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Pinterest Rich Pins: rechtliche Anforderungen bei der Nutzung für Produktdarstellungen (Update)

05.03.2019, 11:28 Uhr | Lesezeit: 8 min
Pinterest Rich Pins: rechtliche Anforderungen bei der Nutzung für Produktdarstellungen (Update)

Das soziale Netzwerk Pinterest, das über Bilder zu neuen Ideen anregen und Interesse für neue Inhalte wecken soll, wird zunehmend auch von Online-Händlern genutzt, um Produktneuheiten, Geschenkideen oder sonstige besondere Angebote zu präsentieren. Unter anderem hierfür bietet die Plattform neuerdings die sogenannte Rich-Pin-Funktion an, mit der einem Produkt-Pin zusätzliche Informationen wie eine Kurzbeschreibung, ein Preis sowie Verfügbarkeitshinweise hinzugefügt werden können. Zwar sind diese Rich Pins ein elegantes Werkzeug der Absatzförderung, weil sie Interessenten unmittelbar die wesentlichen Angebotsbedingungen offenlegen. Wegen der Detailliertheit greifen für sie aber bereits Informations- und Kennzeichnungspflichten, welche das geltende Recht für die Werbung aufstellt. Was beim Einsatz der Pinterest Rich Pins rechtlich zu beachten ist, zeigt die IT-Recht Kanzlei im folgenden Beitrag auf.

I. Pinterest Rich Pins als Produktwerbung im Rechtssinne

Mit den Rich Pins stellt Pinterest (unter anderem) Online-Händlern eine Funktion bereit, Produkt-Pins mit weiteren Informationen auszustatten, die für potenzielle Kaufinteressenten relevant sein können. Durch eine Verknüpfung des Produktpins mit einem entsprechenden Angebot aus dem Händlershop können so in Echtzeit nicht nur der Gesamtpreis und Produktinformationen, sondern auch die Verfügbarkeit sowie der Shoplink angezeigt werden, über den ein Kauf möglich ist.

Nachstehend ein Beispiel für einen Rich Pin:

1

Rechtlich gesehen handelt es sich bei den um Produktinformationen erweiterte Rich Pins nun allerdings nicht mehr um bloße Produktabbildungen (wie bei normalen Pins), sondern um tatbestandliche Werbung. Immerhin wird der Interessent durch Informationen zu Preis, Produkteigenschaften, Produktgestaltung und -verfügbarkeit unmittelbar in die Lage versetzt, alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Kriterien abzuwägen und sich mithin hinreichend informiert für oder gegen einen Erwerb zu entscheiden.

Diese Einordnung hat zur Folge, dass bereits innerhalb der Rich Pins zum einen preisbezogene und zum anderen produktspezifische Pflichtinformationen umgesetzt werden müssen, die der deutsche und der europäische Gesetzgeber für die preisbezogene Werbung aufstellen.

II. Preisbezogene Pflichtinformationen für Rich Pins

Sobald ein Produkt mit der Angabe eines Gesamtpreises beworben wird, ist der Anwendungsbereich der besonderen Pflichtinformationen der Preisangabenverordnung (PAngV) eröffnet.

Zwar knüpft die PAngV ihre besonderen preisbezogenen Hinweispflichten dem Wortlaut nach nur an das Vorliegen von „Angeboten“. Mehrere Gerichtsentscheidungen haben aber bestätigt, dass der Begriff des Angebots im Sinne des Preisangabenrechts von demjenigen des „Verkaufsangebots“ im Sinne des BGB zu unterscheiden ist. Somit liege ein „Angebot“ nach der PAngV bereits bei gezielter Werbung vor, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt (und dessen Preis) erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss.

Wegen der Angabe von Gesamtpreises unterfallen die Rich Pins als gezielte (preisbezogene) Werbung dem Angebotsbegriff der PAngV und müssen daher zwingend Folgendes ausweisen.

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1.) Grundpreis

Handelt es sich bei der mit dem Rich Pin preisbezogenen Ware um solche, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft wird, ist innerhalb des Pins nach § 2 Abs. 1 PAngV zwingend auch der Grundpreis pro Mengeneinheit anzugeben.

