Unterlassungserklärung: Vor Abgabe anwaltliche Beratung nutzen!

Die Abschaltung der OS-Plattform zeigt einmal mehr, dass tausende Händler zu weitgehende Unterlassungserklärungen im Bestand haben. Dies bedeutet bei Änderung der Rechtslage Mehraufwand, da dann eine Kündigung erforderlich wird.
Worum geht es heute?
Nahezu jeder Online-Händler ist bereits mindestens einmal in den Kontakt mit einer lästigen Abmahnung gekommen.
Egal ob im Bereich des Wettewerbs-, Urheber-, Marken- und Datenschutzrechts: Es lauern zahlreiche Fallstricke, die abmahnende Mitbewerber bzw. Abmahnverbände dann nur zu gerne als Steilvorlage für die Aussprache einer Abmahnung nehmen.
Mit einer solchen Abmahnung gehen nicht nur Abmahnkosten einher, die der Abgemahnte berappen soll. Der Abmahner verlangt darüber hinaus im Regelfall die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Damit will sich der Abmahner für die Zukunft vor weiteren Verstößen durch den abgemahnten absichern.
Derjenige, der eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, verspricht für die Wiederholung des Verstoßes bzw. für die künftige Begehung eines im Kern gleichen Verstoßes die Zahlung einer Vertragsstrafe an den damaligen Abmahner. Das können im Einzelfall mehrere tausend Euro sein – pro Verstoß.
Es ist also gerade nicht nur „eine Unterschrift“, die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfodert.
Vielmehr ist es eine unternehmerische Lebensentscheidung, ob und wenn ja, in welcher Form die Unterlassungserklärung abgegeben wird. Hier müssen die Weichen "richtig" gestellt werden, anhand einer Analyse, welcher Weg für den Abgemahnten im Ergebnis der weniger schädliche Weg ist: Unterlassungserklärung oder gerichtliche Entscheidung.
Denn: Ein Unterlassungsvertrag kann zur erheblichen wirtschaftlichen Belastung ausarten, wenn die Verstöße in Zukunft nicht dauerhaft und ausnahmslos verhindert werden.
Für den Abmahner lassen sich in diesem Fall tausende Euro als „leichtes Geld“ mit Vertragsstrafen verdienen.
In zahlreichen Fällen haben solche Vertragsstrafenforderungen die Abgemahnten in den wirtschaftlichen Ruin getrieben.
Die Erfahrung mit vielen tausend Abmahnungen in der Beratungspraxis der Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei zeigt eines ganz deutlich: Die meisten Abmahner dehnen die in der Regel dem Abmahnschreiben beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärungen inhaltlich zu ihren Gunsten aus – und damit zum Nachteil des Abgemahnten.
Doch nicht nur wegen der oft gebotenen Einschränkung der Reichweite der abzugebenden Unterlassungserklärung ist im Abmahnungsfall eine anwaltliche Rechtsberatung zu empfehlen.
Tausende Händler müssen Unterlassungserklärungen kündigen – bis zum 19.07.2025!
Ein wichtige, aktuelle Änderung der Rechtslage macht deutlich, dass die ungünstige Formulierung der abzugebenden Unterlassungserklärung nun zu erheblichem Mehraufwand führt:
Am 20.07.2025 wird die OS-Plattform abgeschaltet .
Jeder Online-Händler, der auch an Verbraucher verkauft, muss daher zum Ablauf des 19.07.2025 seine Webseite(n) und Rechtstexte überarbeiten, so dass kein Hinweis und kein Link mehr auf die dann nicht mehr existente OS-Plattform erfolgt.
Denn andernfalls droht eine Irreführung der Verbraucher, die wiederum zu einer Abmahnung führen kann.
Ein großes Problem haben diejenigen, die bereits in Vergangenheit wegen fehlenden / falschen Informationen zur OS-Plattform abgemahnt worden waren und dann eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten:
Dadurch sind die Betroffenen aus dem Unterlassungsvertrag verpflichtet, auch über den 20.07.2025 hinaus über die (dann ja bereits „tote“) OS-Plattform zu informieren und auf diese zu verlinken.
Nach dem Gesetz jedoch besteht diese Pflicht nicht mehr und wegen Abschaltung der Plattform dürfte auf diese nicht mehr hingewiesen und/ oder verlinkt werden.
Eine Zwickmühle, in der nur derjenige seinerzeit Abgemahnte nicht steckt, der die Unterlassungserklärung damals mit einer auflösenden Bedingung dahingehend abgegeben hatte, dass das Unterlassungsversprechen dann nicht mehr Geltung haben soll, wenn das zu unterlassende Verhalten durch eine Änderung der Rechtslage (wie aktuell in Bezug auf die OS-Plattform) rechtmäßig wird.
Allen anderen durch einen Unterlassungsvertrag Verpflichteten bleibt nur der (aufwendige) Weg, die seinerzeit abgegebene Unterlassungserklärung aufgrund der Änderung der Rechtslage in Sachen OS-Plattform zu kündigen.
Denn ohne auflösende Bedingung bzw. ohne vorherige Kündigung drohen sonst ab dem 20.07.2025 bei Bestehen eines Unterlassungsvertrags, der zur Information über die OS-Plattform verpflichtet, Vertragsstrafen, wird dann – eben wegen deren Abschaltung – nicht mehr über die OS-Plattform informiert.
Als Update-Service-Mandant finden Sie gerne hier ein Musterschreiben für die Kündigung einer solchen Unterlassungserklärung!
Fazit:
Die aktuelle Problematik zeigt einmal mehr, wie wichtig eine spezialisierte, anwaltliche Beratung (unbedingt) vor Abgabe einer Unterlassungserklärung ist.
Nicht die Abmahnkosten sind das Hauptproblem. Es ist immer die Unterlassungserklärung!
Der Abmahner ist nicht nett, weil er eine vorformulierte Unterlassungserklärung gleich mitschickt. Er will sich in aller Regel dadurch Rechte einräumen lassen, die ihm nicht in diesem Umfang zustehen.
Insbesondere die aktuelle Problematik der Gesetzesänderung in Sachen OS-Plattform macht deutlich, dass zudem immer mit einer auflösenden Bedingung für den Fall der Rechtsänderung in Unterlassungserklärungen gearbeitet werden sollte.
Nur: Eine solche baut nicht der Abmahner für Sie ein, sondern das sollte ein Rechtsanwalt übernehmen.
Die beste Lösung ist natürlich, dass es gar nicht erst zu Abmahnungen kommt. Wir bieten Ihnen umfassende und preisgünstige Lösungen an, mit denen Sie sich dauerhaft effektiv vor lästigen Abmahnungen im Wettbewerbs- und Datenschutzrecht schützen können.
Verschaffen Sie sich gerne einen Überblick von unseren Schutzpaketen.
Sind Sie bereits abgemahnt worden oder möchten prüfen lassen, ob Sie eine abgegebene Unterlassungserklärung kündigen können?
Kein Problem, auch in diesem Fall helfen wir Ihnen gerne durch spezialisierte, anwaltliche Beratung weiter. Sprechen Sie uns einfach an!
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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