UWG – Schwarze Klausel Nr. 5 - Wenn Lockangebote zu schnell ausverkauft sind
Lockangebote, kaum gelesen und schon weg. Wer kennt sie nicht, diese blöde Situation: Da gibt es beim Discounter um die Ecke dieses tolle Notebook im Super-Sonder-Angebot. Sie selbst sind früh aufgestanden und bereits eine halbe Stunde nach Geschäftsbeginn dort – und schon alles weg! Kann das sein? Darf das sein? Das ist ein Fall für die Schwarze Klausel Nr. 5. Lesen Sie dazu jetzt den sechsten Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei.
Inhaltsverzeichnis
Die Klausel
„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind…
Nr. 5: …Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5 a Abs. 3 UWG zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;“
Alltagstauglichkeit
Diese recht umfangreiche Klausel besitzt eine hohe Praxis-Relevanz. Wer kennt die Fälle nicht: ein Kaffeeröster verkauft günstige Bahntickets, ein Discounter einen PC, ein Elektronikriese wirbt für einen extrem billigen Fernseher- na und?! Tja, Sie haben sich extra für den Vormittag frei genommen, um gleich in der Früh eines der begehrten Schnäppchen zu bekommen. Doch Sie waren nicht der einzige, der diese Idee hatte – andere waren schneller und alles ist schon weg! Sie ärgern sich: „So viel Werbung und eine Stunde nach Geschäftsbeginn war alles schon weg. So ein Mist! Das kann doch nicht sein!“.
Die etwas hölzern formulierte Klausel will genau dieses Problem in den Griff bekommen. Sie soll die Verkäufer von Waren oder Dienstleistungen dazu zwingen, Angebote in ausreichender Stückzahl über einen ausreichend langen Zeitraum anzubieten oder die Verkäufer zu verpflichten, wenigstens deutlich darauf hinzuweisen, dass nur eine geringe Stückzahl angeboten wird. Damit soll verhindert werden, dass der Discounter um die Ecke von den groß beworbenen PCs nur fünf im Regal stehen hat, die von 8 Uhr bis 8.04 Uhr verkauft werden, und alle restlichen Kunden vergebliche Mühen auf sich genommen haben. Dabei soll die Klausel dem Verbraucher nicht bloß unnötige Wege ersparen, sondern auch verhindern, dass Verkäufer durch ein tolles Angebot Kunden in ihr Geschäft locken (Lockangebote), die nach dem Motto „Jetzt bin ich schon mal extra hierhergefahren, dann kaufe ich auch etwas“ zu anderen Waren greifen, die mit dem ursprünglichen (Lock-)Angebot nichts zu tun haben. Die Kunden auf diese Weise zu ködern ist unlauter.
Worum geht es?
Das Problem, das diese Klausel lösen will, wird noch deutlicher, wenn man das Ganze auch noch von der anderen Seite, nämlich der des Verkäufers, betrachtet. Dies sei anhand eines kurzen Beispielfalls erläutert:
Der Fachelektronikhändler „Müller TV & HiFi“ erwirbt bei seinem Lieferanten zehn Exemplare eines neuartigen TV-Geräts zu einem sehr günstigen Preis, da der Lieferant auf diese Weise seinen Dank für die langjährige Geschäftsbeziehung der beiden ausdrücken will. „Müller TV & HiFi“ beschließt aufgrund dieses guten Geschäfts die Bekanntheit seines Fachgeschäfts erheblich zu steigern und in einer überregionalen Tageszeitung sein besonderes Angebot publik zu machen, um so letztlich neue Kunden zu gewinnen. Soll man ihm dies verbieten, nur weil er „nur“ 10 Geräte von seinem Lieferanten bekommen hat und diese Anzahl womöglich nicht ausreichet, um die durch die Werbeanzeige erhöhte Nachfrage ausreichend zu befriedigen? Soll also ein Verkäufer nur dann ein günstiges Angebot machen dürfen, wenn er ausreichend viele Exemplare seiner Produkte anbieten kann?
Dies hätte zur Folge, dass die Verbraucher weit weniger oft in den Genuss von guten Angeboten kämen, da die Verkäufer stets befürchten müssten, gegen Klausel Nr. 5 zu verstoßen und somit eine Wettbewerbsverstoß zu begehen.
