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Unschön: Im Visier des IDO – Ganz besondere Vorsicht bei Unterlassungserklärungen gegenüber diesem Verband

04.11.2020, 09:10 Uhr | Lesezeit: 11 min
Unschön: Im Visier des IDO – Ganz besondere Vorsicht bei Unterlassungserklärungen gegenüber diesem Verband

Wer kennt ihn als Onlinehändler nicht, den IDO-Verband? Dieser Verband aus Leverkusen ist ganz vorne dabei, was das Abmahnen von Onlinehändlern betrifft. Geringe Abmahnkosten und meist eindeutige Verstöße locken viele Unternehmer in die Vertragsstrafenfalle. Warum es so wichtig ist, bei Abmahnungen des IDO die Weichen für die Zukunft richtig zu stellen, lesen Sie im Folgenden.

Worum geht es?

Post aus Leverkusen und ein Absender mit drei großen Lettern bedeutet nichts Gutes: Zig-Tausende Onlinehändler wurden und werden vom IDO-Verband (Langname: „IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“) wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße abgemahnt.

Die Abmahnungen sind serienbriefartig gehalten und der IDO geht bei den Abmahnungen in aller Regel kein Risiko ein: Neuland wird nur selten betreten, vielmehr gehören zum IDO-Repertoire bereits hundertfach gerichtlich durchentschiedene „Abmahnklassiker“.

Da es sich meist um klare Verstöße handelt, ist die Reue beim Abgemahnten groß und dieser möchte die Sache möglichst schnell aus der Welt schaffen.

In Kombination mit den geringen Abmahnkosten, die gefordert werden, scheuen viele Abgemahnte in der doch so klaren Sache den Weg zum Rechtsanwalt, der u.U. sogar für sein Tätigwerden mehr berechnet als der IDO fordert.

Manch erfahrener Abgemahnter macht sogar einen Luftsprung, kommt eine „billige“ Abmahnung aus Leverkusen an: Der IDO will für seine Abmahnung im Normalfall nur 232,05 Euro brutto (derzeit wegen des temporär abgesenkten MwSt.-Satzes nur 226,20 Euro) an Abmahnkosten sehen. Abmahnungen von Mitbewerbern wegen vergleichbarer Wettbewerbsverstöße sind deutlich teurer und liegen meist zwischen 700 und 1.000 Euro brutto.

So klar die Verstöße auch sein mögen, so günstig die Abmahnkosten erscheinen: Wer auf eine Abmahnung des IDO-Verbands hin eine Unterlassungserklärung abgeben möchte, der sollte sich dies sehr genau überlegen. Nicht selten drohen horrende Folgekosten und die „Vertragsstrafenfalle“ schnappt zu.

Was droht mir nach Abgabe der Unterlassungserklärung?

So eine Unterlassungserklärung ist schnell unterschrieben. Nur die Wenigsten wissen jedoch, welch heftiger Aufwand und welch große Risiken mit einer Unterlassungserklärung verbunden sind.

Wer eine solche Erklärung unterzeichnet, verspricht, für jeden gleichgelagerten künftigen Verstoß eine Vertragsstrafe an den IDO zu bezahlen. Und dies schon bei geringster Fahrlässigkeit. Vorsatz oder ein bewusstes Verstoßen sind nicht erforderlich. Ein „Ausrutscher“ reicht.

Der IDO ruft im Regelfall bei Geltendmachung einer Vertragsstrafe dann Summen zwischen 3.000 und 5.000 Euro auf. Für kleine Unternehmen wird das schnell existenzbedrohend. Ärgerlich ist es in jedem Fall, zumal die Zahlung ja direkt an den „Feind“ erfolgt.

Zu beachten ist ferner, dass eine solche Unterlassungserklärung ein Unternehmensleben lang wirkt, jedenfalls solange auch der IDO existiert. Die Sache ist also nicht – wie oft behauptet – nach 3 oder 30 Jahren ausgestanden. Auch kann eine Unterlassungserklärung nur in sehr seltenen Fällen gekündigt werden.

Merke: Die Unterschrift unter eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ist eine Unterschrift mit sehr weitreichenden Konsequenzen!

Achtung: Es wird sehr schnell scharf geschossen!

Viele vom IDO-Abgemahnte haben sich kaum vom Abmahnschock erholt, schon wird die nächste Stufe gezündet: Nicht selten bereits 3 oder 4 Wochen, nachdem die Unterlassungserklärung abgegeben wurde, erreicht die Abgemahnten dann der nächste Schrieb aus Leverkusen.

