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von RA Phil Salewski

ElektroG: Hersteller müssen WEEE-Nummer auch auf Produktdetailseiten im Online-Shop angeben

News vom 04.05.2023, 08:47 Uhr | 18 Kommentare 

Neues Elektrogesetz in Kraft getreten: Neue Pflichten für Onlinehändler Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Neues Elektrogesetz in Kraft getreten: Neue Pflichten für Onlinehändler" veröffentlicht.

Im Jahr 2018 wurde das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) grundlegend reformiert und erhielt unter anderem auch ein verschärftes Informationspflichtprogramm für Hersteller. Diese haben jenseits von spezifischen Hinweis- und Meldepflichten auch beim „Anbieten“ stets ihre Registrierungsnummer (WEEE-Nummer) anzuführen. Wie diese Regelung in Online-Shops von Herstellern richtig umgesetzt wird, zeigt der folgende Beitrag.

I. Wieso muss die WEEE-Nummer beim Anbieten angeführt werden?

Gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG ist jeder Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen auch seine WEEE-Nummer anzugeben.

Diese von der „Stiftung elektro-altgeräte register“ (EAR) zugewiesene achtstellige Nummer identifiziert den Hersteller sowie die betroffenen Gerätearten und Marken eindeutig. Die Angabe dieser Nummer beim Anbieten ist geboten, um erhöhte Transparenz für regelmäßige Teilnehmer am Markt zu schaffen, so die Gesetzesbegründung. Die Pflicht, die Registrierungsnummer anzugeben, soll in erster Linie verhindern, dass Vertreiber zum Weiterverkauf bestimmte Elektrogeräte von offensichtlich nicht registrierten Herstellern erwerben.

Die Pflicht der Angabe der WEEE-Nummer erschwert die – ansonsten sehr leicht zu führende – Exkulpation desjenigen Händlers, der nicht registrierte Produkte vertreibt. Dieser gilt gemäß § 3 Nr. 9 S. 2 ElektroG als registrierungspflichtiger Hersteller, wenn er dabei schuldhaft (d.h. vorsätzlich oder fahrlässig) handelt. Dem Händler wird es schwerfallen, darzulegen, dass er nicht fahrlässig gehandelt habe, wo doch ein einfacher Blick auf das jeweilige Angebot Auskunft über eine Registrierung seines Lieferanten gegeben hätte.

Nebenzweck der Angabepflicht dürfte auch sein, dass eine Überwachung gesetzwidrigen Verhaltens durch Mitbewerber ermöglicht wird. Da die Pflichten des ElektroG nach §§ 6 ff. Regelungen darstellen, die auch bestimmt sind, das Marktverhalten im Sinne der Mitbewerber zu regeln, sind Verstöße im Sinne von § 3aUWG in Verbindung mit §§ 8 und 12 UWG abmahnfähig. Dies gilt insbesondere auch für die Registrierungspflicht und die Pflicht, die Registrierungsnummer in Angeboten anzugeben.

Schließlich soll die Nummerangabe aber auch für die erforderliche Herstellertransparenz im unmittelbaren Geschäftsverkehr mit Verbrauchern sorgen und sicherstellen, dass Verbraucher erkennen können, dass der jeweilige Hersteller seinen Pflichten nach dem ElektroG nachkommt.

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II. Wer ist Hersteller im Sinne des ElektroG?

Das ElektroG knüpft die Registrierungs- und die nachgelagerte Pflicht zur Ausweisung der WEEE-Nummer maßgeblich an die Herstellereigenschaft.

Hersteller im Sinne des Gesetzes ist gemäß § 3 Nr. 9 Elektro, wer unabhängig von der Verkaufsmethode und einschließlich des Fernabsatzes

  • Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Namen oder seiner Marke herstellt und innerhalb des Geltungsbereiches in Deutschland anbietet oder
  • Elektro- oder Elektronikgeräte konzipieren oder herstellen lässt und sie unter seinem Namen oder seiner Marke in Deutschland anbietet
  • Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke in Deutschland anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, es sei denn, der Name oder die Marke eines anderen Herstellers erscheint auf dem Produkt
  • erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem deutschen Markt anbietet (es sei, denn ausländische Hersteller ist in Deutschland bereits registriert) oder
  • Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern in Deutschland anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist

Zu beachten ist, dass auch der Händler, der nach § 3 Nr. 9 S. 2 ElektroG schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet, als Hersteller gilt.

Dies bedeutet, dass ihn die Herstellerpflichten nach §§ 6 ff ElektroG ebenso treffen. Demnach ist ein Händler im Falle des schuldhaften Vertriebs von Elektroprodukten nicht registrierter Hersteller dann wie ein Hersteller verpflichtet, die angebotenen Marken auf seinen Namen registrieren zu lassen und folglich auch nach § 6 Abs. 3 ElektroG seine Registrierungsnummer in Angeboten auszuweisen.

III. Wie ist die Pflicht zur Angabe der WEEE-Nummer im Online-Shop zu erfüllen?

Gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG müssen Hersteller ihre Registrierungsnummer „beim Anbieten“ angeben. Das Anbieten beinhaltet gemäß § 3 Nr. 6 ElektroG das auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- und Elektronikgeräten im Inland. Umfasst werden von dieser Definitionen aber nicht nur konkrete, einseitig annehmbare Offerten der Hersteller, sondern auch Gestaltungen, in denen lediglich der Käufer zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird (sog. „invitatio ad offerendum“).

