Rechte des Händlers bei der Unzustellbarkeit von Paketen wegen falscher Adresseingabe durch Verbraucher + Muster
Immer wieder kommt es vor, dass Verbraucher im Bestellprozess bei der Eingabe der Lieferadresse durch Unaufmerksamkeiten oder Tippfehler falsche Angaben machen, infolge derer die ordnungsgemäße Zustellung nicht möglich ist und das Paket an den Händler zurückgeht. Weil für den Verbraucher eine Mitwirkungspflicht dahingehend besteht, für die Richtigkeit seiner Angaben zur Lieferadresse zu sorgen und insofern die störungsfreie Lieferung zu ermöglichen, ist der Händler in diesen Fällen nicht schutzlos gestellt, sondern verfügt über bestimmte Rechte. Wie in Fällen der Unzustellbarkeit wegen eines Verbraucherfehlers zu verfahren ist, zeigt die IT-Recht Kanzlei im nachfolgenden Beitrag auf und stellt Mandanten ein hilfreiches Muster bereit.
Inhaltsverzeichnis
- I. Die Rechtslage bei Unzustellbarkeit der Sendung
- 1.) Annahmeverzug des Verbrauchers berechtigt zur Forderung entstandener Lagergebühren
- 2.) Versandkosten für erneuten Versand vom Verbraucher zu tragen
- 3.) Grundsätzlich kein Rücktrittsrecht des Händlers
- 4.) Weiterverkaufsrecht des Händlers für zurückgegangene Ware?
- II. Muster der IT-Recht Kanzlei
- III. Fazit
I. Die Rechtslage bei Unzustellbarkeit der Sendung
Tätigt ein Verbraucher eine Bestellung, trifft ihn die vertragliche Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, dem Händler die Erfüllung seiner Lieferpflicht dadurch zu ermöglichen, dass er durch korrekte Adressangaben eine Auslieferung durch das Versandunternehmen gewährleistet.
Wird diese Pflicht durch den Verbraucher fahrlässig verletzt und unterläuft ihm ein Tippfehler oder eine Unaufmerksamkeit, die zur Ausweisung einer falschen, eventuell gar nicht existenten Lieferadresse führt, wird die Sendung üblicherweise an den Händler retourniert. Infolge der Unzustellbarkeit ergeben sich nunmehr sowohl für den Händler als auch für den Verbraucher verschiedene Konsequenzen.
1.) Annahmeverzug des Verbrauchers berechtigt zur Forderung entstandener Lagergebühren
Korrespondierend mit der Nebenpflicht, im Rahmen der Bestellung korrekte Angaben zu machen, besteht für den Verbraucher die Obliegenheit, ein an der angegebenen Adresse getätigtes tatsächliches Angebot der Ablieferung auch anzunehmen (§ 293 BGB) . Verstöße gegen diese Obliegenheit lösen zwar keine vertraglichen Ansprüche des Händlers aus, versetzen den Verbraucher aber regelmäßig in Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB mit der Folge einer nachteiligeren Rechtsposition.
Gibt der Verbraucher eine Adresse für die Lieferung an, an der er tatsächlich nicht anzutreffen ist oder die überhaupt nicht existiert, gerät er durch Nichtannahme eines Ablieferungsangebots an dieser Adresse regelmäßig in Annahmeverzug.
Für den Händler hat der Annahmeverzug des Verbrauchers bei Unzustellbarkeit nun zur Folge, dass er vom Verbraucher gemäß § 304 BGB die Mehraufwendungen ersetzt verlangen kann, die ihm infolge des fruchtlosen Angebots einerseits und andererseits für die Lager- und Instandhaltungskosten entstanden sind.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass von dem Aufwendungsersatzanspruch nur die MEHRaufwendungen erfasst sind, die das erfolglose Angebot nach sich zog.
Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht vom Ersatzanspruch nicht erfasst werden aber die originären Versandkosten für den erfolglosen Zustellungsversuch. Unabhängig davon, ob die Versandkosten für den erfolgslosen Erstversand auf den Käufer umgelegt oder vom Händler getragen wurden, wären diese für das erste Angebot ohnehin angefallen und sind keine Aufwendungen, die gerade annahmeverzugsbedingt getätigt wurden. Auf sie erstreckt sich der Aufwendungsersatzanspruch also nie.
Dass diese Versandkosten nicht einforderbar sind, fußt auch darauf, dass deren Fälligkeit nicht an den Zustellerfolg, sondern an die Zustellung an sich anknüpfte. Kann wegen inkorrekter Angaben des Käufers tatsächlich nicht zugestellt werden, berechtigt dies den Händler also nicht, die Kosten für den erfolglosen Versuch gegenüber dem Verbraucher bereits zu berechnen. Dies gilt freilich erst recht, wenn der Verbraucher bereits originär zur Versandkostentragung verpflichtet war. Wäre der Betrag vom Händler über § 304 BGB erneut einforderbar, müsste der Verbraucher für ein und denselben erfolglosen Zustellungsversuch faktisch doppelt zahlen.
Festzuhalten ist, dass der Händler dem Verbraucher nach Rückführung einer unzustellbaren Sendung an ihn für jeden Tag, der einem zweiten Zustellversuch vorgeht, Lagerkosten vom Verbraucher verlangen kann.
