IT-Vergaberecht und EVB-IT

IT-Vergaberecht und EVB-IT

Die Lianakis-Entscheidung des EuGH: Vergaberechtsschlupflöcher werden weniger

Seit der Lianakis-Entscheidung des EuGH  (Beschluss C-532/06 vom 24.01.2008) sind bisher bei europaweiten Ausschreibungsverfahren bestehende Vergaberechtsschlupflöcher gestopft worden.

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Die Eignungstrias - Überprüfung der Eignung der Bieter im EU-Verfahren

Öffentliche Auftraggeber haben ein verständliches Interesse daran, ihre Aufträge nur an Auftragnehmer zu erteilen, die für die Erbringung der Leistung auch wirklich geeignet sind. In Ausschreibungsbestimmungen werden daher Eignungskriterien festgelegt, die die Anforderung an die Eignung von Bewerbern oder Bietern (Teilnehmer) für eine Beteiligung an einem Wettbewerb um öffentliche Aufträge festlegen. Nur wenn Teilnehmer diese Eignungskriterien erfüllen, erfolgt eine Bewertung ihres Angebotes.

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Der neue EVB-IT Systemlieferungsvertrag wird dieses Jahr veröffentlicht. Ein erster Ausblick

Nach der Einführung des [EVB-IT-Systemvertrages|index.php?id=%2Fview&cid=2190&title=Anwendungsbereich+des+neuen+EVB-IT+Systemvertrags] hat die öffentliche Hand nun unter Federführung des Bundesministeriums des Innern (BMI), beraten durch die IT-Recht-Kanzlei, einen neuen Vertragstyp entwickelt, den EVB-IT Systemlieferungsvertrag. Dieser Vertrag soll Anwendung finden, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung des EVB-IT Systemvertrages nicht vorliegen, aber gleichwohl mehrere Leistungen, inklusive geringfügiger Anpassungsleistungen aus einer Hand beschafft werden sollen.

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Nach 25 Jahren Ende der Privilegierung - VOB/B Klauseln können der Inhaltskontrolle unterzogen werden

Nachdem die VOB/B Klauseln 25 Jahre als privilegiert galten, d.h. nicht der AGB Inhaltskontrolle gem. § 9 AGBG bzw. §§ 307 ff. BGB unterlagen, hat der VII. Senat des BGH am 24. Juli 2008 (Az: VII ZR 55/07) entschieden, dass die einzelnen Klauseln der VOB/B doch der AGB-Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB unterliegen können.

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Vergaberecht: Ermessenspielraum des Beschaffers bei Forderungen an die Qualität der Leistung

In Ausschreibungsverfahren besteht immer wieder Unsicherheit bei der Frage, in wie weit der öffentliche Auftraggeber eine bestimmte Qualität der Leistung fordern kann. Darf er ein Luxusprodukt einkaufen, wenn er auch mit einem weniger hochwertigen Produkt auskommen könnte?

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Vergaberecht: Rabatte auf Loskombinationen nicht zulässig

Nach §§ 97 Abs. 3 GWB, 5 Nr. 1 VOL/A hat die losweise Vergabe aus Gründen des Mittelstandsschutzes Vorrang vor der Gesamtvergabe. Diese Forderung wird aber oft dadurch konterkariert, dass der Zuschlag nicht nur auf das in einem Los wirtschaftlichste Angebot erteilt wird, sondern Rabatte für Loskombinationen gewährt werden.

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OLG Düsseldorf entscheidet: Bieter haben Anspruch auf Bekanntmachung aller Kriterien

Viele Behörden gebenihre Kriterien erst kurz vor Ablauf oder erst nach Erhalt der Angebote bekannt. Auch wird die Bewertungsmatrix nicht zur Verfügung gestellt. Dies rügte ein Bieter mit Hinweis auf § 9a VOL/A und Art 53 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18 EG und leitete ein Nachprüfungsverfahren ein.

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IT-Anbieter noch ohne einheitliche Meinung zum EVB-IT Systemvertrag

EVB-IT Systemvertrag: Die deutschen IT-Anbieter haben noch keine einheitliche Meinung zu dem seit Sommer letzten Jahres gültigen neuen EVB-IT-Systemvertrag. In ihm sind die Einkaufsbedingungen der öffentlichen Hand für die Erstellung und Lieferung von IT-Systemen geregelt.

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EuGH: Eine Kopplung der Vergabe öffentlicher Aufträge an Einhaltung des Tariflohn ist unzulässig!

Nach der EG-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern kann es unzulässig sein, die Vergabe eines öffentlichen Auftrags von der Verpflichtung abhängig zu machen, das am Ausführungsort tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu zahlen.

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Das Verhandlungsverfahren nach der VOF. Kein Freibrief für Vergaberüpel

Die Vergabekammer Sachsen (1/SVK/088-07) hatte sich mit Beschluss vom 21.01.2008 mit einem Verhandlungverfahren auf der Grundlage der VOF auseinanderzusetzen und dabei gleich eine Reihe von Vergabefehlern bemängelt.