Der IDO macht damit dann die Forderung einer Vertragsstrafe geltend, zu zahlen direkt auf eines der Konten des Verbandes.

Dem IDO spielt hier der Umstand in die Karten, dass viele Abgemahnte, insbesondere die ohne anwaltliche Vertretung, bereits mit der Abmahnung überfordert sind und gar nicht wissen, was in Folge der Abgabe der Unterlassungserklärung nun genau zu veranlassen ist.

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Merke: Mit Abgabe der Unterlassungserklärung ist diese regelmäßig bereits „scharf“. Daher müssten schon in diesem Zeitpunkt alle Problempunkte abgestellt sein. Das ist oft aber nicht der Fall. Leichtes Spiel für den Abmahner, wenn es dann um die Realisierung von Vertragsstrafen geht.

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Runde um Runde

Wer meint, nach dem ersten Schuss ist Schluss, der irrt gewaltig.

Der IDO hat anscheinend ein Faible für „Stammkunden“. Wer bereits einmal gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen hat, wird wohl besonders intensiv überwacht. Hier liegt die Vermutung nahe, dass derjenige es auch in Zukunft nicht schaffen wird, den Unterlassungsvertrag lückenlos einzuhalten.

Aktuell liegen der IT-Recht Kanzlei Vorgänge vor, bei denen der Abgemahnte bereits zum dritten (!) Mal vom IDO auf Vertragsstrafe in Anspruch genommen wird.

Wer es sich einmal durchrechnen möchte: Bei der häufig geltend gemachten Standardforderung von 3.000 Euro sind dies dann nominell bereits 9.000 Euro, die der Abgemahnte im Nachgang an den IDO zahlen soll.

Die Sache ist also sehr zermürbend, da sie kein Ende nimmt. Der IDO ist bekannt dafür, mehrfach Vertragsstrafen zu realisieren. Dies geht vielen Abgemahnten finanziell wie psychisch massiv an die Substanz.

Die IT-Recht Kanzlei hat hier bereits Fälle begleitet, in denen der Händler durch solche Forderungen in die Insolvenz gerutscht ist.

Sehr intensive Überwachung durch den IDO

Der IDO scheint über die Jahre ein recht ausgeklügeltes System entwickelt zu haben, abgegebene Unterlassungserklärungen sehr effektiv auf deren Einhaltung zu überwachen. Jedenfalls ist die Trefferquote enorm.

Wer sich entschieden hat, sich mittels Unterlassungserklärung an den IDO zu binden, der muss bei einem Folgeverstoß unbedingt mit weiteren Forderungen des Verbandes rechnen.

Der Abgemahnte wird durch den IDO anscheinend regelmäßig und dauerhaft überwacht. Verstöße werden konsequent verfolgt. Kein schöner Ausblick!
Insbesondere bieten Suchmaschinen wie Google und skriptbasierte Überwachungsmethoden einem Abmahner natürlich in heutiger Zeit effektive Instrumente zum Aufspüren von Verstößen.

Merke: In der Praxis dürfte der IDO mit zu den intensivsten Überwachern abgegebener Unterlassungserklärungen gehören.

Auch Einzelverstöße kosten richtig Geld

Wer meint, das Problem nur im Großen und Ganzen in den Griff bekommen zu müssen, der irrt ebenfalls. Bereits einzelne Ausreißer führen in der Praxis immer wieder zu hohen Vertragsstrafenforderungen.

Gerade beim IDO-Verband als Gegner ist es enorm wichtig, die Unterlassungsversprechen dauerhaft und lückenlos zu erfüllen.

Wer etwa bei 100 grundpreispflichten Artikeln im Sortiment diesen bei nur 99 Artikeln angibt, kann bei entsprechender Unterlassungsverpflichtung wegen des bei einem Artikel vergessenen Grundpreises ohne weiteres auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden.

Es geht hier sicherlich so gut wie nie um einen bösen Willen oder gar Absicht des Händlers. Vielmehr ist es nur menschlich, dass einem einmal ein Artikel durchrutscht. Doch in juristischer Hinsicht ist die Sache klar: Die Vertragsstrafe ist schon bei einfachster Fahrlässigkeit verwirkt. Und diese ist in solchen Fällen eigentlich immer gegeben.

Der Verband mahnt gerne kaum kontrollierbare Verstöße ab

Während sich viele Abmahnungen des IDO-Verbands auf Fehler in den Rechtstexten beziehen (etwa veraltete Widerrufsbelehrung, Fehler im Impressum, unzulässige AGB-Klauseln), hat der IDO daneben auch eine Vorliebe für Verstöße, die sich nur sehr schwer unter Kontrolle bringen lassen.

