Vorsicht vor Muster-Unterlassungserklärungen zur Vermeidung von Abmahnungen

Vorsicht vor Muster-Unterlassungserklärungen zur Vermeidung von Abmahnungen
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von Verena Eckert
07.11.2008 | Lesezeit: 2 min

In dieser Woche hatte es die IT-Recht-Kanzlei bereits mit zwei Fällen zu tun, in denen Großhändler versucht haben, ihre Kunden mit vorgefertigten Unterlassungserklärungen vor Abmahnungen zu bewahren. In beiden Fällen enthielten jedoch die vorgefertigten Unterlassungserklärungen gravierende Fehler.

Inhaltsverzeichnis

Hintergrund

In beiden Fällen wurde jeweils ein Händler abgemahnt, der ohne es zu wissen markenrechtsverletzende Waren verkauft hat. Dieser informierte daraufhin seinen Großhändler, welcher schnell erkannte, dass es nur eine Frage der Zeit sein würde, bis auch andere seiner Abnehmer abgemahnt und damit eine Welle von Schadensersatzansprüchen auf ihn zukommen würde. Also informierte er seine Abnehmer und regte an, schnellstmöglich eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben, um einer Abmahnung und den damit verbundenen Kosten zuvor zu kommen. Um Kosten zu sparen, legte der Großhändler gleich eine Muster-Unterlassungserklärung bei und erklärte in einer Mail, was damit zu tun sei.
So weit, so sinnvoll.

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Aber!

Beide der IT-Recht Kanzlei vorliegenden Muster-Unterlassungserklärungen samt „Anleitung“ enthalten dicke Fehler, die den mit ihnen bezweckten Erfolg ohne Weiteres vereiteln können.

In einem Muster war sogar eine gar nicht betroffene Marke aufgeführt. Die tatsächlich betroffene Marke fehlte dagegen. Auch war derjenige, der als Unterlassungsgläubiger bezeichnet war, gar nicht der Rechteinhaber. Die Unterlassungserklärung ist damit zumindest sehr nah an der Grenze zur Wertlosigkeit.
Ein anderer Großhändler forderte seine Kunden auf, die unterzeichneten Unterlassungserklärungen nicht an den Rechteinhaber, sondern an ihn zurück zu schicken. Um einer Abmahnung zuvor zu kommen, muss man jedoch schnell sein. Es kommt entscheidend darauf an, wann die vorbeugende Unterlassungserklärung beim Rechteinhaber oder dem zur Annahme bevollmächtigten Vertreter eingeht. Mit einer Absendung der Unterlassungserklärung an den Großhändler ist die Gefahr der Abmahnung daher keineswegs gebannt. Eine Abmahnung ist immer noch möglich.

Folgen

Wenn nach der Abgabe einer mangelhaften Unterlassungserklärung trotzdem eine Abmahnung kommt, kommen die Betroffenen ohne anwaltliche Hilfe in der Regel nicht mehr weiter. Bei der Aufarbeitung des Falles wird es auch um die Frage gehen, inwieweit der Großhändler nicht nur für die markenrechtsverletzende Ware, sondern auch für die falschen Tipps an seinen Kunden haftet. Doch je mehr Schadenersatzforderungen beim Großhändler eingehen, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass dieser am Ende zahlungsunfähig wird. Der abgemahnte Händler läuft also Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Fazit

Vorsicht bei vorformulierten Unterlassungserklärungen, die Ihnen ein Geschäftspartner zur Verfügung stellt. Es kann hier sehr sinnvoll sein, diese von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, um Fehler zu vermeiden und damit Geld zu sparen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Jürgen Reitböck / Pixelio

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