OLG München: Kundenkonto und Newsletter nicht zwangsweise koppeln
Kontoeröffnung nur gegen Werbeeinwilligung? Nicht zulässig. Laut OLG München verletzt die Zwangskopplung von Registrierung und Newsletter das Kopplungsverbot der DSGVO und kann zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellen.
Worum ging es?
Limango betreibt einen Shoppingclub, in dem Mitglieder stark reduzierte Markenware kaufen können. Bei der vom OLG München beurteilten Gestaltung war die Aktionsware den Mitgliedern vorbehalten. Wer sie bestellen wollte, musste sich deshalb zunächst beim Shoppingclub registrieren. Ohne Mitgliedschaft stand Kunden lediglich ein frei zugänglicher Bereich des Shops offen, in dem Rückläufer zu höheren Preisen angeboten wurden.
Die Registrierung hatte allerdings einen Haken. Um sie abzuschließen, erhielten Neukunden eine E-Mail mit der Aufforderung: „Ein letzter Schritt fehlt noch“. Darunter befand sich genau eine Schaltfläche. Wer darauf klickte, bestätigte nicht nur seine Anmeldung beim Shoppingclub, sondern zugleich auch seine Einwilligung in den Newsletter.
Wer zwar Mitglied werden, aber keine Werbung erhalten wollte, hatte damit keine Wahl. Einen zweiten Weg, über den sich nur die Mitgliedschaft bestätigen ließ, sah die E-Mail nicht vor. Neukunden mussten also zunächst in den Newsletter einwilligen, wenn sie Zugang zur vergünstigten Aktionsware erhalten wollten.
Zwar konnten Mitglieder den Newsletter anschließend wieder abbestellen. Dafür mussten sie jedoch den Abmeldelink am Ende einer späteren Werbemail nutzen oder Limango eine E-Mail schicken.
Dagegen ging ein qualifizierter Verbraucherverband gerichtlich vor. Nachdem seine Klage vor dem Landgericht München I zunächst erfolglos geblieben war, gab ihm das OLG München in der Berufung Recht (Urteil vom 23.04.2026, Az. 29 U 599/24 e) und untersagte die beanstandete Gestaltung.
Ohne echte Wahl keine freiwillige Einwilligung
Entscheidend war für das OLG München, ob die Newsletter-Einwilligung freiwillig erteilt worden war. Maßgeblich dafür ist das sogenannte Kopplungsverbot.
Nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO ist bei der Beurteilung der Freiwilligkeit insbesondere zu berücksichtigen, ob eine vertragliche Leistung von einer Einwilligung in eine Datenverarbeitung abhängig gemacht wird, die für die Vertragserfüllung nicht erforderlich ist.
Eine Einwilligung ist nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO nur wirksam, wenn sie freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegeben wird. Fehlt es an der Freiwilligkeit, kann die Datenverarbeitung nicht auf diese Einwilligung gestützt werden.
Die spätere Abmeldung genügte nicht
An dieser Freiwilligkeit fehlte es nach Ansicht des OLG München. Wer Mitglied werden wollte, musste zunächst auch in den Newsletter einwilligen. Dass sich dieser später wieder abbestellen ließ, genügte nicht.
Das OLG verwies hierzu auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs: Schon zusätzliche Schritte, die erforderlich sind, um eine Einwilligung abzulehnen, können die freie Willensbildung beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 11.11.2020, C-61/19 – Orange România). Gerade im Internet falle bereits ein geringer Mehraufwand ins Gewicht, weil Nutzer an schnelle und unmittelbare Abläufe gewöhnt seien.v
Bei Limango mussten Kunden, die keine Werbung erhalten wollten, zunächst einwilligen und den Newsletter anschließend wieder abbestellen. Wer zustimmte, konnte seine Mitgliedschaft dagegen mit einem Klick bestätigen.
Für Händler folgt daraus: Wer Kundenkonto und Newsletter miteinander verbindet, muss darauf achten, dass Kunden nicht erst in Werbung einwilligen müssen, um ihre Registrierung abzuschließen. Eine nachträgliche Abmeldemöglichkeit ersetzt die freie Entscheidung bei Erteilung der Einwilligung nicht.
