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Abmahn-Entwicklungen

Teure Klagen aus Österreich: Klauseln zur Haftung und zum Selbstbelieferungsvorbehalt im Fokus

Teure Klagen aus Österreich: Klauseln zur Haftung und  zum Selbstbelieferungsvorbehalt im Fokus
9 min
Beitrag vom: 23.07.2026

In der letzten Zeit sind uns mehrere Klagen eines Verbandes aus Österreich bekannt geworden, mit denen Klauseln zur Haftung des Verkäufers sowie zum vereinbarten Selbstbelieferungsvorbehalt angegriffen werden. Es drohen extrem hohe Kosten für Betroffene.

Worum geht es?

Eine Verbraucherschutzorganisation aus Österreich nimmt in der letzten Zeit die AGB von Online-Händlern ins Visier, soweit es um Klauseln zur Beschränkung der Haftung des Verkäufers und/ oder zur Vereinbarung eines Selbstbelieferungsvorbehalts geht.

In Folge der erhobenen Klagen drohen dem Beklagten extrem hohe Kosten, teilweise jenseits von 40.000 Euro.

Bisher sind der IT-Recht Kanzlei zwar nur Klagen gegen solche Online-Händler bekannt geworden, die entweder in Österreich sitzen oder zumindest einen gesonderten Online-Shop für Kunden mit Sitz in Österreich betreiben.

Es steht jedoch zu befürchten, dass künftig auch Händler, die nicht in Österreich sitzen und keinen spezifischen Shop für österreichische Kunden betreiben, sondern ihre Waren lediglich (auch) an Kunden in Österreich liefern, zur Zielscheibe der Verbandsklagen werden.

Die IT-Recht Kanzlei hat diese neue Gefahr zum Anlass genommen, auch die deutschen und weitere, fremdsprachige Rechtstexte entsprechend anzupassen, um das Abmahnrisiko zu minimieren, da auch viele deutsche Händler Ihre Waren nach Österreich versenden.

Angegriffen werden zwei Arten von AGB-Klauseln

Der Verband geht gegen zwei Arten von AGB-Klauseln vor:

Zum einen werden Klauseln angegangen, welche die Haftung des Verkäufers beschränken, etwa auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden bei der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (was nach deutscher Rechtslage möglich ist).

Argumentiert wird damit, dass für den Verbraucher nicht transparent sei, was ein vertragstypisch vorhersehbarer Schaden sei. Es bleibe unklar, ob subjektive oder objektive Vorhersehbarkeit gemeint sei. Verbraucher seien deswegen nicht imstande zu erkennen, welche Schäden konkret von der Ersatzpflicht ausgeschlossen sind.

Damit liege ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 KSchG, also gegen das Transparenzgebot vor.

Ferner sei auch ein Verstoß gegen § 879 Abs. 3 ABGB in Form einer gröblichen Benachteiligung zu bejahen, weil die Zulässigkeit einer Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit nicht generell gegeben sei.

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof in Österreich (OGH) ist in Bezug auf die Zulässigkeit von solchen Haftungsklauseln strenger als die des deutschen BGH.

Zum anderen werden Klauseln beanstandet, mittels derer sich der Verkäufer für den Fall nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung absichern will, so dass er dann vom Verkauf zurücktreten kann, in denen also ein sogenannter Selbstbelieferungsvorbehalt geregelt wird.

Hierin erblickt der Verband einerseits einen Verstoß gegen § 879 Abs. 3 ABGB (gröbliche Benachteiligung) aufgrund der Überwälzung des Beschaffungsrisikos auf den Verbraucher, da nach dispositivem Recht der Verkäufer das Risiko der Beschaffung trage und die Beschaffung der Ware eine Kardinalpficht des Verkäufers sei.

Eine Überwälzung dieses Risikos auf den Verbraucher sei unzulässig, insbesondere wenn betriebsinterne Faktoren hineinspielen.

Auch liege ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 KSchG vor, da der Unternehmer durch diese Klausel ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten könne.

Schließlich sei die Klausel auch intransparent, womit ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 KSchG vorliege.

Der Verband begehrt mit seiner Klage zum einen die Unterlassung der Verwendung entsprechender Klauseln als Urteilsveröffentlichung vom Beklagten.

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Was macht die Sache nun so besonders?

Verband geht gegen AGB-Klausel vor. Klingt nach "Tagesgeschäft" und nach nichts Ungewöhnlichem.

Das Thema „Abmahnungen“ hat bei deutschen Online-Händlern schon eine gewisse Abstumpfung erfahren, sah sich fast jeder deutsche Händler schon einmal mit einer Abmahnung konfrontiert.

Die hier gegenständliche Thematik stellt jedoch ein ganz anderes Kaliber dar, als eine gewöhnliche Abmahnung, wie sie deutsche Händler kennen.

Das liegt an zwei Besonderheiten des österreichischen Rechts:

Die erste Besonderheit besteht darin, dass es in Österreich - anders als in Deutschland - nicht zwingend einer vorherigen Abmahnung bedarf, will der Abmahner den Abgemahnten vor Gericht bringen, ohne ein Kostenrisiko einzugehen (wenn der Abgemahnte sofort anerkennt).