Weil dieser Anspruch ihn nach § 273 BGB berechtigt, die Zweitzustellung bis zur Begleichung des Betrags zurückzuhalten, kann der Händler einen erneuten Versand von der Erstattung des Betrags abhängig machen.
2.) Versandkosten für erneuten Versand vom Verbraucher zu tragen
Weil der Verbraucher auch weiterhin an den Vertrag gebunden ist, besteht für ihn nach wie vor die Pflicht aus § 433 Abs. 2 BGB, die Kaufsache auch tatsächlich abzunehmen. Außerhalb des Verbraucherwiderrufsrecht kann er sich infolge der von ihm verschuldeten fehlgeschlagenen Zustellung also nicht vom Vertrag lösen. Gleichzeitig hat der Verbraucher durch die fehlerhaften Angaben aber eine vertragliche Nebenpflicht verletzt, was den Händler berechtigt, hierdurch entstandene Schäden gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB auf den Verbraucher abzuwälzen. Als Schaden kommen regelmäßig die für eine Zweitzustellung abermals anfallenden Versandkosten in Betracht.
Eindeutige Rechtsfolge der Unzustellbarkeit wegen eines Verbraucherfehlers in dieser Hinsicht ist also, dass der Verbraucher grundsätzlich eine erneute Zustellung akzeptieren muss, der Händler diese aber von der vorherigen Erstattung der neu anfallenden Versandkosten durch den Verbraucher abhängig machen kann.
3.) Grundsätzlich kein Rücktrittsrecht des Händlers
Wie der Verbraucher bleibt allerdings auch der Händler grundsätzlich an den Vertrag gebunden. So kann er die Rücksendung an ihn nicht zum Anlass nehmen, sofort von dem Kaufvertrag gemäß §§ 346, 349 BGB zurückzutreten. Wenn vertraglich – etwa in den AGB des Händlers – kein Rücktrittsrecht vereinbart ist, steht dem Händler zunächst kein sofortiges Rücktrittsrecht zu. Erst nach fruchtlosem Ablauf einer durch den Händler gesetzten, angemessenen Frist, mit der der Verbraucher (im zweiten Versuch) zur Annahme der Ware aufgefordert wird, kann der Händler nach § 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.
4.) Weiterverkaufsrecht des Händlers für zurückgegangene Ware?
Geht die Ware infolge von Unzustellbarkeit an den Händler zurück, ist fraglich, ob er diese für einen zweiten Versuch für den Verbraucher aufbewahren muss oder zwischenzeitlich weiterverkaufen darf.
Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, ob der Verbraucher einen Anspruch auf genau die Ware hat, die ihm zugesandt wurde, oder ob der Händler den Kaufvertrag auch mit einer anderen, vergleichbaren, also ähnlichen Ware erfüllen kann.
Auch nach Rücksendung der vom Verbraucher nicht angenommenen Ware besteht der Kaufvertrag noch, sodass der Verbraucher weiterhin einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der von ihm einmal bestellten Ware hat. Handelt es sich bei der Ware um ein Unikat, etwa um ein einmaliges Kunstwerk oder ein Gebrauchtwagen (sog. Stückkauf), ist der Händler verpflichtet, diese konkret vereinbarte Ware für den Verbraucher zurückzuhalten. Denn verkauft er die Ware (erneut) an jemand anderen, macht er sich gegenüber dem Erstkäufer schadensersatzpflichtig, weil er den Kaufvertrag nicht mehr erfüllen kann.
Anders sieht es hingegen aus, wenn die Ware austauschbar ist, etwa bei Bestellung eines neuen Mobiltelefons oder neuer Schuhe (sog. Gattungskauf). In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob der Verbraucher bei einem späteren Zustellversuch genau dieselbe Ware erhält, wie beim ersten Mal, oder eine andere, die identisch aussieht, solange der Händler die Ware noch vorrätig hat bzw. auch später noch liefern kann.
II. Muster der IT-Recht Kanzlei
Mandanten der IT-Recht Kanzlei haben ab sofort Zugriff auf ein neues Muster, mit dem in Fällen der vom Käufer verschuldeten Unzustellbarkeit die erneute Zusendung von der Erstattung von Lager- und Versandkosten abhängig gemacht werden kann.
Zum neuen Muster geht es hier.
III. Fazit
Händler stehen bei der Unzustellbarkeit der bestellten Ware an den Verbraucher nicht schutzlos da. Sie können den hierdurch bedingten Mehraufwand in Form von Lager- und Instandhaltungskosten in der Regel dem Verbraucher gemeinsam mit den für den Nachversand anfallenden Versandkosten in Rechnung stellen und eine erneute Zustellung von der Kostenerstattung abhängig. Mandanten der IT-Recht Kanzlei können hierfür auf das neue Muster im Mandantenportal zurückgreifen.
Schließlich ist zu beachten, dass Händler die zurückerhaltene Ware allerdings regelmäßig nicht ohne weiteres an jemand anderen verkaufen dürfen, da der Kaufvertrag mit dem Verbraucher solange noch besteht, wie er nicht aus anderen Gründen aufgelöst worden ist, und der Verbraucher daher einen Anspruch auf eine erneute Zusendung der Ware hat.
Bei Problemen, Rückfragen sowie weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Besucherkommentare
Bisher existieren keine Kommentare.
Vielleicht möchten Sie der Erste sein?