In Online-Shops, wo das Angebot regelmäßig von Seiten des Käufers durch den Abschluss der Bestellung abgegeben und sodann vom Verkäufer angenommen wird, liegt ein tatbestandliches Anbieten also dort vor, wo das Elektroprodukt erstmals hinsichtlich seiner Eigenschaften und seines Preises so präsentiert wird, dass der Käufer eine informierte Kaufentscheidung treffen kann.

Dies geschieht regelmäßig auf der jeweiligen Produktdetailseite, auf welcher das Produkt mit allen wesentlichen Merkmalen und Preisbestandteilen dargeboten wird (vgl. Giesberts/Hilfs, ElektroG, § 6, Rn. 41).

Die Möglichkeit, das Produkt auch in den Warenkorb legen zu können, ist allenfalls mit-, aber nicht allein ausschlaggebend. Daher fehlt es etwa auf Produktübersichtsseiten (selbst wenn diese eine Warenkorbfunktion haben) regelmäßig an einer hinreichend detaillierten Produktpräsentation, sodass die Nummerangabepflicht hier noch nicht ausgelöst wird.

Hersteller von Elektroprodukten mit eigenem Online-Shop sind also gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG verpflichtet, Ihre WEEE-Nummer stets einzeln und individuell auf den jeweiligen Produktdetailseiten zu platzieren. Zu empfehlen ist eine graphisch hervorgehobene Anführung in der Produktbeschreibung.

Wichtig: Die Pflicht zur Anführung der WEEE-Nummer gemäß § 6 Abs.3 ElektroG gilt unabhängig davon, ob sich das Angebot an Verbraucher oder Unternehmer richtet.

Im Übrigen gilt die Pflicht wie im eigenen Online-Shop freilich auch überall dort, wo ein Hersteller eine Online-Verkaufspräsenz unterhält. So muss er seine WEEE-Nummer z.B. auch in Angeboten auf Amazon und eBay anführen.

Stellen Hersteller nach einem zustande gekommenen Kauf eine Rechnung aus, muss auch hier gemäß § 6 Abs. 3 die WEEE-Nummer angegeben werden. Als Rechnung gilt jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird (vgl. § 14 UstG). Bei der Angabe auf Rechnungen empfiehlt sich die Platzierung zusammen mit der Herstelleranschrift.

IV. Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Die Nichtangabe der Registrierungsnummer durch Hersteller beim Anbieten und auf Rechnungen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 45 Abs.1 Nr. 5 ElektroG dar. Dies ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, da bei Verstoß die Verhängung eines Bußgelds von bis zu 100.000 Euro droht, vgl. § 45 Abs. 2 Alt. 1 ElektroG.

Im Übrigen handelt es sich bei der Informationspflicht nach § 6 Abs. 3 ElektroG auch um eine Marktverhaltensnorm, deren Nichtbeachtung über § 3a UWG ins Wettbewerbsrecht projiziert werden und abgemahnt werden kann.

V. Muss die WEEE-Nummer von Herstellern auch zusätzlich im Impressum angeführt werden?

Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 ElektroG ist eine über die Angabe auf Produktdetailseiten hinausgehende Nennung der Nummer auch im Impressum nicht vorgeschrieben. Die Stiftung EAR empfiehlt aus Transparenzgründen aber, die WEEE-Nummer zusätzlich überall dort anzuführen, wo auch die USt.-ID. erwähnt wird, d.h. beispielsweise allgemein auf dem Briefbogen, im Impressum einer Webseite, in der Signatur einer eMail, aber auch in Katalogen, Produktflyern und auf Messen.

Unterbleibt die Anführung auf den benannten Medien, hat dies für den Hersteller aber keine nachteiligen Konsequenzen, da eine Gesetzespflicht zur Ausweisung der Nummer jenseits von Angeboten und Rechnungen nicht besteht.

VI. Fazit

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten unterliegen nach der Neufassung des ElektroG nicht nur einer Registrierungspflicht, sondern müssen beim Anbieten und auf Rechnungen auch stets die Ihnen im Zuge der Registrierung vergebene WEEE-Nummer ausweisen.

In Online-Shops von Herstellern ist diese Pflicht auf der jeweiligen Produktdetailseite zu erfüllen, wo so genau über die Eigenschaften und den Preis des Produktes informiert wird, dass Käufer eine geschäftliche Entscheidung treffen können.

Auf Rechnungen sollte die Nummer im Zusammenhang mit der Herstelleradresse angeführt werden, um deren einfache Wahrnehmbarkeit zu garantieren. Weil das Gesetz aber keine Ausführungen zum genauen Ort der Anführung enthält, dürfte auch eine Angabe der Nummer in einer Kopf- oder Fußzeile genügen.

Eine darüber hinausgehende Anführung auch im Impressum des Shops ist freiwillig, aus Gründen der Transparenz aber zu empfehlen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Phil Salewski Autor:
Phil Salewski
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

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