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OLG Köln: Einräumung von Nutzungsrechten bei Produktfotos auf Amazon sind wirksam

09.04.2015, 16:26 Uhr | Lesezeit: 6 min
von Evangelos Krachtis
OLG Köln: Einräumung von Nutzungsrechten bei Produktfotos auf Amazon sind wirksam

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Amazon.de übertragen Amazon-Händler, durch das Hochladen eines Produktfotos auf die Verkaufsplattform, ihre Nutzungsrechte an Amazon. Folglich stehen Amazon die Bilder seiner Händler zur freien Verfügung. Ob diese Rechteübertragungsklausel des Online-Versandhändlers tatsächlich wirksam ist, hatte das OLG Köln mit Urteil vom 19.12.2014 entschieden (Az. 6 U 51/14). Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung:

I. Sachverhalt

Dem Urteil des Gerichts lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Kläger gegen das Angebot eines direkten Mitbewerbers vorging, der auf Amazon.de seine Waren mit Produktbildern des Klägers vertrieb. Amazon ermöglicht dieses Vorgehen dadurch, dass jedes Produkt nach dem Konzept als eine Ware pro Seite präsentiert wird. Dabei wird jedes abgebildete Produkt mit einer entsprechenden Beschreibung stets nur einmal dargestellt, selbst wenn es von mehreren Händlern angeboten wird. Das „Marketplace-System“ weist identischen Produkten, welche durch einen internen „EAN-Code“ (European Article Number) bzw. "GTIN-Code" ohne Überschneidungen identifiziert werden können, immer dasselbe Bild zu.

Ermöglicht wird dies durch die Amazon-Klausel, "A XIII Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte", durch die dem Versandhändler die entsprechenden Bildrechte übertragen werden und Amazon dadurch eine einheitliche Produktseite gestalten kann:

"A XIII Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte
Die Teilnehmer übertragen Amazon.de ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen, sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeden anderen Produktinformationen, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von Amazon.de an Amazon.de übermitteln… einschließlich des Rechtes, diese Inhalte mit Printmedien, online, auf CD-Rom, etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken."

Das LG Köln als Vorinstanz stufte mit Urteil vom 13.08.2013 (Az. 14 O 184/13) die Lizenzklausel von Amazon noch als unwirksam ein, da die Amazon-Klausel vom gesetzlichen Leitbild zum Nachteil der Nutzungsrechtinhaber bzw. Urheber abweiche, §§ 310 Abs. 1 S. 2, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Landgericht hat seine Auffassung in erster Linie damit begründet, die Amazon-Klausel verstoße gegen das gesetzliche Leitbild der §§ 11, 32 UrhG, da sie vorsehe, dass Amazon ein unentgeltliches und umfassendes Nutzungsrecht an den Materialien der Teilnehmer eingeräumt werde, auch soweit die Nutzung nicht für das konkrete Angebot benötigt würde.

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II. Entscheidung des Berufungsgerichts

Die Ansicht des Landgerichts Köln, wonach die Klausel in den Amazon AGBs unwirksam sei, wird vom OLG Köln nicht geteilt. Das Grundprinzip des Amazon „Marketplace“ biete den Amazon-Händlern die Möglichkeit, durch „Anhängen“ an bereits bestehende Angebote, einzelne Angebote zusammenzuführen und steigere somit die Attraktivität des „Marketplace“ für den Nutzer. Dieser kann auf diesem Wege ohne weiteres die Preise und Konditionen der einzelnen Händler für ein bestimmtes Angebot vergleichen. Damit sei die Teilnahme an diesem System, welches einem „Peer-to-Peer-Netzwerk“ ähnle, auch für einzelne Online-Händler vorteilhaft.

Des Weiteren liege es in der Natur von Werbematerialien, dass durch ihren Einsatz regelmäßig keine eigenständigen Einnahmen erzielt werden. Trotz der bestehenden Missbrauchsmöglichkeiten werden die Interessen aller Teilnehmer berücksichtigt, sodass die Funktionsweise des „Marketplace“, durch die unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten, gerechtfertigt ist, so das OLG Köln.

Auch die zeitlich unbefristete Einräumung eines Nutzungsrechts sei keine unangemessene Benachteiligung. Setze man eine zeitliche Befristung des Nutzungsrechts auf die Dauer des Angebots des Ersteinstellers, dann würde dies für alle Teilnehmer nur zu einer erhöhten Rechtsunsicherheit führen, da nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, ob das Bild zu einem noch tatsächlich vorhandenen Angebot gehört.