Wer möglichst große Einnahmen über die Vertragsstrafenschiene erzielen möchte, der ist natürlich als Abmahner gut beraten, solche Punkte abzumahnen, bei denen es der Abgehmahnte besonders schwer hat, diese dauerhaft unter Kontrolle zu bekommen.

Geht es „nur“ um Fehler in den Rechtstexten, lässt sich dies durch abmahnsichere, aktuelle und professionelle Rechtstexte schnell und effektiv beheben.

Geht es dagegen um das Thema Grundpreise, Garantiewerbung oder klickbarer OS-Link – drei Lieblingsthemen des IDO – ist die Problematik weitaus schärfer.

Das Thema Grundpreise betrifft jedes Produkt, welches grundpreispflichtig ist. Dies bedeutet ggf., dass tausende Artikelbeschreibungen angefasst werden müssen. Der Grundpreis muss leicht erkennbar im Zusammenhang mit dem Endpreis dargestellt werden, alleine das birgt viele Fallen. Preiserhöhung oder Preissenkung haben direkten Einfluss auf den Grundpreis. Werbung etwa via Google-Shopping ohne übermittelte Grundpreise ist eine böse Falle.

Die rechtssichere Garantiewerbung ist ebenfalls eine Herausforderung, insbesondere was die Darstellung der jeweiligen Garantiebedingungen betrifft. Will der Händler künftig gar nicht mehr mit einer Garantie werben, geht von Werbe- und Beschreibungstexten der Hersteller eine große Gefahr aus. Dort verbirgt sich nicht selten versteckt eine Werbung mit Garantien.

Der IDO lässt sich zudem auch gerne versprechen, dass bei einer bestehenden Garantie über diese umfassend informiert werden muss (die Gefahr also viel größer ist, weil es dann gar nicht darauf ankommt, ob die Garantie überhaupt vom Händler aktiv beworben wird).

Auch die Thematik „anklickbarer OS-Link“ ist – zumindest wenn es um den Verkauf auf Plattformen geht – recht problemträchtig.

Wer dann nicht aufpasst, dass der Link (dauerhaft) anklickbar dargestellt wird, bekommt schnell erneut Post aus Leverkusen.

Vorsicht bei Multichannel-Verkauf

Augen auf, wenn auf mehreren Kanälen verkauft wird. In aller Regel bezieht sich der IDO in seinen Abmahnungen immer nur auf einen Verkaufskanal, auf welchem er Verstöße rügt (z.B. eBay.de, Amazon.de oder eigener Shop).

Daraus ergeben sich zwei Problemstellungen:

Zunächst bemerken viele Abgemahnte gar nicht, dass der gerügte Verstoß nicht nur auf dem abgemahnten Verkaufskanal begangen wird. Auf den weiteren Kanälen bleibt der Verstoß dann unverändert bestehen.

Des Weiteren wird die Behebung schnell unübersichtlich, wenn die Verstöße auf etlichen Verkaufskanälen bestehen. Der Zeitaufwand ist nicht zu unterschätzen, wenn eine große Anzahl von Artikeln auf verschiedenen Verkaufskanälen überarbeitet werden müssen.

Schließlich gehen die Abgemahnten davon aus, der IDO würde immer alle Verstöße abmahnen, die er entdeckt. Dem ist jedoch nicht so, schon weil der IDO bei der Abmahnung vermutlich gar nicht alle Verkaufskanäle des Abgemahnten „scannt“. Es kommt dabei schnell eine falsche Sicherheit auf, im Bereich der weiteren Kanäle sei alles in Ordnung – sonst würde sich die Abmahnung ja auch auf diese beziehen.

Dies macht er nach unseren Erfahrungen erst dann, wenn es an die Realisierung der Vertragsstrafe geht. Und damit kommt das böse Erwachen, sind die Verstöße nicht generell und global – also auf allen betroffenen Kanälen – zuverlässig abgestellt worden.

Merke: Diese Globalwirkung der Unterlassungserklärung macht sie so gefährlich.

Unterlassungserklärung und Verkauf bei Amazon gehen nicht zusammen

Wer (auch) bei Amazon verkauft und wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt wird, der im Rahmen der Artikelbeschreibung begangenen wurde, der schaufelt sich sein eigenes wirtschaftliches Grab, wenn er diesbezüglich eine Unterlassungserklärung abgibt.

