95.750 EUR für Musiknutzung auf TikTok - what?
14 Sekunden Musik in einem TikTok-Werbevideo führten zu einer Forderung über 95.750 Euro. Obwohl das LG Frankfurt a. M. eine Urheberrechtsverletzung bejahte, ging die Rechteagentur am Ende leer aus.
14 Sekunden Musik für eine Abnehm-App
Die Betreiberin einer Abnehm-App hatte ein 14-sekündiges TikTok-Werbevideo mit „Freed from Desire“ von Gala unterlegt. Weil der Clip über ein Jahr abrufbar war, verlangte eine Rechteagentur 95.750 Euro, berechnet mit 250 Euro pro Tag.
Der Song war zwar in der TikTok-Musikbibliothek verfügbar, aber nicht für kommerzielle Zwecke freigegeben. Das Gericht stellte eine schuldhafte Urheberrechtsverletzung fest: Die Betreiberin hätte die Nutzungsrechte prüfen müssen. Dennoch erhielt die Rechteagentur keinen Schadensersatz, weil sie keine ausreichende Grundlage für die Berechnung der Schadenshöhe dargelegt hatte. Das Gericht wies die Klage deshalb vollständig ab (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.09.2026, Az. 2-06 O 424/25).
Die Schadenshöhe blieb unbelegt
Die Klägerin berechnete ihren Schaden nach der Lizenzanalogie: Welche Vergütung hätten vernünftige Vertragspartner für die konkrete Nutzung vereinbart? Dafür fehlten jedoch Belege. Die Agentur legte weder vergleichbare Lizenzverträge vor noch ließen sich branchenübliche Vergütungssätze heranziehen.
Auch die Rechnung überzeugte das Gericht nicht: Einen angenommenen Tagespreis für eine dreitägige Werbekampagne durfte die Klägerin nicht unverändert auf 383 Tage hochrechnen. Bei einer längeren Nutzung wäre ein erheblicher Rabatt zu erwarten gewesen. Ihr eigenes Privatgutachten ging ohnehin von Pauschalvergütungen aus.
Mangels belastbarer Anhaltspunkte konnte das Gericht auch keinen niedrigeren Betrag schätzen. Die Zahlungsklage scheiterte vollständig.
Was Betroffene gegen hohe Forderungen einwenden können
Auch wenn Musik ohne die erforderliche Lizenz verwendet wurde, muss die dafür verlangte Zahlung nachvollziehbar begründet sein. Betroffene sollten deshalb prüfen lassen, auf welcher Grundlage die Gegenseite ihren Schadensersatz berechnet.
Das gilt auch für Forderungen von Rechteagenturen wie SoundGuardian. Ob SoundGuardian an dem Frankfurter Verfahren beteiligt war, geht aus dem anonymisierten Urteil nicht hervor. Die Erwägungen des Gerichts können aber helfen, vergleichbare Zahlungsforderungen zu überprüfen:
- Welche tatsächlich vereinbarten Lizenzgebühren oder sonstigen Marktpreise liegen der Forderung zugrunde?
- Sind die herangezogenen Nutzungen hinsichtlich Werbezweck, Umfang und Dauer mit dem beanstandeten Video vergleichbar?
- Wird ein Tagespreis für eine kurze Werbekampagne einfach auf die gesamte Abrufdauer hochgerechnet?
- Werden die tatsächliche Reichweite und die Verbreitung des Videos berücksichtigt?
Weitere Hinweise zum Umgang mit derartigen Forderungen des vorgenannten Rechteverwerters finden Sie in unserem Beitrag „TikTok & Instagram:Was tun mit den SoundGuardian-Abmahnungen?“.
Der Song war kein Erkennungsmerkmal der App
Im Frankfurter Verfahren hatte die Klägerin behauptet, der Song sei als „Signature Sound“, also als musikalisches Erkennungsmerkmal des Unternehmens, eingesetzt worden. Das hätte aus ihrer Sicht eine deutlich höhere Vergütung gerechtfertigt. Die Kammer sah dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Clip war eines von vielen Videos auf dem Account. Eine besondere Einbindung des Songs in den Unternehmensauftritt war nicht erkennbar. Die lange Abrufbarkeit allein machte ihn noch nicht zum musikalischen Markenzeichen der App.
Warum der Tagessatz nicht für die gesamte Laufzeit passte
Ein TikTok-Video erreicht häufig kurz nach seiner Veröffentlichung besonders viele Nutzer. Danach wird es meist seltener ausgespielt, bleibt aber über das Profil abrufbar. Die bloße Abrufbarkeit über viele Monate rechtfertigt deshalb nach den Erwägungen des Gerichts nicht ohne Weiteres dieselbe Lizenzgebühr für jeden einzelnen Tag. Für die Schadensberechnung wäre zu fragen, welchen Gesamtpreis vernünftige Vertragspartner für diese Nutzung vereinbart hätten. Die Kammer hielt eine Pauschalvergütung für naheliegend. Einen bestimmten Betrag konnte sie mangels ausreichender Anhaltspunkte jedoch nicht festlegen.
Für Betroffene bedeutet das: Wird die Forderung schlicht aus „Tagessatz × Veröffentlichungstage“ berechnet, sollte geprüft werden, ob diese Rechnung dem tatsächlichen Nutzungsverlauf entspricht. Abrufzahlen und Angaben zur Entwicklung der Reichweite können dabei helfen.
Vor einer Zahlung die Forderung prüfen lassen
Wer eine Zahlungsforderung erhält, sollte prüfen lassen, ob der verlangte Betrag angemessen ist. Der Rechteinhaber muss erklären können, wie er auf die Summe kommt. Dafür können frühere Lizenzverträge, übliche Preise oder andere nachvollziehbare Angaben zur konkreten Nutzung herangezogen werden.
Die Musik darf deshalb aber nicht ohne Erlaubnis weiterverwendet werden. Der Rechteinhaber kann verlangen, dass die unerlaubte Nutzung beendet wird, auch wenn seine Zahlungsforderung scheitert. Unternehmen sollten daher vor jedem Werbevideo die Musikrechte klären. Dass ein Song in der App verfügbar ist oder nur kurz abgespielt wird, reicht als Erlaubnis nicht aus.
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