Das wiederum kann also auch nicht Sinn der Klausel Nr. 5 sein. Wie sich zeigen wird, versucht die Regelung einen Mittelweg zu finden.
Was genau sind Waren- oder Dienstleistungsangebote?
Das Problem der in unzureichender Zahl angebotenen Produkte ist besonders im Zusammenhang mit Sonderangeboten und Sonderaktionen bekannt. Allerdings sind nicht nur Sonderangebote von Klausel Nr. 5 erfasst, sondern auch ganz gewöhnliche reguläre Angebote. Dabei versteht man unter dem Begriff „Angebot“ die Information des Kunden durch den Verkäufer darüber, welches Produkt zu welchem Preis verkauft wird. Darunter sind beispielsweise Werbeprospekte, Falt- und Flugblätter, Plakate und Poster, (Versand-)Kataloge, Seiten im Internet und Ähnliches zu fassen. Es genügt somit für die Anwendbarkeit der Klausel Nr. 5, dass der Verkäufer über den Verkauf seiner Produkte unter Angabe des Verkaufspreises informiert. Das gilt – wie es die Klausel ganz klar zum Ausdruck bringt – sowohl für Waren, wie auch für Dienstleistungen. Dies bedeutet, dass einerseits die PCs beim Discounter davon erfasst werden, aber andererseits auch Dienstleistungen, die etwa durch den Kauf von billigen Zug- oder Flugtickets erworben werden können.
Was darf der Verkäufer nun, was nicht?
Wie das eingangs erwähnte Beispiel zeigt, kann und soll einem Verkäufer nicht verboten werden, günstige Waren- oder Dienstleistungsangebote auch dann anzubieten und zu bewerben, wenn er nur eine geringe Stückzahl verkaufen kann oder will. Dies wäre nicht im Sinne des Verbraucherschutzes und des Wettbewerbs, denn dann würde es viele Sonderangebote und Restpostenverkäufe gar nicht erst geben, da viele Verkäufer das rechtliche Risiko scheuen würden.
Deshalb darf ein Verkäufer ein Produkt auch dann verkaufen, wenn er nur eine ganz geringe Stückzahl anbieten kann. Er muss – und hier setzt Klausel Nr. 5 an – jedoch abschätzen, ob alle Exemplare schnell vergriffen sein werden oder der Vorrat über einen gewissen Zeitraum (dazu gleich mehr) reicht, um die erwartete Nachfrage zu bedienen. Wenn der Verkäufer dabei die Einschätzung gewinnt, dass seine Produkte schnell vergriffen sein werden, so muss er dies in der Werbung den Verbrauchern gegenüber mitteilen. Er muss somit deutlich machen, dass es nur eine geringe Stückzahl gibt oder dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass die angebotenen Waren sehr schnell vergriffen sein werden. Tut er dies nicht, so verstößt er gegen Klausel Nr. 5 und handelt somit wettbewerbswidrig.
In rechtliche Nöte gerät der Verkäufer dabei vor allem dann, wenn er sich verschätzt und seine beworbenen Produkte sehr schnell vergriffen sind, ohne dass er selbst damit gerechnet hat. Dann nämlich reicht es aus, dass jemand – etwa ein „geprellter“ Verbraucher – sich darüber beschwert, dass kein ausreichender Vorrat vorhanden war und über die geringe Stückzahl auch nicht in genügendem Maße hingewiesen worden ist. Ist dies der Fall, so kann der Verkäufer wiederum nur dann einen Verstoß gegen Klausel Nr. 5 verhindern, wenn er glaubhaft nachweisen kann, dass er den „rasenden Absatz“ seiner Produkte nicht vorhersehen konnte. Dies dürfte dem Verkäufer regelmäßig sehr schwer fallen, wenn man bedenkt, dass der Verkäufer durch vergleichbare Verkaufsaktionen in der Vergangenheit entsprechende Erfahrungen gesammelt hat. So darf sich beispielsweise ein Discounter nicht mehr wundern, wenn der Vorrat von fünf PCs aus dem groß beworbenen Angebot bereits nach wenigen Minuten verkauft ist. Spätestens bei der zweiten derartigen Verkaufsaktion kann sich der Verkäufer nicht mehr auf einen „überraschend hohen Absatz“ seiner Produkte berufen.
