BGH: Wer zahlt bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung?
Mahnt ein Verbraucherverband ab und ist die Abmahnung nur teilweise berechtigt, kann er dennoch die volle Kostenpauschale verlangen. Der BGH stellt allerdings klar: Auch dem abgemahnten Unternehmen kann ein Erstattungsanspruch zustehen.
Inhaltsverzeichnis
- Amazon und Verbraucherverband streiten um Abmahnkosten
- Verbraucherverband erhält trotz teilweise unberechtigter Abmahnung die volle Pauschale
- Auch Amazon erhielt 260 Euro vom Verbraucherverband
- Wann können Händler ihre eigenen Abwehrkosten verlangen?
- Was gilt bei Abmahnungen durch andere Verbände und Mitbewerber?
- Fazit
Amazon und Verbraucherverband streiten um Abmahnkosten
Kann ein Verbraucherverband die volle Kostenpauschale verlangen, obwohl seine Abmahnung nur teilweise berechtigt ist? Und darf das abgemahnte Unternehmen im Gegenzug Ersatz seiner eigenen Abwehrkosten fordern?
Mit diesen Fragen befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 01.10.2026 (Az. III ZR 205/25). Anlass war ein Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und Amazon über eine Preiserhöhung für Amazon Prime im Jahr 2022.
Der Verbraucherverband beanstandete sowohl die Preisanpassungsklausel in den Prime-Teilnahmebedingungen als auch die E-Mails, mit denen Amazon seine Kunden über die Preiserhöhung informiert hatte.
Der BGH hielt die Preisanpassungsklausel wegen mangelnder Transparenz für unwirksam. Die weiteren, auf Irreführung gestützten Beanstandungen der E-Mails und der Berechnung erhöhter Preise erwiesen sich dagegen als unbegründet.
Die Abmahnung war damit nur teilweise berechtigt. Dennoch verlangte der Verbraucherverband die vollständige Kostenpauschale von 260 Euro. Amazon wiederum forderte Ersatz der anwaltlichen Kosten für die Abwehr der unberechtigten Vorwürfe.
Verbraucherverband erhält trotz teilweise unberechtigter Abmahnung die volle Pauschale
Der BGH bestätigte, dass ein Verbraucherverband grundsätzlich auch dann die volle Kostenpauschale verlangen kann, wenn seine Abmahnung nur teilweise berechtigt war.
Nach § 13 Abs. 3 UWG können anspruchsberechtigte Verbände Ersatz ihrer erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht. Über § 5 UKlaG gilt dies auch für entsprechende Unterlassungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz.
Anders als bei der Erstattung konkreter Rechtsanwaltskosten machen Verbraucherverbände hierfür üblicherweise eine Pauschale geltend, die ihre typischen Abmahnaufwendungen abdecken soll. Da diese Aufwendungen grundsätzlich nicht von der Anzahl der beanstandeten Rechtsverstöße abhängen, ist die Pauschale auch dann nicht anteilig zu kürzen, wenn sich einzelne Beanstandungen als unbegründet erweisen.
Diesen Grundsatz hatte der BGH bereits unter der früheren Rechtslage entwickelt (Urteile vom 16.07.2008 – VIII ZR 348/06 und vom 07.04.2022 – I ZR 212/20). Mit seiner aktuellen Entscheidung stellt er klar, dass die Neuregelung des Abmahnkostenersatzes durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs daran nichts geändert hat.
Folglich konnte der Verbraucherverband auch im Streit mit Amazon die vollständige Kostenpauschale von 260 Euro verlangen.
Auch Amazon erhielt 260 Euro vom Verbraucherverband
Während der Verbraucherverband seine volle Kostenpauschale verlangen konnte, stand auch Amazon ein Erstattungsanspruch zu. Dieser betraf die anwaltlichen Kosten für die Abwehr der unberechtigten Beanstandungen.
Nach § 13 Abs. 5 UWG kann der Abgemahnte Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht. Der Anspruch ist allerdings auf die Höhe des vom Abmahnenden geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs begrenzt (§ 13 Abs. 5 Satz 2 UWG).