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Die Testgeräte im EDV-Bereich sind wie Bietererklärungen zu bewerten und dürfen nicht nachgebessert werden

Die Vergabekammer Sachsen hat sich in ihrem Beschluss vom 19.12.2007 (Az. 1/SVK/077-07) mit den für die Beschaffung von IT-Leistungen sehr typischen Teststellungen und den damit einher gehenden vergaberechtlichen Unsicherheiten der Parteien auseinander gesetzt.

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Der EVB-IT Systemvertrag verdrängt die EVB-IT Standardverträge nicht!

EVB-IT Systemvertrag: Die Einführung und die Aufregung um den neuen EVB-IT Systemvertrage lässt oft vergessen, dass die bisherigen EVB-IT Verträge, durchaus noch zur Anwendung kommen. Insbesondere gilt das alte Haftungskonzept. Der Folgende Beitrag will dieses Haftungskonzept, das sich für den Auftragnehmer als ausgesprochen günstig darstellt, zusammenfassend darstellen.

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Vereinbarung von Systemservice durch den EVB-IT Systemvertrag

Der neue EVB-IT Systemvertrag hat viele hohe Wellen der Begeisterung und Entrüstung ausgelöst. Alle Kommentartoren übersahen aber, dass der Vertrag in komprimierter Form auch die Möglichkeit vorsieht, Pflege-, Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für das gesamte IT-System nach der Abnahme zu vereinbaren. Der folgende Beitrag will diese Wissenslücke schließen und das Augenmerk auf den EVB-IT Servicevertrag lenken, der im EVB-IT Systemvertrag als Zusatzmodul enthalten ist.

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Vergaberechtliche Eignungsprüfung gilt auch für Subunternehmer

Der BGH hat in einer neuen Entscheidung vom 18. September 2007 - (Az.. X ZR 89/04) mit erfreulicher Klarheit entschieden, dass Bieter nicht nur ihre eigene Eignung durch die von der Vergabestelle geforderten Unterlagen nachweisen müssen.

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Einkauf der öffentlichen Hand von IT-Leistungen mit BVB und EVB-IT

Der Einkauf von IT-Produkten durch die öffentliche Hand ist nicht nur aus technischen sondern auch aus rechtlichen Gründen sehr anspruchsvoll. Die rechtliche Herausforderung liegt darin, dass die Grundsätze der bestehenden Rechtsordnung ständig an die sich neu entwickelnde IT-Technologie angepasst werden müssen. Erinnert allein soll an den Kampf der Juristen um die rechtliche Einordnung des neuen Phänomens "Software.

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Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens

Obwohl ca 90 Prozent aller Vergaben unterhalb der Schwellenwerte abgewickelt werden, beschäftigt die Nachprüfung der restlichen 10 % der Vergaben eine stattliche Anzahl von Vergaberichtern in den Vergabekammern des Bundes und der Länder und in den Oberlandesgerichten. Diese Nachprüfungsverfahren sind kostspielig. da die Gegenstandwerte hoch sind!

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Vergaberecht: Zurückgenommene Nachprüfungsanträge stellen Siege dar, die die siegreichen Behörden teuer zu stehen kommen.

Die Verfahren vor den Vergabekammern sind gebührenpflichtig. Außerdem muss damit gerechnet werden, dass Aufwendungen für Rechtsanwälte zu erstatten sind.

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Integration des EVB-IT Systemvertrages in die Ausschreibungsunterlagen

Lange haben die Einkäufer der öffentlichen Hand auf den seit Jahren angekündigten EVB-IT Systemvertrag gewartet. Jetzt ist er endlich veröffentlicht und mit leichtem Erschrecken wird sein Volumen von insgesamt 78 Seiten zur Kenntnis genommen. Schon stellt sich die Frage, wie dieses Mammutwerk in die Ausschreibungsunterlagen integrieren werden soll.

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Welchen Vertrag soll der Beschaffer bis zur Veröffentlichung des Systemlieferungsvertrags wählen?

In unserem Beitrag [ "Anwendungsbereich des neuen EVB-IT Systemvertrags"|?id=Download%7CRechtsthemen%7CEVB-IT_und_AGB%7CEVB-IT+Systemvertrag%7C20070825_Anwendungsbereich_des_neuen_EVB-IT_Systemvertrags.txt] haben wir dargestellt, dass dieser Vertragstyp Anwendung findet, wenn der Schwerpunkt der Leistung im Werkvertrag liegt.Liegt aber der Scherpunkt der Leistung in der Lieferung von Standardkomponenten, also im Kaufrecht, sollen aber dennoch mehrere Leistungen inklusive geringfügiger Anpassungsleistungen aus einer Hand beschafft werden, so wird in Zukunft der noch zu erstellende EVB-IT Systemlieferungsvertrag Anwendung finden.

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Das Haftungskonzept des neuen EVB-IT Systemvertrages

Das Haftungskonzept der neue EVB-IT Systemvertrages stellt einen Paradigmenwechsel dar. Grund war, dass die Auftraggeberseite bei der Verwendung der bisherigen EVB-IT zu dem Ergebnis gekommen war, dass das in den EVB-IT festgelegte Haftungskonzept für die öffentliche Hand zu ungünstig sei, um langfristig Akzeptanz bei den Beschaffern zu finden.

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