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Frage des Tages: Widerrufsrecht ausgeschlossen beim Onlineverkauf von Pflanzen?

08.05.2024, 07:56 Uhr | Lesezeit: 5 min
Frage des Tages: Widerrufsrecht ausgeschlossen beim Onlineverkauf von Pflanzen?

Betroffene Händler wie Verbraucher fragen sich gleichermaßen regelmäßig: Hat der Käufer beim Kauf einer Pflanze über das Internet ein Widerrufsrecht? Nicht selten entbrennt dann in der Praxis ein Streit hierüber. Wir klären dies im folgenden für Sie.

Worum geht es?

Der Ecommerce entwickelt sich ständig weiter.

Während vor ein paar Jahren der Versand sensibler Güter, wie etwa tiefkühlpflichtiger Lebensmittel oder „lebender“ Pflanzen noch die absolute Ausnahme war, haben sich heutzutage große Märkte für den Fernabsatz solcher Waren gebildet. Nicht zuletzt aufgrund ausgeklügelter Versandlogistik und besser schützenden Verpackungen kaufen zahlreiche Verbraucher inzwischen über das Internet auch Pflanzen ein.

Egal ob winziger Kaktus oder einige Meter hohe Palme: Wie bei anderen Waren auch, gibt es auch im Bereich des Pflanzenkaufs Kunden, denen die Ware nicht zusagt oder die der getätigte Kauf reut.

Dies bedeutet, dass sich Online-Pflanzenverkäufer in der Praxis auch mit dem Widerrufsrecht des Kunden beschäftigen müssen, handelt dieser als Verbraucher.

Hier zeigt sich, dass viele Händler wohl davon ausgehen, dem Verbraucher stünde beim Kauf von Pflanzen gar kein Widerrufsrecht zu, weil es sich bei Pflanzen ja um „lebende“ bzw. verderbliche Ware handle.

Beliebt sind daher pauschale Hinweise wie „Kein Widerrufsrecht beim Kauf von Pflanzen“ oder „Lebende Pflanzen sind von der Rücknahme ausgeschlossen“. Sei es im Angebot selbst, im Checkout oder in AGB oder der Widerrufsbelehrung des Pflanzenverkäufers.

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Wie sieht es rechtlich aus?

Aus juristischer Sicht muss zunächst festgestellt werden, ob überhaupt einer der normierten Ausschlüsse vom Widerrufsrecht auf Pflanzen Anwendung finden kann.

Denn: Ob ein Widerrufsrecht zugunsten des Verbrauchers besteht oder nicht, steht nicht zur Disposition des Händlers. Mit anderen Worten: Der Händler kann nicht, weil er keine Widerrufe in Bezug auf Pflanzen akzeptieren möchte, dies einseitig so bestimmen.

Kauft ein Verbraucher vom Händler eine Ware über das Internet, so besteht grundsätzlich ein mindestens 14-tägiges Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB.

Nur unter ganz bestimmten (engen) Voraussetzungen kommt eine Ausnahme vom Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 2 BGB in Betracht.

In Bezug auf Pflanzen ist die einzige in Betracht kommende Ausnahmevorschrift diejenige des § 312 Abs. 2 BGB unter dessen Ziffer 2:

Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
(…)
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,

Innerhalb der Ausnahmevorschrift kommt wiederum nur die erste Alternative des Kriteriums einer schnellen Verderblichkeit in Betracht, da Pflanzen grundsätzlich kein Verfallsdatum aufweisen.

Dieses setzt jedoch voraus, dass die Ausreizung der Widerrufsfrist und die Dauer des Rückversandes dazu führen würde, dass der Unternehmer in aller Regel ein bereits verdorbenes Produkt zurückerhält, welches er deswegen gar nicht mehr weiterverkaufen kann. Entscheidend für eine „schnelle Verderblichkeit“ ist folglich, dass es um eine solche Ware geht, deren Zustand sich in kurzer Zeit nach Versendung durch den Unternehmer aufgrund eines unumkehrbaren, natürlichen Umstands (wie z.B. Fäulnis) so verschlechtert, dass eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist. Die Zeitspanne für den Eintritt des Verderbens als ein „schnelles“ seiner Art dürfte bei maximal 4-6 Wochen ab Versand anzusiedeln sein.

Dies ist bei lebenden Pflanzen allerdings gerade nicht die Regel.

Die Haltbarkeit lebender Pflanzen ist regelmäßig zumindest einjährig, in den meisten Fällen sind die Pflanzen sogar mehrjährig.

Größere Pflanzen wie Sträucher oder Bäume überdauern nicht selten mehrere Jahrzehnte.

Pflanzen verderben damit also gerade nicht schnell.

Es muss beachtet werden, dass mit Pflanzen hier nicht (Schnitt)Blumen gemeint sind.