Die Kosten für die Abwehr der unberechtigten Beanstandungen beliefen sich nach der Berechnung des Landgerichts auf 1.375,88 Euro. Aufgrund der gesetzlichen Begrenzung verlangte Amazon jedoch lediglich 260 Euro und damit genau den Betrag, den der Verbraucherverband seinerseits als Kostenpauschale geltend machte.
Der BGH stellte klar, dass diese Höchstgrenze bei einer nur teilweise unberechtigten Abmahnung nicht zusätzlich anteilig gekürzt wird. Eine solche Kürzung sieht das Gesetz nicht vor.
Damit standen sich im Ergebnis zwei gleich hohe Forderungen gegenüber: Der Verbraucherverband konnte 260 Euro Abmahnkosten verlangen, Amazon denselben Betrag für die Abwehr der unberechtigten Vorwürfe. Wirtschaftlich glichen sich die Ansprüche somit aus.
Wann können Händler ihre eigenen Abwehrkosten verlangen?
Allerdings können abgemahnte Unternehmen nicht bei jeder teilweise unberechtigten Abmahnung Ersatz ihrer Abwehrkosten verlangen. Nach § 13 Abs. 5 Satz 3 UWG ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Abmahnende zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennen konnte, dass seine Vorwürfe unbegründet waren.
Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt insbesondere von der Beweislast ab: Nicht der Abgemahnte muss nachweisen, dass die Unberechtigung der Vorwürfe erkennbar war. Vielmehr muss der Abmahnende darlegen und beweisen, dass er sie nicht erkennen konnte.
Dieser Nachweis gelang dem Verbraucherverband im Streit mit Amazon nicht. Zwar hatte er die Preisanpassungsklausel zu Recht beanstandet. Seine zusätzlichen Irreführungsvorwürfe hinsichtlich der E-Mails zur Preiserhöhung und der Berechnung der erhöhten Prime-Preise waren jedoch unbegründet. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hätte der Verband dies aufgrund bereits veröffentlichter BGH-Rechtsprechung erkennen können.
Was gilt bei Abmahnungen durch andere Verbände und Mitbewerber?
Das Urteil betrifft zwar die Abmahnung eines Verbraucherverbandes. Die Grundsätze dürften jedoch auch für Wettbewerbsverbände gelten, die ebenfalls eine feste Kostenpauschale für ihre Abmahnungen verlangen.
Anders verhält es sich bei Abmahnungen durch konkurrierende Unternehmen. Lassen sich diese anwaltlich vertreten, können sich unbegründete Beanstandungen auf die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten auswirken.
In bestimmten Fällen ist ein Anspruch auf Abmahnkostenerstattung für Mitbewerber sogar vollständig ausgeschlossen. Dies gilt nach § 13 Abs. 4 UWG insbesondere bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien sowie bei bestimmten Datenschutzverstößen kleinerer Unternehmen.
Macht ein Mitbewerber dennoch einen solchen Kostenersatzanspruch geltend, kann der abgemahnte Händler nach § 13 Abs. 5 UWG seinerseits Ersatz seiner erforderlichen Abwehrkosten verlangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der besondere Ausschluss der Abmahnkostenerstattung nach § 13 Abs. 4 UWG gilt ausschließlich für Mitbewerber, nicht für anspruchsberechtigte Verbände.
Auch wenn ein Mitbewerber keine Abmahnkosten verlangen darf, kann sein Unterlassungsanspruch weiterhin bestehen. Ein tatsächlich vorliegender Rechtsverstoß muss daher grundsätzlich trotzdem abgestellt werden.
Fazit
Verbraucherverbände können nach der Entscheidung des BGH auch bei nur teilweise berechtigten Abmahnungen grundsätzlich die volle Kostenpauschale verlangen.
Umgekehrt können abgemahnte Unternehmen Ersatz ihrer Aufwendungen für die Abwehr unbegründeter Vorwürfe beanspruchen. Dieser Anspruch ist zwar auf die vom Abmahnenden geltend gemachten Abmahnkosten begrenzt, wird bei einer nur teilweise unberechtigten Abmahnung jedoch nicht zusätzlich anteilig gekürzt.
Onlinehändler sollten deshalb nicht nur prüfen, ob eine Abmahnung und die damit verbundene Kostenforderung berechtigt sind, sondern auch, ob ihnen eigene Erstattungsansprüche zustehen.
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