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Gute Nachrichten für Opfer von Stadtplan-Abmahnungen

08.09.2008, 17:04 Uhr | Lesezeit: 2 min
author
von Verena Eckert
Gute Nachrichten für Opfer von Stadtplan-Abmahnungen

Die IT-Recht-Kanzlei wird mindestens ein- bis zweimal wöchentlich mit dem Thema Stadtplan-Abmahnungen konfrontiert. Am Telefon klagen uns  verzweifelte Inhaber privater Webseiten ihr Leid. Denn sie sollen plötzlich  mehrere tausend Euro zahlen. Doch hier greift ab sofort die neue gesetzliche Regelung zur so genannten 100-Euro-Abmahnung.

Seit genau einer Woche ist der neue § 97a UrhG in Kraft. Danach können für einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Urheberrechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, nur noch Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 100 EUR gefordert werden. Aus der Gesetzesbegründung ist zu schließen, dass diese Regelung vor allem die Filesharing-Abmahnungen billiger machen soll. So stellte der Regierungsentwurf folgenden typischen Anwendungsfall  dar: Eine 16-Jährige Schülerin stellt ein einziges Musikstück in eine Tauschbörse ein.

Doch es gibt noch weitere Bereiche, in denen die neue Vorschrift eine Rolle spielen kann. In der Beschlussempfehlung zum „Gesetz zur Rechtsdurchsetzung im geistigen Eigentum“ heißt es zum Beispiel ganz klar, dass die urheberrechtswidrige Verwendung eines Stadtplanausschnittes der eigenen Wohnungsumgebung auf einer privaten Homepage ein typischer Anwendungsfall der neuen Vorschrift sein soll.

Doch Vorsicht: Das bedeutet nicht, dass Stadtpläne jetzt frei kopiert werden dürfen. Nur die Kosten für die Abmahnung sind in der Höhe begrenzt worden. Was bei solchen Fällen zudem immer noch im Raum steht, sind gewaltige Schadensersatzforderungen der vermeintlichen Rechteinhaber. Unter 1000 EUR bleibt man hier nur selten.

Um einen Rechtstreit kommt man also bei den Stadtplan-Abmahnungen immer noch nicht ohne weiteres herum. Denn wer den geforderten Schadensersatz nicht zahlen will, der muss im Zweifel den Richter entscheiden lassen, ob mehr als 1000 EUR eine angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung des konkreten Kartenausschnittes sind.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
S. Hofschlaeger / PIXELIO

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1 Kommentar

S
Sebastian Dosch - Fachanwalt für IT-Recht 08.09.2008, 18:10 Uhr
...private Homepage...
Ob die guten Nachrichten tatsächlich so gut sind, bleibt weiterhin umstritten:

1. Inwieweit eine Homepage "privat" ist, auf der sich beispielsweise Werbung befindet, ist nicht geklärt. Denn eine solche Homepage könnte durch die Gerichte aufgrund der durch die Schaltung von Werbung erzielten Einnahmen als nicht mehr "außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" eingestuft werden. Dann greift die Deckelung auf 100,- Euro nicht.

2. Ob der Fall der ohne Genehmigung verwendeten Stadtplanansichten tatsächlich ein "einfach gelagerter Fall" ist, ist ebenfalls noch nicht durch Gerichte bestätigt. Richter könnten in ähnlichen Fällen annehmen, dass ein eher komplexer Sachverhalt vorliegt, der gerade nicht nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist. Auch dann würde die neue Rechtslage nichts für die "Stadplan-Piraten" ändern.

Man wird also noch einige Zeit warten müssen, bis Grund zum Jubeln besteht - nämlich mindestens, bis ein Gericht sich der Angelegenheit einmal angenommen und darüber geurteilt hat...

Sebastian Dosch
Fachanwalt für IT-Recht
Mannheim

sebastian.dosch@depre.de

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