Wer als Verbraucher einen Blumenstrauß bestehend aus Schnittblumen für seine Mutter zum Muttertag im Netz bestellt, der hat in aller Regel kein Widerrufsrecht.

Aufgrund der meist nur sehr kurzen Haltbarkeit von Schnittblumen wird es sich dabei bis auf ganz wenige Ausnahmefälle (etwa Strauß aus getrockneten Blumen, der lange haltbar ist) um schnell verderbliche Waren im Sinne des § 312 Abs. 2 Nr. 2 BGB handeln, so dass dort das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen ist.

Händler aufgepasst: Der Verbraucher muss über diesen Ausschlusstatbestand der „schnellen Verderblichkeit“ vor dem Kauf informiert werden, etwa im Rahmen der Widerrufsbelehrung, die ihm vom Händler mitgeteilt wird.

So hatte dies bereits im Jahre 2012 das OLG Celle (Beschluss vom 04.12.2012, Az.: 2 U 154/12) für den Fall des Onlinekaufs eines Baumes entschieden und eine Ausnahme vom Widerrufsrecht wegen „schneller Verderblichkeit“ verneint.

Fazit:

Ein Widerrufsrecht ist damit beim Onlinekauf von lebenden Pflanzen in aller Regel nicht ausgeschlossen, da es sich in den meisten Fällen gerade nicht um schnell verderbliche Ware handeln wird.

Natürlich bleibt bei dieser Einordnung unbeachtet, dass die „langsame Verderblichkeit“ nur dann gegeben ist, wenn die Pflanze auch „artgerecht“ gehalten wird, bis sie die Rückreise zum Händler antritt. Der Verbraucher muss diese zumindest wässern, ggf. auch vor Frost oder weiteren Umwelteinflüssen schützen.

Ausnahmen sind natürlich denkbar, etwa eine extrem selten und kurzblühende Pflanze, deren Blüte während der Zeit beim Verbraucher zu verblühen droht und die nicht blühend nicht mehr verkäuflich wäre.

Vorsicht ist aber in jedem Fall vor pauschalen (und in aller Regel rechtlich falschen) Hinweisen, dass für die angebotenen Pflanzen kein Widerrufsrecht bestünde bzw. dieses ausgeschlossen sei.

Dies ist – wie dargestellt – nicht nur in der Sache falsch. Vielmehr liegt darin auch eine Irreführung des Verbrauchers und somit eine unlautere geschäftliche Handlung, die jederzeit von einem Mitbewerber oder Abmahnverband kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

Zu empfehlen ist vielmehr, abstrakt in der Widerrufsbelehrung über in Betracht kommende Ausschlussgründe hinsichtlich des Widerrufsrechts zu informieren und sich mit diesem dann im Einzelfall über das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Widerrufsrechts auseinanderzusetzen.

Sie möchten rechtssicher und vor allem abmahnfrei über das Internet verkaufen bzw. suchen eine rechtskonforme, aktuelle Widerrufsbelehrung? Wir sichern Sie jederzeit gerne ab.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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3 Kommentare

J
Jürgen 15.05.2024, 16:17 Uhr
Gesetzgeber macht es sich zu leicht
Hallo,

ich finde, dass es sich der Gesetzgeber hier viel zu leicht macht. Ein pauschales Widerrufsrecht oder Gewährleistungsrecht geht nicht, wenn man von mündigen Verbrauchern redet. Fakt ist, Pflanzen egal sind verderblich, auch Bäume. Werden Bäume falsch "gelagert", dann gehen sie kaputt. Das ist ein biologischer Fakt.
M
Micro 08.05.2024, 12:32 Uhr
Muster
Hallo, ich würde mir ein paar Muster wünschen um das Widerrufsrecht abzulehnen. Denn was sie im Fazit beschreiben ist der häufigste Fall. Die Pflanzen gehen kaputt, weil sich der Käufer unzureichend drum kümmert.
Wenn eine Pflanze nicht gegossen wird beginnt der Sterbeprozess schon innerhalb weniger Tage. Wird sie zu viel gegossen bildet sich innerhalb weniger Tage Fäulnis.
Ich finde die Regelungen der Gesetze sind einfach 'falsch' und haben nicht mit der Realität zu tun.
R
Ricco 08.05.2024, 12:28 Uhr
Praxisferne Sichtweise
Als Gärtner und Botaniker kann ich nur sagen, dass faktisch falsch ist.
Alle Pflanzen können kurzfristig innerhalb weniger Tage an Fäulnis erkranken, auch Topfpflanzen oder Bäume.

Wenn man hingegen praxisferne Maßstäbe ansetzt, dann kann man auch argumentieren, dass ein Schnitzel nicht schnell verderblich ist, weil man es in der TK mehrere Wochen gefrostet halten kann.

Ich sehe hier vor allem ein Problem bei den Gerichten und dem Gesetzgeber, die beide von der Materie über die sie entscheiden keine Ahnung haben.

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