ElektroG: Hersteller müssen WEEE-Nummer auch auf Produktdetailseiten im Online-Shop angeben
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Neues Elektrogesetz in Kraft getreten: Neue Pflichten für Onlinehändler" veröffentlicht.
Im Jahr 2018 wurde das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) grundlegend reformiert und erhielt unter anderem auch ein verschärftes Informationspflichtprogramm für Hersteller. Diese haben jenseits von spezifischen Hinweis- und Meldepflichten auch beim „Anbieten“ stets ihre Registrierungsnummer (WEEE-Nummer) anzuführen. Wie diese Regelung in Online-Shops von Herstellern richtig umgesetzt wird, zeigt der folgende Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- I. Wieso muss die WEEE-Nummer beim Anbieten angeführt werden?
- II. Wer ist Hersteller im Sinne des ElektroG?
- III. Wie ist die Pflicht zur Angabe der WEEE-Nummer im Online-Shop zu erfüllen?
- IV. Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?
- V. Muss die WEEE-Nummer von Herstellern auch zusätzlich im Impressum angeführt werden?
- VI. Fazit
I. Wieso muss die WEEE-Nummer beim Anbieten angeführt werden?
Gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG ist jeder Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen auch seine WEEE-Nummer anzugeben.
Diese von der „Stiftung elektro-altgeräte register“ (EAR) zugewiesene achtstellige Nummer identifiziert den Hersteller sowie die betroffenen Gerätearten und Marken eindeutig. Die Angabe dieser Nummer beim Anbieten ist geboten, um erhöhte Transparenz für regelmäßige Teilnehmer am Markt zu schaffen, so die Gesetzesbegründung. Die Pflicht, die Registrierungsnummer anzugeben, soll in erster Linie verhindern, dass Vertreiber zum Weiterverkauf bestimmte Elektrogeräte von offensichtlich nicht registrierten Herstellern erwerben.
Die Pflicht der Angabe der WEEE-Nummer erschwert die – ansonsten sehr leicht zu führende – Exkulpation desjenigen Händlers, der nicht registrierte Produkte vertreibt. Dieser gilt gemäß § 3 Nr. 9 S. 2 ElektroG als registrierungspflichtiger Hersteller, wenn er dabei schuldhaft (d.h. vorsätzlich oder fahrlässig) handelt. Dem Händler wird es schwerfallen, darzulegen, dass er nicht fahrlässig gehandelt habe, wo doch ein einfacher Blick auf das jeweilige Angebot Auskunft über eine Registrierung seines Lieferanten gegeben hätte.
Nebenzweck der Angabepflicht dürfte auch sein, dass eine Überwachung gesetzwidrigen Verhaltens durch Mitbewerber ermöglicht wird. Da die Pflichten des ElektroG nach §§ 6 ff. Regelungen darstellen, die auch bestimmt sind, das Marktverhalten im Sinne der Mitbewerber zu regeln, sind Verstöße im Sinne von § 3aUWG in Verbindung mit §§ 8 und 12 UWG abmahnfähig. Dies gilt insbesondere auch für die Registrierungspflicht und die Pflicht, die Registrierungsnummer in Angeboten anzugeben.
Schließlich soll die Nummerangabe aber auch für die erforderliche Herstellertransparenz im unmittelbaren Geschäftsverkehr mit Verbrauchern sorgen und sicherstellen, dass Verbraucher erkennen können, dass der jeweilige Hersteller seinen Pflichten nach dem ElektroG nachkommt.
II. Wer ist Hersteller im Sinne des ElektroG?
Das ElektroG knüpft die Registrierungs- und die nachgelagerte Pflicht zur Ausweisung der WEEE-Nummer maßgeblich an die Herstellereigenschaft.
Hersteller im Sinne des Gesetzes ist gemäß § 3 Nr. 9 Elektro, wer unabhängig von der Verkaufsmethode und einschließlich des Fernabsatzes
- Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Namen oder seiner Marke herstellt und innerhalb des Geltungsbereiches in Deutschland anbietet oder
- Elektro- oder Elektronikgeräte konzipieren oder herstellen lässt und sie unter seinem Namen oder seiner Marke in Deutschland anbietet
- Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke in Deutschland anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, es sei denn, der Name oder die Marke eines anderen Herstellers erscheint auf dem Produkt
- erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem deutschen Markt anbietet (es sei, denn ausländische Hersteller ist in Deutschland bereits registriert) oder
- Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern in Deutschland anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist
Zu beachten ist, dass auch der Händler, der nach § 3 Nr. 9 S. 2 ElektroG schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet, als Hersteller gilt.
Dies bedeutet, dass ihn die Herstellerpflichten nach §§ 6 ff ElektroG ebenso treffen. Demnach ist ein Händler im Falle des schuldhaften Vertriebs von Elektroprodukten nicht registrierter Hersteller dann wie ein Hersteller verpflichtet, die angebotenen Marken auf seinen Namen registrieren zu lassen und folglich auch nach § 6 Abs. 3 ElektroG seine Registrierungsnummer in Angeboten auszuweisen.