Dieser muss zwar nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis erscheinen, aber innerhalb des Pins leicht erkennbar, deutlich lesbar und gut wahrnehmbar dargestellt sein.

2.) Hinweis auf enthaltene Mehrwertsteuer und anfallende Versandkosten

Neben einem etwaigen Grundpreis müssen die Rich Pins, sobald ein Gesamtpreis angegeben wird, in jedem Fall die nach § 1 Abs. 2 PAngV verpflichtenden Hinweise auf die enthaltene Mehrwertsteuer und etwaig anfallende Versandkosten enthalten. Hierfür kann die Formulierung „inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten“ verwendet werden.

Tipp: weitere Informationen zur Umsetzung der preisbezogenen Informationspflichten hält die IT-Recht Kanzlei in ihrem Leitfaden zur PAngV bereit.

III. Produktspezifische Pflichtinformationen für Rich Pins

Neben den allgemeinen preisbezogenen Informationspflichten stellen verschiedene europäische Rechtsakte besondere Kennzeichnungsvorgaben auf, die es bei der Werbung für bestimmte Produkte zu beachten gilt. Die nachfolgenden Unterpunkte sollen diese Vorgaben auszugsweise für die wichtigsten Produktgruppen darstellen, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

1.) Besondere Informationen für energieverbrauchsrelevante Produkte

Der europäische Gesetzgeber stuft eine Reihe von Elektroprodukten als besonders energieverbrauchsrelevant ein und verpflichtet sowohl Händler und Hersteller in spezifischen Kennzeichnungsverordnungen deswegen dazu, dem Verbraucher bestimmte energiebezogene Informationen bereitzustellen.

Die Kennzeichnungsverordnungen schreiben vor, dass in preisbezogener Werbung wie dem Verwenden von Produkt-Rich Pins stets (mindestens) die jeweilige Effizienzklasse des dargestellten Produktes anzuführen ist

Diese besondere Informationspflicht in der Werbung gilt z.B. für:

  • Geschirrspüler
  • Kühl- und Gefriergeräte
  • Waschmaschinen
  • Fernseher
  • Klimaanlagen
  • Wäschetrockner
  • Lampen
  • Leuchten
  • Heizgeräte und
  • Warmwasserbereiter

2.) Besondere Pflichtinformationen für Chemikalien

Für bestimmte chemische Verbindungen mit einem Gefahrengrad für den Menschen oder die Umwelt schreibt die europäische CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) dann, wenn diese seit dem 01.06.2015 hergestellt wurden und als gefährlicher Stoff oder gefährliches Gemisch nach Anhang I gelten, spezifische gefahrenspezifische Kennzeichnungspflichten vor.

Diese treffen zwar grundsätzlich nur die Hersteller und Importeure in Form einer physischen Verpackungskennzeichnung, sind ausweislich des Art. 48 aber auch in der Werbung von jedem Online-Händler zu beachten und müssen daher in Rich Pins umgesetzt werden.

Der Umfang der Informationspflichten in der Werbung richtet sich grundsätzlich nach demjenigen auf der physischen Verpackungskennzeichnung, sodass innerhalb der Rich Pins alle relevanten Sicherheitshinweise anzuführen sind, die vom Hersteller oder Importeur bereits auf der Verpackung angeführt werden.

Diese umfassen vor allem:

  • Gefahrenpiktogramm(e) gemäß der Verordnung
  • Signalwörter wie „GEFAHR“ bzw. „ACHTUNG“
  • Gefahrenhinweise wie „Verursacht schwere Augenschäden.“ und
  • Sicherheitshinweise wie „Nur im Originalbehälter aufbewahren“

Hinweis: Details zur Kennzeichnung von gefahrträchtigen Chemikalien in der Werbung können diesem Leitfaden der IT-Recht Kanzlei entnommen werden.

3.) Besondere Pflichtinformationen für Biozide

Besondere werbliche Kennzeichnungsanforderungen gelten nach der EU-Verordnung Nr. 528/2012 auch für Biozid-Produkte, die auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen geeignet sind.