Kleiner Rettungsanker für den Verkäufer
Aus der Klausel geht hervor, dass der Verkäufer sich vor Sanktionen retten kann, indem er statt der bereits ausverkauften beworbenen Produkte andere, die gleichwertig sind, für die Verbraucher bereithält. Diese müssen jedoch in doppelter Hinsicht gleichwertig sein. Zum einen müssen sie von gleicher Qualität sein, d.h. von ihrer Funktionalität, Verarbeitung etc. so beschaffen sein, dass sie mit dem ursprünglich angepriesenen Produkt aus der Sicht des Verbrauchers austauschbar sind. Zum anderen müssen sie auch im Preis gleichwertig sein, d.h. sie dürfen auch nicht teurer sein. Es ist offensichtlich, dass es dem Verkäufer nur selten gelingen wird, derart gleichwertige Produkte für den Verbraucher bereitzuhalten. Insbesondere bei Aktionsware kann der Verkäufer oft nur deshalb zu einem so günstigen Preis anbieten, weil er die Ware selbst zu sehr günstigen Konditionen einkaufen konnte. Da dies für ähnliche bzw. gleichwertige Produkte, wie z.B. einen vergleichbaren Fernseher einer anderen Marke in der Regel nicht zutrifft, kann der Verkäufer oft zumindest nicht zum genauso günstigen Preis verkaufen.
Was ist unter einem angemessenen Zeitraum zu verstehen?
Klausel Nr. 5 spricht davon, dass der Verkäufer die Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum bereitzustellen hat. Der Begriff des angemessenen Zeitraums ist recht unbestimmt und muss von Produkt zu Produkt einzeln und für sich beurteilt werden. Eine Faustregel besagt, dass bei Produkten, die schnell verderblich sind – etwa frische, unverpackte Lebensmittel – sicherlich ein kurzer Zeitraum als angemessen anzusehen ist, während etwa bei Elektronikgeräten wie Stereo-Anlagen oder TV-Geräten ein entsprechend längerer Zeitraum anzunehmen ist.
Der angemessene Zeitraum darf dabei nicht mit der in der Klausel Nr. 5 genannten Zwei-Tages-Frist verwechselt werden. Denn bei dieser handelt es sich nicht um den vom Gesetzgeber für den Regelfall festgelegten „angemessenen“ Zeitraum, sondern lediglich um eine sog. Beweislastregelung. Damit will der Gesetzgeber nur erreichen, dass es für Betroffene einfacher wird, Verstöße gegen Klausel Nr. 5 nachzuweisen. Denn wenn ein Verkäufer seine Produkte für einen kürzeren Zeitraum als zwei Tage anbietet, so muss er selbst nachweisen, dass dieser Zeitraum angemessen ist, wenn sich hierüber jemand beschwert. Hat ein Verkäufer seine Produkte für länger als zwei Tage angeboten, so muss der Betroffene (also der Anspruchssteller) beweisen, dass die Zeitdauer nicht angemessen ist. Dies alles sagt jedoch nichts darüber aus, ob ein Zeitraum von zwei Tagen für das ein oder andere Produkt tatsächlich auch angemessen ist.
Bei der Bewertung der Angemessenheit ist sicherlich zu beachten, welche Vorhaltefrist die Verbraucher bei dem jeweiligen Produkt erwarten. Hier spielen die regelmäßigen Kauferfahrungen der Verbraucher eine Rolle. Wenn in einem wöchentlich erscheinenden Werbeprospekts eines Elektronikfachmarkts ein neuartiger Plasma-Fernseher zum Verkauf in der kommenden Woche beworben wird, so erwartet der Verbraucher, dass das Produkt in jedem Fall bis Mitte/Ende der kommenden Woche beim Händler vorrätig und nicht bereits am dritten Tag des Verkaufszeitraums ausverkauft ist.
Wie gezeigt ist es nicht leicht zu bestimmen, welcher Zeitraum angemessen ist. Ganz klare Grenzziehungen gibt es nicht, vielmehr spielen Wertungen im Einzelfall eine entscheidende Rolle.
Beispiel
Anhand eines anschaulichen Beispiels soll Klausel Nr. 5 noch weitergehender erläutert werden.