Hier erweist sich die Struktur des Marktplatzes von Amazon als große Gefahr: Viele Verkäufer hängen an einem Artikel. Mehrere Personen haben u.U. Schreibrechte an der Beschreibung. Auch legt Amazon immer wieder gerne doppelt gelistete Artikel zusammen und verändert die Artikelbeschreibung.

Dies bedeutet, der Abgemahnte hat in Zukunft über keine Kontrolle, ob „seine“ Artikelbeschreibung bei Amazon bestimmte Dinge beinhaltet (etwa die notwendige Grundpreisangabe) oder ob diese bestimmte Dinge nicht beinhaltet (etwa eine unsaubere Garantiewerbung).

Das weiß natürlich auch der IDO. Amazon ist geradezu eine Fundgrube für die Realisierung von Vertragsstrafen!

Merke: Finger weg von Unterlassungserklärungen, welche die Gestaltung der Artikelbeschreibung betreffen, wenn (auch) bei Amazon verkauft wird. Das führt andernfalls mit Sicherheit ins wirtschaftliche Unglück.

Geringe Kosten verleiten dazu, die Sache selbst zu regeln

Die 232,05 Euro (bei 16% MwSt.: 226,20 Euro) verleiten dazu, die Zügel selbst in die Hand zu nehmen, um die Kosten gering zu halten. Dies ist in den meisten Fällen aber zu kurz gedacht.

Der Abgemahnte sollte dabei bedenken, dass die Abmahnkosten zwar lästig, aber keinesfalls das eigentliche Problem der Abmahnung sind. Wer eine Unterlassungserklärung abgibt und nur einmal „sündigt“, der sieht sich schnell mit einer Forderung zwischen 3.000 und 5.000 Euro durch den IDO konfrontiert.

Merke: Die Folgekosten bei einem bloß einmaligen Ausrutscher bewegen sich also schnell im zehnfachen Bereich der Abmahnkosten. Hier an Kosten für eine professionelle und spezialisierte anwaltliche Beratung zu sparen, kann sich also rächen.

Entscheidungsspielraum auch bei klaren Verstößen

Im Regelfall sind die vom IDO abgemahnten Verstöße juristisch ausgeurteilt. Man braucht also, liegt der Verstoß tatsächlich vor, juristisch in aller Regel nicht über dessen Berechtigung zu diskutieren.

Aus diesem Grunde haben viele vom IDO-Abgemahnte ein schlechtes Gewissen, sehen den Verstoß ein und wollen die Sache möglichst schnell vom Tisch haben, da sie ja eindeutig einen Fehler gemacht haben.

Somit drängt sich die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung als einzig schlüssige Lösung auf, schließlich ist an der Sache ja „was dran“.

Überdies gehen etliche Abgemahnte auch davon aus, es bestehe ein Zwang, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dem ist aber gerade nicht so.

Merke: Auch bei klaren Verstößen führt ein Weg an der Abgabe einer – in vielen Fällen schlicht nicht gangbaren – Unterlassungserklärung vorbei. Lassen Sie sich beraten.

Fazit

Die Unterschrift unter die Unterlassungserklärung ist schnell gesetzt – kann Sie im Zweifel aber Ihre unternehmerische Zukunft kosten.

Jedenfalls stellt die Unterlassungserklärung immer eine erhebliche, „lebenslange“ Belastung des Unternehmens dar und verdirbt vielen Händlern den Spaß am Verkaufen. Sie schafft ein Klima der Angst, insbesondere wenn ein derart vertragsstrafenagressiver Unterlassungsgläubiger wie der IDO auf der Gegenseite ist.

Hier kommt es oft schon nach sehr kurzer Zeit und immer wieder zur Geltendmachung von Forderungen im Beriech zwischen 3.000 und 5.000 Euro.

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung auf eine IDO-Abmahnung hin muss also sehr gut überlegt sein, zumal es einen probaten, weiteren Weg gibt, den jeder Abgemahnte in Erwägung ziehen sollte.

Eine Unterschrift mit sehr weitreichenden Konsequenzen, welche den meisten Abgemahnten überhaupt nicht bewusst sind.

Der größte Irrtum: Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung er Abmahnkosten ist alles vorbei. Die Realität ist: Das Spiel beginnt damit erst.

Wir beraten und vertreten Sie gerne im Abmahnfall. Sei es eine IDO-Abmahnung oder eine sonstige wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Nehmen Sie gerne Kontakt mit unseren Rechtsanwälten auf.

Damit es gar nicht erst soweit kommt: Sichern Sie Ihren Onlinehandel mit den Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei ab.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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