Die Vertragsstrafenvereinbarung - ein wirksames Druckmittel
Ohne Druck geht manchmal nichts. Das gilt auch für Verträge. Vereinbaren die Vertragspartner bestimmte Pflichten, sind solche Regelungen umso wirksamer, wenn eine Sanktion vereinbart ist. In vielen Fällen bietet sich daher die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung bestimmter Pflichten an, in IT-Verträgen beispielsweise bei der Nichteinhaltung von Lieferterminen oder Nichteinhaltung vereinbarter Service Level ….
Verschulden muss wohl nicht vom AG nachgewiesen werden
Beitrag von anon
12.10.2016, 16:03 Uhr
Vertragsstrafe nur bei Vertretenmüssen des AN ist zwar richtig, aber Verschulden muss AG deshalb nicht nachweisen, sondern AN muss Nicht-Vertretenmüsssen nachweisen, oder? § 281 BGB?
Fehler
Beitrag von mfaiss
04.11.2015, 13:29 Uhr
Bitte Zahlendreher korrigieren. § 343 BGB ist über § 348 HGB bei B2B nicht anwendbar, nicht 334 BGB.
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