Die Neptun Medium GmbH, ein großer deutschlandweit tätiger Elektronikgerätehändler, wirbt in ihrer aktuellen Werbebroschüre für eine in der Käufergunst zur Zeit sehr beliebte Espresso-Maschine mit einem ansprechenden Bild und den Worten: „So günstig wie noch nie! Jetzt, in dieser Woche kostet die xyz-Espresso-Maschine nur noch € 39,95, das sind fast 20% weniger als zuvor. Greifen Sie zu! Limitiertes Angebot, nur solange der Vorrat reicht!“
Oma Angela will ihrem Enkel Karl-Theodor, ein leidenschaftlicher Kaffeetrinker, dem in seiner Studentenbude zu seinem vollkommenen Glück nur noch eine anständige Kaffeemaschine fehlt, eine Freude machen und die beworbene Kaffeemaschine kaufen. Sie nimmt daher den weiten und beschwerlichen Weg aus der Vorstadt ins Stadtzentrum zum Geschärft der Neptun Medium GmbH auf sich. Als sie am Mittag des Tages, zu dem die Verkaufsaktion startet, also nur wenige Stunden nach Geschäftsbeginn die Verkaufshalle erreicht, steht sie vor leeren Regalen – alles bereits ausverkauft. Ein Azubi, der die enttäuschte Oma dort stehen sieht, teilt ihr schulterzuckend mit, dass die insgesamt acht Geräte bereits nach einer guten Stunde alle ausverkauft gewesen seien.
In diesem Beispielfall weist der Elektronikgerätehändler zwar darauf hin, dass es sich um ein „limitiertes Angebot“ handelt und dieses nur besteht, „solange der Vorrat reicht“, allerdings geht aus der Anzeige nicht deutlich genug hervor, dass der Verkäufer auch damit rechnet, dass das Gerät bereits nach wenigen Stunden ausverkauft sein wird. Somit liegt ein Verstoß gegen Klausel Nr. 5 vor.
Die Klausel als Exot
Klausel Nr. 5 ist ein Exot. Eigentlich sind die 30 sog. „Schwarzen Klauseln“ dazu gedacht, klar und präzise zu regeln, was Verkäufer gegenüber Verbrauchern gerade nicht dürfen – ganz klare Verbote also. Deshalb haben die einzelnen Klauseln im Regelfall auch nur einen eng begrenzten Anwendungsbereich. Dies ist jedoch bei Klausel Nr. 5 gerade anders. Zwar betrifft auch diese Klausel einen konkreten Sachverhalt, nämlich die sog. Lock- oder Köderangebote, jedoch regelt die Klausel nicht präzise genug, in welchen Fällen ein Verstoß vorliegt und in welchen nicht. Für Richter bleibt vielmehr ein großer Beurteilungsspielraum. Dies kann man daran sehen, dass die Klausel etwa nicht von 5 Tagen, sondern von einem „angemessenen Zeitraum“ spricht oder, dass von „angemessener Menge“ oder „gleichwertigen Waren oder Dienstleistungen“ die Rede ist. Das sind alles unbestimmte Rechtsbegriffe, die die exakte Zuordnung eines konkreten Falles zu dieser Klausel erschweren. Kaum jemand wird – von extremen Fällen einmal abgesehen – in dem einen oder anderen Fall auf Anhieb sagen können, ob dies von Klausel Nr. 5 erfasst ist oder nicht.
Der Vorteil einer solch „offenen“ Klausel ist, dass sie flexibel für viele denkbare Situationen „passt“. Der Nachteil ist jedoch die damit verbundene Rechtsunsicherheit.
Fazit
Im Einzelhandelsalltag spielt Klausel Nr. 5 eine große Rolle. Durch sie wird der Verbraucher vor Köderangeboten, auch Lockangebote genannt, hinreichend geschützt. Wenn ein Verkäufer versucht, durch ein – in der Regel wegen des Preises – besonders attraktives Produkt Kunden in sein Geschäft zu locken, die das beworbene Produkt tatsächlich gar nicht (mehr) erwerben können, weil es aufgrund einer viel zu geringen Stückzahl bereits ausverkauft ist, so verstößt er gegen Klausel Nr. 5. Und das kann rechtliche Sanktionen zur Folge haben. Ein guter Schutz vor Fallenstellern!
