Abmahnsicher: Verkauf von Orangensaft aus Orangensaft-Konzentrat
Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil v. 18.12.2008 - Az.: 2 U 86/08) hatte jüngst entschieden, dass die Prospektwerbung mit „Orangensaft“ irreführend ist, soweit es sich dabei um „Orangensaft aus Orangensaft-Konzentrat“ handelt.
Bei der Beurteilung komme es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten Verbrauchers an und der schätze den nicht aus Konzentrat bestehenden Saft wegen der unterschiedlichen Herstellungsweise als hochwertiger ein und werde damit in die Irre geführt. Zudem liege ein Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichenverordnung vor, da es hinsichtlich der richtigen Angaben nicht nur auf die Originalverpackung sondern auch auf die Angaben in der Prospektwerbung oder an einem Verkaufsständer ankomme.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.