Mit anderen Worten: Der in Österreich ansässige Verband mahnt weder ab, noch informiert er den späteren Beklagten in sonstiger Weise über den Wettbewerbsverstoß (etwa im Sinne eines „Warnschusses“).

Der betroffene Händler erhält vielmehr direkt und ohne Vorwarnung die Klage des Verbandes durch ein österreichisches Gericht zugestellt.

In der Folge entstehen, auch wenn der Händler den Klageanspruch direkt anerkennen möchte, schnell Kosten für das gerichtliche Verfahren in einer Höhe zwischen 3.000 und 5.000 Euro – ohne dass in der Sache überhaupt über die Berechtigung der Klageforderung entschieden wird.

Anders als bei Abmahnverbänden mit Sitz in Deutschland erfolgt beim Vorgehen des österreichsichen Verbandes keine vorherige Abmahnung oder eine vorherige Warnung, sondern eine direkte Klage beim Handelsgericht.

Die Kosten sind daher von Haus aus deutlich höher als bei einer typischen „deutschen“ Abmahnung!

Die zweite Besonderheit besteht darin, dass der Beklagte dann nicht nur die eigentlichen Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat, die für sich genommen schon ganz erheblich sind, erkennt er die Klage an bzw. unterliegt bei einer streitigen Entscheidung durch das Gericht.

Der Verband macht neben dem Begehren auf Unterlassung und Kostenerstattung ganz ausdrücklich auch noch ein Recht auf Urteilsveröffentlichung zum Gegenstand seiner Klagen.

Der Beklagte soll dabei dann auch zur Tragung der Kosten für die Veröffentlichung des Urteils in einer Samstagsausgabe einer bundesweit in Österreich erscheinenden Zeitung verurteilt werden. Diese Kosten für den „Abdruck“ in der Zeitung belaufen sich in der Praxis auf 35.000 bis 40.000 Euro.

Durch dieses „Anhängsel“ droht betroffenen Händlern damit ein wahres Kostengrab, da auf diese Weise schnell Kosten zwischen 40.000 und 50.000 Euro für den Rechtsstreit zusammenkommen können.

Daneben ist die Veröffentlichung des Urteils natürlich auch mit einer Stigmatisierung des betroffenen Händlers verbunden, da er so öffentlichkeitswirksam „an den Pranger“ gestellt wird.

Zusammengefasst ist eine solche Klage für den Beklagten also eine ganz erhebliche, wirtschaftliche Belastung.

Am stärksten gefährdet: Händler mit Sitz in Österreich, die keine angepassten Rechtstexte nutzen

Im direkten Fokus des Verbandes sind zweifelsohne solche Händler, die selbst in Österreich sitzen, und (auch) an österreichische Verbraucher verkaufen.

Sofern diese dann keine an das österreichische Recht angepassten Rechtstexte nutzen, droht entsprechender Ärger.

Da der Verband hier auch keinerlei Zustell- und Vollstreckungsproblematiken befürchten muss aufgrund des Sitzes des Beklagten ebenfalls in Österreich, bietet sich ein Vorgehen gegenüber solchen Händlern für den Verband geradezu an.

Wer als Händler mit Sitz in Österreich und Verkauf (auch) nach Österreich also AGB nutzt, die etwa bei vorhandenen Klauseln zur Haftung und zum Selbstbelieferungsvorbehalt nicht den Vorgaben der österreichischen Rechtsprechung genügen, muss hier mit entsprechenden Problemen und den geschilderten, sehr hohen Kosten rechnen.

Ebenfalls in akuter Gefahr: Händler mit Sitz außerhalb Österreichs, aber mit Shop für Österreich

Der IT-Recht Kanzlei liegt inzwischen auch eine Klage des Verbandes vor, die sich nicht gegen einen Händler mit Sitz in Österreich richtet.

Der betroffene Händler sitzt aus Sicht des Verbandes im EU-Ausland, betreibt einen Ländershop für Österreich, über welchen österreichische Verbraucher einkaufen und sich die Waren nach Österreich liefern lassen können.

Die Zustellung und Vollstreckung von Klagen im EU-Ausland ist inzwischen in aller Regel auch unproblematisch möglich, so dass das gerichtliche Vorgehen gegen dort ansässige Beklagte aus Sicht des Verbandes ebenso erfolgsversprechend sein dürfte.

Wenngleich der Beklagte in diesem Fall gerade nicht in Österreich sitzt, würde er dennoch von einem österreichischen Gericht verurteilt, erkennt dieses auf einen Wettbewerbsverstoß und sieht sich dann, da die Verurteilung nach dem Recht der Republik Österreich erfolgt, ebenso mit der Besonderheit der Urteilsveröffentlichung auf seine Kosten konfrontiert.

