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Die 100 EUR-Abmahnung (UrhG)

Im Zuge der Umsetzung der sog. Enforcement-Richtlinie in das deutsche Recht, trat zum 1. September 2008 auch der neue § 97a Abs. 2 UrhG in Kraft. Dieser begrenzt die vom Abgemahnten zu tragenden Kosten einer berechtigten urheberrechtlichen Abmahnung auf 100 EUR, wenn es sich um eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begangen wurde.

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Abmahnung ohne Vollmacht erhalten/Kläger hatte plötzlich das Foto nicht mehr auf PC

Beitrag von Gaby
08.09.2009, 13:30 Uhr

Also ich bin abgemahnt worden,weil ich angeblich ein Foto kopiert haben soll.Der Abmahnung durch eine Rain lag keine Vollmacht des Abmahners bei.Es kam Anfang des Jahres zum Gerichtstermin.Das streitgegenständliche Foto war dann plötzlich nicht mehr auf dem PC meines Abmahners, trotzdem ist das Urteil für mich NEGATIV ausgefallen.Die Kosten die mir entstanden sind,betragen etliche TAUSEND EURO.Im Schriftverkehr wurde mein Anwalt sogar von der Gegenseite darauf hingewiesen, das er an seine Mandantenhaftung denken solle, da er sich auf falsche § berufen hat.Aus finanziellen Gründen kann ich leider diese Sache nicht weiter rechtlich überprüfen lassen, was ich sehr bedauere, da diese Sache keine Rechtsschutzversicherung übernimmt.

Ed Hardy

Beitrag von Opfer
08.07.2009, 18:25 Uhr

Nun mal Klartext bitte: kann beim erstmaligen Verstoß wegen eines Ed Hardy Plagiats bei einer Privatperson § 97a angewendet werden. Bitte keine Spekulationen sondern Fakten. Danke

Ohne Titel

Beitrag von Unbekannt
12.06.2009, 17:37 Uhr

Herr Huber, zu Ihrer Kenntnis: ein Rechtsanwalt setzt in Deutschland seine Gebühren nich nach Gutdünken fest, sondernn nach RVG und liegt bei einem Streitwert v. 100,00 EUR die von einem Rechtsanwalt für seiner außergerichtliche Tätigkeit zu erhebende Gebühr bei 83,54 EUR.

Verschlechterung für die Abgemahnten

Beitrag von Herbert Huber
13.01.2009, 23:11 Uhr

Wieder einmal wird das deutsche Recht verkompliziert und für den "kleinen Mann" verschlechtert. Bisher gab es "Kosten" pro Abmahnbrief - je nach vom Abmahner festgesetzten Streitwert - von - sagen wir mal - 730 Euro. Ich schaltete einen Anwalt ein, der wehrte die Abmahnung ab und berechnete mir - sagen wir - 300 Euro. "Gewinn": 430 Euro, da man auf den eigenen Kosten sitzen blieb. Nun habe ich die Wahl: 100 Euro oder meinen Anwalt einschalten: 300 Euro oder mehr. Folge: es lohnt sich nicht einen Rechtsanwalt zu nehmen, um die Abmahnung abzuwehren. Ich zahle lieber 100 Euro. Das lohnt sich für den abmahnenden Rechtsanwalt immer noch. Er druckt halt nächtens ein paar Abmahnungen mehr. Völlig offen ist die Lage bei unberechtigten Abmahnungen. Darf da der Rechtsanwalt weiter nach Gutdünken den Streitwert festsetzen und - sagen wir - 730 Euro pro Brief verlangen? Wann wird Deutschland rechtsstaatlich (keine Pauschalverurteilung per einfachen Abmahnbrief; die Nachweispflicht liegt beim Abmahnenden)?

Naja

Beitrag von Klaus
08.01.2009, 16:26 Uhr

Ich frag mich aber dann warum die Ed Hardy Abmahnungen trotzdem immer noch erheblich mehr als 100 Euro kosten sollen...

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