Nach Art. 72 der Verordnung ist in jeder Werbung, und damit auch innerhalb von Rich Pins, der folgende Warnhinweis bereitzustellen, der zum vorsichtigen Umgang mit dem Produkt mahnt:

"Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen."

Dieser Hinweis muss sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein. Es sollte deshalb darauf geachtet werden, dass er optisch herausgestellt wird, indem Sie diesen z.B. in Fettdruck und einer größeren Schriftgröße als den übrigen Werbetext darstellen.

Tipp: weitere Hinweise zur Biozid-Kennzeichnung hält die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag bereit.

IV. Kennzeichnungspflichten auch für auf fremde Angebote verlinkende Rich Pins

Die vorangegangenen Ausführungen beziehen sich nicht ausschließlich auf die Präsentation eigens angebotener Produkte über Rich Pins, sondern betreffen auch Rich Pins, die auf Produkte aus Fremdshops verweisen.

Verknüpfen Händler über Rich Pins Produkte anderer Händler so, dass zumindest Preisinformationen des Produktes angezeigt werden, sind sie wie bei der Eigenwerbung nach § 1 Abs. 2 PAnGV zur Darstellung des Mehrwertsteuer- und Versandkostenhinweises verpflichtet. Für die preisbezogenen Informationen fußt dies darauf, dass der der Informationspflicht zugrunde liegende Artikel 5 Abs. 2 der RL 2000/31/EU nicht zwischen der Eigen- und Fremdwerbung differenziert, sondern die Informationspflicht immer bereits dann eingreifen lässt, wenn der Händler als Diensteanbieter in den von ihm genutzten Diensten der Informationsgesellschaft auf (irgendwelche) Preise Bezug nimmt.

Werden Fremdartikel unter der Angabe von Preisen in Rich Pins dargestellt, muss der Pin-Verwender also sicherstellen, dass innerhalb dieser der Merhwertsteuerhinweis und die Information über Versandkosten ergeht. Eine Pflicht des in Bezug genommenen Drittanbieters, diese Werbemaßnahmen zu kontrollieren, besteht dahingegen nicht.

Auch die produktspezifischen Informationspflichten treffen Händler für Rich-Pin-Verknüpfungen auf Fremdprodukte so, als hätten sie ein eigenes in Bezug genommen. Die zugrundeliegenden europäischen Rechtsakte unterscheiden ebenfalls nicht nach Fremd- und Eigenwerbung, sondern greifen universell für jede produktbezogene Werbemaßnahme ein, ohne dass es auf deren Urheber ankäme.

V. Fazit

Mit der „Rich Pin“-Funktion von Pinterest lassen sich Pins zu Produkten in absatzförderlicher Weise um vertragsrelevante Informationen anreichern und so mit einem Gesamtpreis, Produktbeschreibungen, Verfügbarkeitshinweisen und Shoplinks versehen. Durch die Nutzung der Rich Pins wird ein Produkt anders als bei einem normalen Pin aber bereits so detailliert präsentiert, dass potenzielle Interessenten über alle für eine Kaufentscheidung wesentlichen Kriterien hinreichend informiert werden. Dies qualifiziert den Rich Pin im Rechtssinne zu einer Form der preisbezogenen Werbung, die verschiedene, innerhalb der Pins umzusetzende Informationspflichten auslöst. Neben preisbezogenen Pfichtangaben, die – wo anwendbar – von einer Grundpreisangabe bis zur allgemein erforderlichen Aufnahme des Hinweises auf die enthaltene Mehrwertsteuer und zusätzlich anfallende Versandkosten reichen, sind vor allem produktspezifische Kennzeichnungspflichten zu beachten, die der europäische Gesetzegeber für bestimmte Warenkategorien aufstellt.

Bei weiteren Fragen zu Kennezichnungs- und Hinweispflichten in der Produktwerbung steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

VI. Nicht vergessen: Rechtstexte für Pinterest

Onlinehändler, die Pinterest zur Produktwerbung nutzen, sollten auf Ihrer Pinterest-Präsenz natürlich eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung und ein Impressum vorhalten.

Die Rechtstexte können mit Hilfe des Hosting-Service der IT-Recht Kanzlei einfach und komfortabel in die Pinterest-Präsenz eingebunden werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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