Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Monumental: Marke vs. Domain bei beschreibenden Zeichen

25.01.2018, 10:40 Uhr | Lesezeit: 3 min
Monumental: Marke vs. Domain bei beschreibenden Zeichen

Mal wieder ein Streit zwischen Marke und Domain. Das OLG Frankfurt am Main (Urteil v. 21.09.2017 - Az.: 6 U 250/16) zeigte eindrucksvoll, wie schmal der Grat zwischen einer rein beschreibenden Marke und einem unterscheidungskräftigen Phantasiewort ist. Das OLG gab der Inhaberin der Marke „Monumente Reisen“ Recht, was zu einem Unterlassungsanspruch gegen die Betreiberin der Domains „monumente-reisen.de“ und „monumentereisen.de“ führte.

Sachverhalt

Die Klägerin, unter anderem Reiseveranstalterin und Herausgeberin des Print-Magazins „Monumente“ sowie Inhaberin der Wort-/Bild-Marke „Monumente Reisen“, sah ihre Marke durch die Beklagte, welche die Domains „monumente-reisen.de“ und „monumentereisen.de“ betrieb, verletzt. Die streitgegenständlichen Domains leiten auf die eigentliche Domain der Beklagten weiter, wo diese Reisedienstleistungen anbot. In erster Instanz vor dem LG Frankfurt am Main (Urteil v. 23.11.2016, Az.: 2-6 O 183/16) wurde die Klage wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es, bei „Monumente Reisen“ handele es sich um eine rein beschreibende Angabe, welcher jegliche Unterscheidungskraft fehle. Das OLG Frankfurt am Main (Urteil v. 21.09.2017 - Az.: 6 U 250/16) hatte in der Berufung erneut über die Sache zu entscheiden. Zusätzlich wurde seitens der Klägerin vorgetragen, dass der Begriff „Monumente“ als Titel für das von ihr herausgegebene Print-Magazin verwendet werde und sich aus der Tatsache, dass das Magazin seit 1991 regelmäßig und unter nicht unerheblicher Auflage vertrieben werde, ergebe, dass dem Verkehr der Begriff „Monumente“ als Titel und daraus resultierend als Marke geläufig sei.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Urteil des OLG FFM: Marke vs. Domain 1:0

Die Berufung der Klägerin hatte in der Sache Erfolg. Das Gericht urteilte, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 II Nr. 2, V MarkenG zustehe, da eine Verwechslungsgefahr zwischen den angegriffenen Domainnamen und der Klagemarke bestehe. Es wurde ausgeführt, dass „Monumente Reisen“ nicht als glatt beschreibender Hinweis auf die Gattung oder den Charakter der im Rahmen dieser Bezeichnung angebotenen und durchgeführten Reisen zu verstehen sei, sondern es sich dabei um ein Phantasiewort mit eigenschöpferischem Gehalt handele.

Es sei zwar eine Verbindung zu Reisen zu Monumenten evident, jedoch wurde festgestellt, dass die angesprochenen Verkehrskreise dem Begriff einen gewissen kennzeichnenden Überschuss beimessen, mithin eine Herkunftsfunktion vorliege. Vorliegend werde der Begriff „Monument“ synonym für „Denkmal“ verwendet, jedoch nicht in übermäßiger Häufigkeit, darüber hinaus handele es sich um einen eher antiquierten Begriff. Insgesamt sei festzustellen, dass die Bezeichnung „Monumente Reisen“ aufgrund der seltenen Verwendung des Begriffs „Monument“ nicht der reinen Beschreibung, sondern vielmehr als eine (wenn auch geringe) Herkunftsfunktion diene. Auch die Tatsache, dass die angegriffenen Domains beim Besuch auf eine andere Domain weiterleiten, habe keinen Einfluss auf die Verwechslungsgefahr.

Zwar sei die originäre Kennzeichnungskraft nicht sehr groß, aber aufgrund der Tatsache, dass sich die angebotenen Dienstleistungen beider Parteien im derselben Branche angesiedelt sind, reiche bereits eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, so das OLG.

Der Anspruch der Klägerin bestünde auch dann, wenn man der Auffassung des LG hinsichtlich der fehlenden Unterscheidungskraft folgte. Dies ergebe sich aus dem neuen Tatsachenvortrag der Beklagten, welche angab, dass „Monumente“ als Titel für das Print-Magazin seit 1991 diene. Es sei festzustellen, dass Leser bzw. Kenner der genannten Zeitschrift den Domains „monumente-reisen.de“ und „monumentereisen.de“ Herkunftsfunktion einräumten, da die unter diesen Domains angebotenen Reisen thematisch mit der Zeitschrift leicht in unmittelbare Verbindung gebracht werden können. Die Verwechslungsgefahr werde somit durch die Bekanntheit der Marke „Monumente Reisen“ in den relevanten Verkehrskreisen begründet.

Fazit

Streitigkeiten zwischen Marke und Domain sind nicht selten - denn wer die Marke hat, möchte oftmals auch die Domain haben. Der Grat zwischen einer rein beschreibenden Marke und einem unterscheidungskräftigen Phantasiewort ist schmal. Letzteres wird zum Beispiel angenommen, wenn ein Begriff gewählt wird, welcher zwar als Synonym für einen anderen Begriff dient, jedoch nicht häufig verwendet wird bzw. als antiquiert gilt und sich so im Verkehr eine gewisse Bekanntheit verschafft.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Marke „Black Friday“ – Die Show ist vorbei
(13.11.2023, 13:58 Uhr)
Marke „Black Friday“ – Die Show ist vorbei
Aufgepasst: Die Bezeichnung „Edelstahl rostfrei“ ist markenrechtlich geschützt
(24.08.2023, 12:04 Uhr)
Aufgepasst: Die Bezeichnung „Edelstahl rostfrei“ ist markenrechtlich geschützt
Unterlassungserklärung Markenrecht: Vertragsstrafe bei mehrsprachigem Amazon-Angebot
(23.08.2023, 15:54 Uhr)
Unterlassungserklärung Markenrecht: Vertragsstrafe bei mehrsprachigem Amazon-Angebot
Die Mini-Marke: Verletzt der detailgetreue Spielzeug-Nachbau die Original-Marke?
(10.07.2023, 15:29 Uhr)
Die Mini-Marke: Verletzt der detailgetreue Spielzeug-Nachbau die Original-Marke?
Ein bisschen Auskunft: Beschränkte Auskunftspflichten bei Verletzung im Zusammenhang mit Google Ads
(15.03.2023, 17:14 Uhr)
Ein bisschen Auskunft: Beschränkte Auskunftspflichten bei Verletzung im Zusammenhang mit Google Ads
Achtung Plattformhändler: Wenn die Markenverletzung zur Angebotslöschung führt
(28.02.2023, 14:48 Uhr)
Achtung Plattformhändler: Wenn die Markenverletzung zur Angebotslöschung führt
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei