OLG Celle: Nachprüfungsantrag erfordert einen vorherigen Hinweis auf die 15-Tages-Frist in der Bekanntmachung
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Celle hatte mit Beschluss vom 04.03.2010 entschieden (Az.: 13 Verg 1/10), dass die Rechtsbehelfsfrist des § 107 Abs.3 Nr.4 GWB nur dann gilt, wenn der Auftraggeber bereits in der Bekanntmachung auf diese Frist hingewiesen hat. Der maßgebliche Fristbeginn der 15-Tages-Frist zur Erhebung eines Nachprüfungsantrags ist die eindeutige Zurückweisung der Rüge des Bieters durch den Auftraggeber.