Der Kläger besitzt folglich kein ausschließliches Nutzungsrecht an seinem Produktbild, somit steht ihm kein Unterlassungsanspruch aufgrund einer Urheberrechtsverletzung zu.

III. Fazit

Amazon-Händler müssen beim Einstellen eines Angebots auf der Verkaufsplattform keine Befürchtung hegen, urheberrechtlich belangt zu werden. Das OLG Köln erkannte im Angebot der Amazon-Händler keine unangemessene Benachteiligung, da der Verkäufer nicht bloß unentgeltlich Nutzungsrechte vergebe, sondern als Teilnehmer am „Marketplace“ zugleich auch Nutzungsrechte von Dritten erhalte. Dennoch ist für bestimmte Fälle Vorsicht geboten. Wird nämlich das ursprüngliche Produktfoto ohne Genehmigung bzw. unter Verletzung eines fremden Urheberrechts vom Amazon-Händler hochgeladen, dann ist die Einräumung der Nutzungsrechte nicht wirksam! Im Großen und Ganzen wird den Amazon-Händlern durch die Entscheidung des OLG Köln jedenfalls Rechtssicherheit gewährleistet.

IV. Weitere Rechtsprechung zu diesem Thema

Bereits das OLG München (Urteil vom 27.03.2014 (Az.: 6 U 1859/13) hatte als erstes Oberlandesgericht Stellung zu der Frage des Verletzungspotenzials des „Anhängens“ an ein bestehendes Angebot auf Amazon bezogen und eine urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Händlern seinerzeit verneint gehabt.

Das LG Köln hatte in einer anderen Entscheidung (Urteil vom 13.02.2014, Az.: 14 O 184/13) eine sehr großzügige Ansicht vertreten, denn das Gericht ging davon aus, dass durch das Hochladen der Produktbilder auf den Server von Amazon, ohne diese in besonderer Weise als eigene zu kennzeichnen oder gegen Einblendung in Angeboten von Mitbewerbern zu sichern, der Rechtsinhaber stillschweigend seine Einwilligung damit einverstanden erklärt, dass diese die Produktbilder im Rahmen der Amazon-Angebote von anderen genutzt werden dürfen.

Auch das LG Stuttgart (Urteil vom 25.02.2014, Az.:17 S 4/13) vertrat die Auffassung, dass der Rechteinhaber grundsätzlich der Plattform Amazon und auch allen betreffenden Amazon-Händlern ein einfaches Nutzungsrecht einräume,

Das LG Bremen (Beschluss vom 10.01.2012, Az.: 7-O-1983/11) hielt das Mitverwenden eines Produktbildes im Falle des Anhängens auf Amazon nicht für einen urheberrechtlichen Verstoß und begründete seine Auffassung damit, dass der Urheber bzw. Rechteinhaber durch die Veröffentlichung des streitigen Produktfotos auf der Verkaufsplattform Amazon bereits selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe (Diese Auffassung des LG Bremen ist allerdings durchaus streitbar! da durchaus argumentiert werden kann, dass der das Produktfoto mitverwendende Mitbewerber sich durch das Anhängen an das bestehende Angebot sowohl den Produkttext, als auch das Produktfoto zu eigen macht. Die Tatsache, dass der Rechteinhaber das jeweilige Produktfoto bereits selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, kann daher im Ergebnis nicht überzeugen, da der Schutz eines Lichtbildes nicht dadurch unterlaufen werden kann, indem man den Rechteinhaber darauf verweist, er habe sein Lichtbild bereits öffentlich zugänglich gemacht, somit könne an Mitbewerber sich das Lichtbild nicht mehr zu eigen machen.)

Das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 04.02.2011 – Az.: 4 HK O 9301/10) hielt die Klausel zur Rechteeinräumung bei Amazon für unwirksam.

V. Professionelle Amazon-AGB, Wiederrufsbelehrung & Co. der IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei bietet Online-Händlern, die Waren über Amazon vertreiben, eine Widerrufsbelehrung mit AGB und Datenschutzerklärung im Paket für folgende Länder an:

Hinweis: Sie möchten rechtssicher auf dem Marketplace von Amazon handeln? Gerne stellen wir Ihnen unsere Rechtstexte für Amazon.de, Amazon.co.uk, Amazon.it und Amazon.es zur Verfügung. Informieren Sie sich hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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