Auch bei Sitz in Deutschland bzw. EU-Ländern außerhalb Österreichs sollten unbedingt Rechtstexte nach österreichischem Recht genutzt, werden, sofern ein eigener Shop bzw. Shop-Bereich für Verbraucher mit Sitz in Österreich betrieben wird.

Vermutlich früher oder später auch Ziel: Händler, die nur nach Österreich liefern

Es ist leider damit zu rechnen, dass der Verband früher oder später auch solche Händler angehen wird, die nicht in Österreich sitzen, keinen eigenen Shop gezielt für österreichische Verbraucher betreiben, aber ihre Waren (auch) nach Österreich liefern.

Von daher empfiehlt es sich, dann in den Rechtstexten jedenfalls darauf zu achten, dass Klauseln zur Haftung des Verkäufers und zum Selbstbelieferungsvorbehalt nicht mit österreichischen Vorgaben kollidieren.

Um dieser möglichen Gefahr proaktiv zu begegnen, hat die IT-Recht Kanzlei ihre deutschen und weitere fremdsprachige AGB nun so angepasst, dass darin enthaltene Klauseln zur Haftung des Verkäufers und zum Selbstbelieferungsvorbehalt nicht mehr für Verbraucher mit Sitz in Österreich gelten.

Fazit

Auch wenn deutsche Händler das meist gar nicht hören wollen:

Abmahnungen haben auch etwas Gutes an sich. Sie dienen als Warnschuss zur Vermeidung einer meist erheblich kostenintensiveren, gerichtlichen Auseinandersetzung.

Die Möglichkeit, die das österreichische Recht bietet, wegen eines Wettbewerbsverstoßes gleich „auf Kosten“ des Verletzers Klage bei Gericht einreichen zu können, ist jedenfalls nicht besser als das „deutsche“ Abmahnwesen.

Die Sprengkraft dieser aktuellen Thematik liegt aber an anderer Stelle:

Indem der Verband zugleich einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung zum Gegenstand seiner Klagen macht, für deren – ganz erhebliche – Kosten der Beklagte aufkommen muss, unterliegt er im Klageverfahren, besteht ein Kostenrisiko in einer ganz anderen Dimension.

Grob gesagt muss ein Händler, der von dem Verband in Österreich verklagt wird und unterliegt, etwa mit den zehnfachen Kosten dessen rechnen, was ihn ein Wettbewerbsprozess wegen eines einfachen Wettbewerbsverstoßes in Deutschland kosten würde.

Denn alleine die Kosten für die Veröffentlichung des Urteils - die dann vom unterliegenden Händler zu tragen wären - dürften bei 35.000 bis 40.000 Euro liegen.

Als Learning aus der aktuellen Thematik sollten alle Online-Händler Folgendes mitnehmen:

1. Wenn Sie in Österreich sitzen, dann sollten Sie unbedingt an das österreichische Recht angepasste Rechtstexte nutzen.

2. Wenn Sie außerhalb Österreichs sitzen, aber einen auf Verbraucher aus Österreich ausgerichteten Online-Shop betreiben, dann sollten Sie für diesen ebenfalls solche Rechtstexte nutzen, die an das österreichische Recht angepasst wurden.

3. Wenn Sie außerhalb Österreichs sitzen, keinen auf Verbraucher aus Österreich ausgerichteten Online-Shop betreiben, jedoch Ihre Waren auch nach Österreich liefern: In diesem Fall können Rechtstexte nach deutschem Recht verwendet werden, welche jedoch in Bezug auf vorhandenen Klauseln zur Haftung des Verkäufers und zum Selbstbelieferungsvorbehalt so „entschärft“ sein sollten, dass diese den österreichischen Besonderheiten entsprechen.

Die IT-Recht Kanzlei bietet für eine Vielzahl von Präsenzen spezielle, nach dem österreichischen Recht gehaltene Rechtstexte an, so etwa für

Selbstverständlich ist es auch möglich, die vorgenannten Rechtstexte sämtlich im Rahmen unseres kostengünstigen Premium-Pakets mit Rechtstexten für bis zu 5 Präsenzen, zu nutzen.

Diese brandaktuelle Problematik zeigt zudem einmal mehr, dass bloße Übersetzungen der Rechtstete mit erheblichen Gefahren verbunden sind.

Trotz einer nahezu bestehenden Vollharmonisierung des europäischen Verbraucherrechts seit 2014 bestehen immer noch nationale Besonderheiten, sei es durch Regelungsmöglichkeiten, von denen der nationale Gesetzgeber Gebrauch gemacht hat oder durch entsprechende Rechtsprechung.

Ganz wichtig also:

Geben Sie sich nicht mit bloß in andere Sprachen übersetzte Rechtstexte zufrieden, sofern Sie rechtssicher über das Internet gezielt an Verbraucher in anderen Ländern verkaufen wollen.

Das ist letztlich Sparen am falschen Ende, wie die aktuellen Entwicklungen zeigen.

Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen eine Vielzahl von fremdsprachigen Rechtstexten nach dem jeweiligen Landesrecht angepasst an, siehe dazu gerne unsere Übersicht.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Allexxandar / Shutterstock.com

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