III. Wie ist die Pflicht zur Angabe der WEEE-Nummer im Online-Shop zu erfüllen?
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IV. Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?
Die Nichtangabe der Registrierungsnummer durch Hersteller beim Anbieten und auf Rechnungen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 45 Abs.1 Nr. 5 ElektroG dar. Dies ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, da bei Verstoß die Verhängung eines Bußgelds von bis zu 100.000 Euro droht, vgl. § 45 Abs. 2 Alt. 1 ElektroG.
Im Übrigen handelt es sich bei der Informationspflicht nach § 6 Abs. 3 ElektroG auch um eine Marktverhaltensnorm, deren Nichtbeachtung über § 3a UWG ins Wettbewerbsrecht projiziert werden und abgemahnt werden kann.
V. Muss die WEEE-Nummer von Herstellern auch zusätzlich im Impressum angeführt werden?
Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 ElektroG ist eine über die Angabe auf Produktdetailseiten hinausgehende Nennung der Nummer auch im Impressum nicht vorgeschrieben. Die Stiftung EAR empfiehlt aus Transparenzgründen aber, die WEEE-Nummer zusätzlich überall dort anzuführen, wo auch die USt.-ID. erwähnt wird, d.h. beispielsweise allgemein auf dem Briefbogen, im Impressum einer Webseite, in der Signatur einer eMail, aber auch in Katalogen, Produktflyern und auf Messen.
Unterbleibt die Anführung auf den benannten Medien, hat dies für den Hersteller aber keine nachteiligen Konsequenzen, da eine Gesetzespflicht zur Ausweisung der Nummer jenseits von Angeboten und Rechnungen nicht besteht.
VI. Fazit
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten unterliegen nach der Neufassung des ElektroG nicht nur einer Registrierungspflicht, sondern müssen beim Anbieten und auf Rechnungen auch stets die Ihnen im Zuge der Registrierung vergebene WEEE-Nummer ausweisen.
In Online-Shops von Herstellern ist diese Pflicht auf der jeweiligen Produktdetailseite zu erfüllen, wo so genau über die Eigenschaften und den Preis des Produktes informiert wird, dass Käufer eine geschäftliche Entscheidung treffen können.
Auf Rechnungen sollte die Nummer im Zusammenhang mit der Herstelleradresse angeführt werden, um deren einfache Wahrnehmbarkeit zu garantieren. Weil das Gesetz aber keine Ausführungen zum genauen Ort der Anführung enthält, dürfte auch eine Angabe der Nummer in einer Kopf- oder Fußzeile genügen.
Eine darüber hinausgehende Anführung auch im Impressum des Shops ist freiwillig, aus Gründen der Transparenz aber zu empfehlen.
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20 Kommentare
Bei uns wurden nun bei Amazon drei Marken teilweise gesperrt. Immer wenn ich die WEEE Nummer des Herstellers angebe wird diese abgelehnt.
Vor einem Jahr hat das ganze ohne Probleme funktioniert.
Auch der Amazon Seller Support gibt es nur die üblichen Standart Antworten.
Was müssen wir nun genau tun damit wir die Marken wieder frei schalten?
LED-Solarleuchte ( Solar Element und eine Batterie befinden in der Kugel) für mein Kleinunternehmen ein.
Ich Beklebe sie im Anschluss mit Vinylfolie die zu vor mit einem Schneidplotter Geschnitten wird.
Ich verkaufe diese dann per Esty.de in meinem Shop.
Meine Frage muss ich dafür auch WEEE- Zertifizierung besitzen. ?
Mit freundlich Grüßen
Stefan Poller
LED-Solarleuchte ( Solar Element und eine Batterie befinden in der Kugel) für mein Kleinunternehmen ein.
Ich Beklebe sie im Anschluss mit Vinylfolie die zu vor mit einem Schneidplotter Geschnitten wird.
Ich verkaufe diese dann per Esty.de in meinem Shop.
Meine Frage muss ich dafür auch WEEE- Zertifizierung besitzen. ?
Mit freundlich Grüßen
Stefan Poller
Muss Mann hier auch eine WEEE Registrierung anstreben oder gilt das generell nur für Unternehmen.
Im Gesetzestext steht zwar, wer Herstellt…..
Aber hier ist offen ob es auch den kleinen Mann betrifft oder ob generell jeder diese Registrierung benötigt?
