Aktuelles Urteil zu Preisangaben bei Finanzierungsgeschäften: Der Endpreis ist grundsätzlich anzugeben!

Aktuelles Urteil zu Preisangaben bei Finanzierungsgeschäften: Der Endpreis ist grundsätzlich anzugeben!
von Mag. iur Christoph Engel
13.03.2012 | Lesezeit: 4 min

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Preisangabenverordnung" veröffentlicht.

Bei Angeboten, die dem Verbraucher eine Ratenzahlung ermöglichen, ist nach den Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) auch für diese Option ein definitiver Endpreis anzugeben. Sinn dieser Regelung ist es, dem Verbraucher auch bei Finanzierungsangeboten einen schnellen und unkomplizierten Vergleich zu ermöglichen. Ausnahmen hiervon sind selten; insbesondere ist nach einem aktuellen Urteil des Kammergerichts Berlin keine Ausnahme bei kombinierten Angeboten gegeben (vgl. KG Berlin, Urt. v. 26.01.2012, Az. 23 W 2/12).

Stein des Anstoßes war ein Mobiltelefon, das gegen Anzahlung und monatliche Raten – gemeinsam mit einem Mobilfunkvertrag – erworben werden konnte; Besonderheit des Falles: Der Preis für das Mobiltelefon war nicht in die Kosten des Mobilfunkvertrages eingepreist, so wie das bei den Angeboten der großen Mobilfunkanbieter üblich ist – die Kosten für das Handy waren also ohne weiteres separat ermittelbar. Die entsprechenden Summen waren auch angegeben, nicht jedoch der tatsächliche Endpreis für das Handy. Gerechtfertigt wurde dieses Vorgehen mit dem Argument, es liege ein kombiniertes Angebot vor, bei dem kein Endpreis nur für das Mobiltelefon angegeben werden müsse.

Das Kammergericht Berlin sah den Sachverhalt hier jedoch etwas anders – das Mobiltelefon sei hier Teil eines einheitlichen Leistungsangebotes, dementsprechend sei die Angabe eines Endpreises für das Handy möglich und auch verpflichtend (vgl. KG Berlin, Urt. v. 26.01.2012, Az. 23 W 2/12; mit weiteren Nachweisen):

„Denn das Mobiltelefon kann nicht allein erworben werden, vielmehr ist zugleich ein Mobilfunkvertrag zu schließen. Darauf, dass die Verfügungsbeklagte den Mobilfunkvertrag auch isoliert anbietet, kommt es nicht an. Denn hier steht die Preisangabe für das Mobiltelefon in Rede. […]
Da die Kosten für das Mobiltelefon nicht in die des Mobilfunkvertrages eingepreist sind - isoliert angeboten weist der Mobilfunkvertrag dieselben Kosten aus - beträgt der Preis für das Mobiltelefon somit insgesamt […] EUR. Dass in anderen Kombinationsangeboten die Kosten für das Mobiltelefon in die des Mobilfunkvertrags eingepreist sind und dann nicht gesondert ausgewiesen zu werden brauchen […] ist vorliegend nicht entscheidend, da ein solches Angebot hier gerade nicht vorliegt, sondern die Verfügungsbeklagte die in der Werbung genannten Mobiltelefone zum Kauf anbietet.“

Im Gegensatz hierzu stehen andere Mobilfunkverträge, bei denen der Preis für das Telefon in die monatliche Grundgebühr eingerechnet ist; hier macht es tatsächlich wenig Sinn, einen Endpreis zu bilden:

„Grundsätzlich ist ein Endpreis zu bilden, § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV. Der Verbraucher soll zum Zwecke der leichteren Vergleichbarkeit mit Konkurrenzprodukten den Preis nicht selbst ermitteln müssen […]. Kann ein umfassender Endpreis ausnahmsweise wegen der Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten nicht gebildet werden, besteht keine Verpflichtung, aus den Preisbestandteilen, die bereits bei Vertragsschluss feststehen (hier Mobiltelefon, Anschlussgebühr, monatliche Grundgebühren während der Mindestlaufzeit), einen gemeinsamen Endpreis zu bilden […]. Eine solche Verpflichtung wäre auch nicht sinnvoll; denn ein auf diese Weise gebildeter Teilgesamtpreis wäre wenig aussagekräftig und diente nicht der Vergleichbarkeit der Preise, weil hohe Grundgebühren mit niedrigen verbrauchsabhängigen Gebühren einhergehen können und umgekehrt.“

Ein Verweis auf diese Tatsache entlässt den Anbieter aus dem Fall jedoch nicht aus der Pflicht, für seine Angebote einen Endpreis anzuführen:

„Denn mit dem Gebot der Preisklarheit, § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV, ist es nicht zu vereinbaren, dass der Kunde den Preis – mehr oder weniger aufwendig – erst ermitteln muss (auch Umkehrschluss aus § 1 Abs. 2 Satz 3 PAngV) . Das Erfordernis eines gedanklichen und rechnerischen Zwischenschritts verstellt dem Verbraucher einen schnellen und unmittelbaren Preisvergleich. Gerade dies ist jedoch Sinn und Zweck der dem Verbraucherschutz dienenden Vorschriften über Preisangaben […].
Die Verfügungsbeklagte versucht vielmehr, mit der Aufteilung in eine Anzahlung und in Monatsraten von bloß […] EUR eine nicht vorhandene Preiswürdigkeit zu suggerieren. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass Leser durch eine niedrig wirkende Preisangabe dazu veranlasst werden, sich mit einem Angebot näher und vorzugsweise zu befassen, wohingegen andere Inserate mit scheinbar höheren Preisen vernachlässigt werden […]. Hinzu kommt, dass, würde das Mobiltelefon einzeln angeboten, bei der Einräumung von Ratenzahlung ebenfalls der Gesamtpreis genannt werden müsste. Die Kosten für das Mobiltelefon sind auch nicht von verbrauchsabhängigen Positionen beeinflusst, vielmehr sind die Raten fest bestimmt.“

Deutliche Worte vom Kammergericht – völlig zu Recht wurde von einem Verstoß gegen die PAngV ausgegangen. Die Argumentation, ein Vertragsbündel würde hier zum Entfall des Endpreises führen, war hier auch eine reine Schutzbehauptung; von der Nachahmung sei ausdrücklich abgeraten.

Die korrekte Darstellung von Preisen ist sicherlich eine der großen Herausforderungen im e-Trade; die PAngV ist eine enorm unübersichtliche und unternehmerfeindliche Norm. Dennoch ist es, wie das Urteil zeigt, unerlässlich, sich mit der PAngV auseinanderzusetzen, ihre Vorschriften zu kennen und vor allem alle Preise PAngV-konform darzustellen. Zur Unterstützung haben wir einen[ umfangreichen Artikel über die Preisangabenverordnung](../../Thema/preisangabenverordnung.html) veröffentlicht, der regelmäßig aktualisiert wird.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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