Leserkommentare zum Artikel

Die Vertragsstrafenvereinbarung - ein wirksames Druckmittel

Ohne Druck geht manchmal nichts. Das gilt auch für Verträge. Vereinbaren die Vertragspartner bestimmte Pflichten, sind solche Regelungen umso wirksamer, wenn eine Sanktion vereinbart ist. In vielen Fällen bietet sich daher die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung bestimmter Pflichten an, in IT-Verträgen beispielsweise bei der Nichteinhaltung von Lieferterminen oder Nichteinhaltung vereinbarter Service Level ….

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Wie?

Beitrag von Diamond
30.04.2024, 13:11 Uhr

Wie setzt man denn so eine Strafvertragsvereinbarung auf?

Verschulden muss wohl nicht vom AG nachgewiesen werden

Beitrag von anon
12.10.2016, 16:03 Uhr

Vertragsstrafe nur bei Vertretenmüssen des AN ist zwar richtig, aber Verschulden muss AG deshalb nicht nachweisen, sondern AN muss Nicht-Vertretenmüsssen nachweisen, oder? § 281 BGB?

Fehler

Beitrag von mfaiss
04.11.2015, 13:29 Uhr

Bitte Zahlendreher korrigieren. § 343 BGB ist über § 348 HGB bei B2B nicht anwendbar, nicht 334 BGB.

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