Viele Grüße, Peter
mir stellt sich die Frage, wie halbwegs rechtssicher bei einer laufenden, aber noch nicht abgeschlossenen Registrierung (Warten auf Zuweisung der WEEE Nummer) bereits auf einer Internetseite geworben werden darf. Konkret meine ich, ob das Zeigen eines Produktes bereits dann als Anbieten definiert ist und damit die Pflicht der Nennung der WEEE auslöst, wenn zwar ein Pressetext zum geplanten Produkt offen zugänglich ist, aber im Text selbst der Hinweis steht, dass das Produkt derzeit noch nicht erworben werden kann. Ggf. könnte man als zusätzlichen Hinweis schreiben, dass "man plane, dieses Produkt zukünftig anzubieten" und dass "man noch auf die Zuweisung einer WEEE Nummer warte". Würde man hier formell bereits in der Pflicht stehen, die WEEE Nummer offenzulegen?
Beste Grüße
Boris
wie verhält es sich nun mit Hersteler-Shops, in denen auch fremde (elektronische) Produkte angeboten werden? Ich verstehe es so, dass hier dann die WEEE-Nummer bei den EIGENEN Artikeln angegeben wurden muss, bei den Fremdprodukten wird dann aber KEINE Nummer angegeben? Für Kunden dürfte das unterm Strich ziemlich verwirrend sein...
Danke für eine EInschätzung/Klarstellung! Herzliche Grüße, Nicola Straub
Dann wäre die Nummer quasi Bestandteil einer jeden Seite im Shop. Oder spricht hier etwas gegen diesen Ansatz? Da sich der Aufwand zur Umsetzung für den Shopbetreiber hier sehr in Grenzen hält.
Wir vertreiben kleine Geräte und machen jeden Monat eine Meldung an das Register. Auch weisen wir unsere Kunden darauf hin, dass wir defekte Ware zurücknehmen. Nur haben wir mit unserem Partner eine Vereinbarung, dass er die defekten Geräte wiederbekommt, da er sie eventuell reparieren kann oder Ersatzteile gebrauchen kann. Geräte, die noch der Garantie unterliegen, bekommen wir sogar ersetzt aus Kulanz. Es kam noch nie vor, dass ein Kunde ein Gerät außerhalb der Garantie zur Entsorgung zu uns schickte.
Es wäre, meiner Meinung nach, viel einfacher, Händler grundsätzlich zur vernünftigen Entsorgung der defekten Geräte ihrer Kunden zu verpflichten, anstatt einen undurchsichtigen und aufgeblähten Bürokratieapparat aufzubauen. Somit wären die Kosten nur dann zu tragen, wenn wirklich was entsorgt werden müsste. So zahlen wir z.B. jedes Jahr eine Gebühr, obwohl wir nichts zu entsorgen haben.
....." erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem deutschen Markt anbietet (es sei, denn ausländische Hersteller ist in Deutschland bereits registriert)..."
Also wen man z.B waren aus China anbietet wo drauf steht Made in China, ist man dan Hersteller ?
der zitierte Satz bezieht sich nur auf Hersteller im Sinne des ElektroG, die einen Online-Shop betreiben. Dort stellen (wie auch in jedem Online-Shop von Händlern) die Produktdetailseiten die "Angebote" im Rechtssinne dar. In Online-Shops von Händlern , die nicht Hersteller im Sinne des ElektroG sind , muss auf den Produktdetailseiten (=Angebote im Rechtssinne) keine Nummer angegeben werden.
Hersteller im Sinne des § 3 Nr. 9 Elektro sind alle Importeure, die Elektroprodukte aus anderen EU-Mitgliedstaaten zum Zwecke des Weitervertriebs einführen. Dieses können freilich Händler sein, aber es sind nicht alle deutschen Händler auch Importeure. Händler, die Elektroprodukte aus Deutschland beziehen fallen nicht unter diesen Tatbestand.
erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem deutschen Markt anbietet.
Hallo. Laut diesem Satz muss jeder Onlinehändler diese Nummer haben !? Laut ihrem Kommentar ist das nicht nötig.....oder habe ich das falsch verstanden ? LG Dirk
Viele Grüße, Robert P.
die Pflicht zur Angabe der WEEE-Nummer betrifft nur Hersteller im Sinne des ElektroG und gilt daher auch nur für diejenige individuelle und einzige Nummer, die dem Hersteller vergeben wurde.
Eine Pflicht von Händlern zur Ausweisung von Herstellernummern besteht gerade nicht.
Leider vermisse ich aber die Beschreibung für die Händler die ihre Elektroartikel über einen, oder mehrere Großhändler erwerben.
Hier benötigen diese Händler eigentlich keine eigene WEEE-Nummer, sondern diese Artikel sind ja schon registriert. Vermutlich würde es noch funktionieren, dass man diese Nummer bei den Artikeln selber noch anzeigen lässt (wobei wenn zwei Großhändler den gleichen Artikel anbieten es auch nicht funktioniert), aber es ist wohl kaum möglich diese im Impressum zu hinterlegen. Hat man nun 10 Großhändler worüber man einkauft, dann kann man doch nicht 10 WEEE-Nummern im Impressum unterbringen. Möglich das ist die Anleitung auch falsch verstanden habe. Es wäre schön, wenn dieses einmal geklärt, oder erläutert werden könnte. Vielen Dank, Gruß Robert P.