Texte klauen ist nie gut - erst recht nicht vom Anwalt
Die Homepage der IT-Recht-Kanzlei erfreut sich allgemeiner Beliebtheit - wie die hohen Zugriffszahlen zeigen (zwischen 15.000 - 20.000 Besucher / Woche) - und wird geschätzt für die Aktualität der Beiträge und Urteilsbesprechungen. Dies dachte auch ein Unternehmen, das seinerseits eine Homepage anbot, die über Abmahnungen informieren sollte. Hierbei übernahm das Unternehmen wortwörtlich seitenlang Auszüge von der Webseite der IT-Recht-Kanzlei und machte sich diese zu Eigen. Die IT-Recht-Kanzlei musste hier aktiv werden.
Inhaltsverzeichnis
I. Hintergrund
Das Urheberrecht schützt jeden Urheber von Bildern, Musik oder auch Texten. Unter diese Texte fallen nicht nur literarische Werke, sondern jeder Text und jede Beschreibung, der eine gewisse Schöpfungshöhe, also kreative Leistung des Urhebers erfordert. Und natürlich fallen auch wissenschaftliche Texte und Urteilsbesprechungen unter den Schutz.
II. Verfahren
Nachdem das besagte Unternehmen auf die bestehenden Rechte hingewiesen wurde, versuchte dieses mit plötzlich verändertem Impressum, verschiedenen (leeren) Versprechungen und der Aussage „dann ändere ich halt einfach ein paar Sätze“ an der rechtswidrigen Verwendung festzuhalten.
Nach Abmahnung und mehrmaliger telefonischer Rücksprache wurden die Texte dann gelöscht, aber keine Unterlassungserklärung abgegeben - trotz der Folgen, auf die ausdrücklich hingewiesen wurde. Auch wurde auf die auf der Homepage verwendete folgende Klausel hingewiesen: „Keine Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme! “.
Nachdem sich das Unternehmen völlig uneinsichtig zeigte, wurde eine einstweilige Verfügung beantragt und erlassen. Diesem Unternehmen ist mit sofortiger Wirkung untersagt worden, die Texte der IT-Recht-Kanzlei zu kopieren und zu verwenden. Und auch die Kosten sind komplett dem Unternehmen auferlegt worden.
III. Rechtlicher Aberglaube
Das vorliegende Verfahren zeigt einige der üblichen Ausreden und Missverständnisse aus dem Urheber- bzw. auch Wettbewerbsrecht:
1. Ändern des Ursprungstextes
„Dann ändere ich einfach ein paar Sätze“ : Es wäre schon toll, wenn man so leicht das Urheberrecht aushebeln könnte. Dies bringt natürlich nichts, solange der Ursprungstext noch erkennbar ist. Es hilft also weder, einzelne Sätze zu ändern oder hinzuzufügen, noch hilft es, eine Überschrift zu ändern oder einzelne Worte auszutauschen. Im Grundsatz bleibt einem nichts anderes übrig, als einen eigenen Text zu verfassen.
2. Löschen des Textes
Viele glauben, dass durch einfaches Löschen des beanstandeten Textes das Problem der Urheberverletzung behoben sei. Dies ist aber dann unrichtig, wenn schon deswegen abgemahnt wurde. Dann hilft einzig und alleine nur noch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Es reicht also gerade nicht, nur den Text zu löschen oder auch nur zu erklären, dass man das nie wieder machen möchte, sondern nur eine solche Erklärung bei geleichzeitiger Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei Verstoß. Sonst würde eine solche Erklärung schlicht nichts wert sein. Der Schuldner hätte keinerlei Veranlassung, sich wirklich an sein Versprechen zu halten und der Gläubiger keinerlei Sicherheit.
Diese Aussagen treffen im Übrigen auch auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu.
3. Änderung der Anbieterkennzeichnung
Auch eine schnelle Änderung der Anbieterkennzeichnung hilft nicht: Ausschlaggebend ist, wer für den Inhalt verantwortlich war. Wenn der Anbieter schnell einen anderen Namen angibt, hat der Geschädigte unter Umständen anschließend beide Personen als Schuldner und kann gegen beide vorgehen. Aus der Haftung raus kommt der eigentliche Verletzer damit aber nicht.
4. „Keine Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme!“
Der Irrglaube, ein solcher Satz würde helfen, lässt sich einfach nicht kleinkriegen. Vielfach wird er verwendet, ohne aber die geringste Wirkung zu entfalten. Wer Texte kopiert oder andere Verstöße begeht, muss die Konsequenzen hiervon tragen. Alle diese „Schutzklauseln“ sind unwirksam.
IV. Fazit
Wer die Texte eines anderen kopiert und damit auffällt, hat die Konsequenzen zu tragen. Eine Freizeichnung geht nicht und Verschleiern hilft auch selten raus. Im Gegenteil: Es wird nur teurer.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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6 Kommentare
Was macht man da als Klient der Gegenseite?
schade...
eigentlich stand er wohl auf der "richtigen Seite" oder ?
Dumm Doof Dreist kann ich da nur sagen. Bischen "Abschreckung" finde ich da schon passend für alle die sonst auch noch auf den Trichter mit Cut`n Paste kommen ( die wachsen ja leider ständig nach ).
Volker Bellendorf
www.ecombase.de