Die Aktionsware gab es nur für Mitglieder
Gegen eine freiwillige Einwilligung sprach aus Sicht des OLG München auch, dass Kunden der Mitgliedschaft nicht ausweichen konnten, wenn sie die vergünstigte Aktionsware kaufen wollten. Einen Gastzugang für diese Angebote gab es nicht. Der frei zugängliche Bereich des Shops war keine gleichwertige Alternative, weil dort lediglich Rückläufer zu höheren Preisen angeboten wurden.
Der Senat verwies insoweit auf den Beschluss der Datenschutzkonferenz vom 24.03.2022 zum datenschutzkonformen Online-Handel mittels Gastzugang und bezog die fehlende gleichwertige Bestellmöglichkeit ohne Mitgliedschaft in seine Bewertung ein.
Dass Kunden stattdessen auf Angebote anderer Händler ausweichen konnten, änderte daran nach Auffassung des Gerichts nichts. Entscheidend war, dass Limango selbst keine gleichwertige Bestellmöglichkeit ohne Mitgliedschaft anbot.
War der Newsletter für den Shoppingclub erforderlich?
Anders hätte es ausgesehen, wenn der Newsletter für die vertragliche Leistung tatsächlich erforderlich gewesen wäre. Nach der Meta-Platforms-Entscheidung des EuGH vom 04.07.2023 (C-252/21) muss die betreffende Datenverarbeitung dafür objektiv unerlässlich sein.
Daran fehlte es nach Auffassung des OLG München. Die vertragscharakteristische Leistung bestand in der Lieferung reduzierter Marken-, Trend- und Lifestyleprodukte – nicht im Versand eines Newsletters.
Limango argumentierte zwar, der Newsletter sei für sein Geschäftsmodell wirtschaftlich notwendig: Nur wenn die Mitglieder sofort über neue Angebote informiert würden, könne die Ware schnell verkauft und eine Lagerhaltung weitgehend vermieden werden. Das überzeugte den Senat jedoch nicht. Limango habe nicht hinreichend dargelegt, weshalb der Newsletter für die eigentliche Vertragsleistung unerlässlich sei. Hinzu kam, dass Mitglieder ihn nach der Anmeldung wieder abbestellen konnten, ohne ihre Mitgliedschaft zu verlieren. Dass der Newsletter für das Geschäftsmodell wirtschaftlich nützlich war, genügte daher nicht.
Vom Datenschutz ins Wettbewerbsrecht
Die unwirksame Newsletter-Einwilligung hatte nach Auffassung des OLG München auch wettbewerbsrechtliche Folgen.
Der Senat stuft die maßgeblichen Einwilligungsvorschriften – Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Abs. 4 DSGVO – als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG ein. Sie schützen Verbraucher nach Auffassung des Gerichts auch in ihrer Rolle als Marktteilnehmer.
Bei Geschäftsmodellen, die auf der Verarbeitung personenbezogener Daten beruhen, können Verbraucher, so das OLG, gewissermaßen mit ihren Daten statt mit Geld zahlen. Die Einwilligung soll ihnen die Entscheidung darüber lassen, ob und in welchem Umfang sie das tun. Fehlt diese Wahl, kann sich das auch darauf auswirken, ob sie ein Angebot überhaupt annehmen.
Eine unwirksame Einwilligung kann daher nicht nur gegen die DSGVO verstoßen, sondern zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG begründen.
Kundenkonto und Newsletter sauber trennen
Händler sollten prüfen, ob sich ein Kundenkonto auch ohne Einwilligung in den Newsletter eröffnen lässt. Ist die Newsletter-Einwilligung Voraussetzung für die Kontoaktivierung, besteht nach dem Urteil des OLG München Handlungsbedarf.
Besonders relevant sind Bestätigungsmails, mit denen Kunden über einen einzigen Klick zugleich ihr Kundenkonto aktivieren und den Newsletter bestellen. Hier muss es eine gleichwertige Möglichkeit geben, die Registrierung ohne Newsletter abzuschließen.
Die Newsletter-Einwilligung muss eine eigenständige Entscheidung des Kunden bleiben. Wer keine Werbung erhalten möchte, darf bei der Registrierung nicht auf einen umständlicheren Weg verwiesen werden – und erst recht nicht darauf, den Newsletter nachträglich wieder abzubestellen.
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