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Geschichte und Zukunft der EVB-IT

08.06.2006, 00:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
Geschichte und Zukunft der EVB-IT

Die EVB-IT wurden seit März 1998 zunächst gemäß dem Konsensprinzip des Vergaberechts wie auch damals die BVB in einem Gremium ausgehandelt, das aus Vertretern der öffentlichen Hand und der IT-Industrieverbände bestand.

1. Vertreter der öffentlichen Hand und der Auftragnehmerseite

Auf Seiten der öffentlichen Hand agierte der KoopA, in dessen Auftrag die ersten Entwürfe der EVBIT entwickelt worden waren. Mitglied des KoopA ist die KBST, die Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für Informationstechnik in der Bundesverwaltung im Bundesministerium des Innern. Sie ist eine im Jahre 1968 gegründete, ressortübergreifend tätige Einrichtung der Bundesregierung. Sie wirkt darauf hin, dass die Informationstechnik in der Bundesverwaltung aus fachlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und technischer Sicht optimal eingesetzt wird. Grundlage ihrer gegenwärtigen Arbeit sind die 1988 durch Kabinettsbeschluss eingeführten "Richtlinien für den Einsatz der IT in der Bundesverwaltung (IT-Richtlinien)". Im KoopA nimmt die KBST die Interessen der Bundesverwaltung wahr.

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2. Vertreter der Auftragnehmerseite

Die Auftragnehmerseite war durch die Verbände BITKOM (Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien), den Verband der Softwareindustrie Deutschland (VSI) und den Deutschen Multimedia Verband (dmmv) vertreten. Das Ziel der Verhandlungen war, für beide Seiten ausgewogene, praxisbezogene und leicht verständliche Verträge zu erarbeiten, die einen fairen Ausgleich der Interessen der Auftraggeber- und Auftragnehmerseite herstellen und dadurch Akzeptanz in der Praxis finden sollten. Die Verhandlungsdelegationen waren daher sehr daran interessiert, Techniker und IT-Spezialisten in die Verhandlungsarbeiten mit einzubeziehen, um die Verträge an die Ansprüche der technischen und IT-spezifischen Realitäten so weit wie möglich anzupassen.

3. Anpassung der BVB an die geänderte Gesetzeslage durch die BVB-Vertragsblätter

Oben wurde bereits dargestellt, dass die BVB aus technischer und rechtlicher Sicht überholt sind. Spätestens seit der Einführung des neuen Schuldrechtes im Januar 2002 steht fest, dass alle wesentlichen BVB-Klauseln, also die Klauseln über Haftung, Verzug und Gewährleistung und Vertragsstrafe nach den inzwischen geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind. Die EVB-IT sollten daher die BVB möglichst schnell ersetzen um diese untragbare Situation zu beenden. Die Arbeit an den EVB-IT erwies sich aber als langwieriger als zunächst geplant.

Darüber hinaus deckten die EVB-IT in der Regel nur einen Vertragstyp ab. Dies schafft zwar Transparenz, führt aber dazu, dass die BVB, die oft mehrere Vertragstypen beinhalten, nur teilweise ersetzt werden. Zum Beispiel enthält der BVB-Überlassungsvertrag Typ II, mietvertragliche, kaufvertragliche und werkvertragliche Elemente (Herbeiführung der Funktionsfähigkeit). Die EVB-IT enthalten diese Palette nicht. So entstand die nicht hinnehmbare Situation, dass unwirksame BVB in den Fällen noch Anwendung finden, in denen kein EVB-IT-Vertragstyp vorliegt. Die Verwendung von unwirksamen BVB war aber nicht weiter akzeptabel. Anderseits machte es aber auch keinen Sinn, die abzulösenden BVB grundlegend zu überarbeiten. So wurde entschieden, die unwirksamen Klauseln unter Beibehaltung des Haftungskonzeptes der BVB an die geänderte Gesetzeslage anzupassen und bei dieser Gelegenheit auch für die BVB ein Vertragsformular zu schaffen, das von beiden Parteien unterschrieben werden soll. Für jeden noch im Einsatz befindlichen BVB-Vertragstyp liegt daher nunmehr ein Vertragsdeckblatt vor. Dieses ähnelt dem EVB-IT Vertragsformular. Es regelt die Geltungshierarchie der Vertragsbestandteile und passt die jeweiligen nicht mehr wirksamen BVB-Klauseln der geltenden Rechtslage an.

4. Erstellung weiterer EVB-IT-Verträge und Pflege der bereits eingeführten

Seit 2004 ruhen die gemeinsamen Verhandlungen der Industrieverbände und der öffentlichen Hand hinsichtlich der EVB-IT-Weiterentwicklung. Die Auftraggeberseite war zu dem Ergebnis gekommen, dass das in den EVB-IT festgelegte Haftungskonzept für die öffentliche Hand zu ungünstig sei, um langfristig Akzeptanz bei den Beschaffern zu finden. Sie legte daher im Januar 2003 ein neues Haftungskonzept vor, das eine Haftungsbeschränkung des Auftragnehmers ausschließlich in dem Rahmen vorsah, der nach dem AGB-rechtlichen Vorschriften des BGB in Auftragnehmer-AGB wirksam wäre Die Verhandlungsparteien konnten sich bis zum jetzigen Zeitpunkt (August 2005) noch nicht auf ein gemeinsames geändertes Haftungskonzept einigen. Das Ziel, sämtliche BVB-Verträge gemeinsam im Konsens durch EVB-IT-Verträge zu ersetzen, musste daher zunächst aufgegeben werden. Der Verhandlungsparteien sind aber nach wie vor bemüht, die bestehenden Meinungsverschiedenheiten zu beenden.

Um Zeitverlust zu vermeiden, arbeitete die öffentliche Hand alleine an weiteren Verträgen, nämlich an dem EVB-IT Systemplanungsvertrag und EVB-IT Systemvertrag. Der Systemvertrag soll die Realisierung eines gesamten IT-Systems auf werkvertraglicher Grundlage regeln. Er wird die Möglichkeit eröffnen eine ganze Palette von Leistungen, die zusammen ein System ergeben von einem Auftragnehmer als Generalunternehmer erstellen zu lassen. Zu den einzelnen Leistungen gehören z.B. die Lieferung von Hardware, die Überlassung von Standardsoftware, Anpassungsleistungen, Customizing, Entwicklung von Individualsoftware, Schulungen etz. Der Systemplanungs- undrealisierungsvertrag wird auch die Vorgaben des neuen V-Modells XT berücksichtigen. Die Einführung wird voraussichtlich Ende 2006 erfolgen.

Nach der Fertigstellung des Systemvertrages, werden folgende weitere Verträge erarbeitet: - EVB-IT- Erstellung - EVB-IT Miete von Hardware - EVB-IT Outsourcing - EVB-IT Leasing

Neben der Arbeit an den neuen Verträgen sollen auch die bereits eingeführten EVB-IT weiter überarbeitet werden. Ein Redaktionsteam sammelt alle Modifikationswünsche von Vertragsanwendern, Ungenauigkeiten und Anregungen. Diese werden dann von Zeit zu Zeit in periodisch tagenden Redaktionssitzungen besprochen und ggf. in neue EVB-IT-Versionen einbezogen. Es sollte daher stets darauf geachtet werden, sich (etwa durch einen Blick in das Internet: www.kbst.bund.de) zu vergewissern, dass auch wirklich die neueste Version der EVB-IT im Einsatz ist.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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