In der nächsten Woche erfahren Sie mehr über Klausel Nr. 6!
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27 Kommentare
Das ganze genau 1 Minute nach Ladenöffnung?
Vielleicht besser gleich alle Prospekte (insbesondere Aldi und Penny ungelesen in die Tonne!)
Wir sind bedient von Saturn! Wir werden jetzt klagen! Nur wenn wir Verbraucher die Konzerne vor Gericht zerren wird sich was ändern!
Daraufhin steuerten wir den nächsten ALDImarkt in unmittelbarer Nähe an. Es war mittlerweile 7.16 Uhr. Die gleiche Prozedur .. 2 Grills!! seinen der Filiale zugeteilt worden und diese seien weg und somit die Ware ausverkauft. Da könne man nichts machen.
Nach einer Mail an die ALDIZENTRALE bekam ich folgende Antwort....
...."Natürlich versuchen wir unser Angebot so zu planen, dass möglichst viele Kunden eine Chance haben, ihren Wunschartikel zu bekommen. Dennoch kann es vorkommen, dass unsere Erwartungen übertroffen werden und ein Artikel schneller ausverkauft ist als gedacht."
Wir hoffen auf Ihr Verständnis und freuen uns, wenn wir Sie wieder in unseren Filialen begrüßen dürfen.
Fazit: GANZ SICHER NCHT MEHR DEN Dies ist mehr als eine lapidare Floskel sondern für mich eindeutig ARGLISTIGE TÄUSCHUNG!!!
Ich war 10 Minuten vor der Öffnung des Marktes also um 7:50 Uhr vor Ort und der Markt hatte erstaunlicher weise schon geöffnet. Leider habe ich um diese Uhrzeit schon kein Notebook mehr bekommen. Laut Aussage des Marktleiters hatten sie auch nur 1 Notebook in der Filiale!!!!! Wie kann das denn bitte sein??? Nur ein Notebook am Aktionstag ist eine Frechheit und nur ein Lockmittel!
Ich fuhr darauf hin zu 3 weiteren Filialen in der Umgebung und in jeder Filiale waren die Notebooks bereits verkauft und hatten laut Angabe der jeweiligen Marktleiter nur 1-2 Notebooks überhaupt bekommen.
Ich bin im Moment am Überlegen, diese Angelegenheit der Verbraucherschutz-Zentrale zu melden!
Es ist ein einzige bodenlose Frechheit, Kunden mit einem Aktionsartikel anzulocken und diese nicht in einem ausreichenden Angebot vorzuhalten!!!
LG Elke Herrmann
Am Dienstag war in zwei Filialen in 482049 Dülmen alles ausverkauft.
Lachs gab es noch mehr als genug, jedoch in Packungen mit 300 g bzw. 600 g
zum Preis von 15,99 EUR / kg.
Das ist eine Frechheit und nur Kundenverarsche.
manchmal zu schnell ausverkauft. Aber auf Nachfrage wurde ich bisher immer sehr freundlich
bedient und bekam das Angebot wenn es nicht mehr im Regal lag.Man sollte nicht auf die Zeit
achten müssen wenn man solche Angebote kaufen möchte,ansonsten wäre es besser man
verzichtet darauf ehe man seine Nerven anspannt.
REal hat sich nun, nach einigem Schriftverkehr absolut kulant gezeigt, und mir ein vollkommen zufriedenstellendes Angebot zur Kulanz gegeben. Man muss halt, im vernünftigem Ton, etwas hinterher sein, aber dann bewegt sich was. Das ganze hat sich auch etwas aufgeklärt, es scheint sich wohl wirklich um einem Fehler in der Logistik (bestellte Mindermenge) gehandelt zu haben.
Für mich ist da wieder alles in Ordnung gebracht, Real hat bei mir die Reputation wieder hergestellt!
Auch ich musste die Erfahrung machen das nur 30 Fernseher geliefert wurden die aussage des Marktleiter man habe halt nur eine gewiese Stückzahl erhalten. Die Marktleitung versuchte noch einen Beziergsleiter zu erreichen der hatte sein Handy ausgeschalten.
Ob er wußte warum?
Ich forderte vom Marktleiter ein gleichwertiges anderes Gerät zum gleichen Preis.
Dies verweigerte er mit der Begründung, dass die Konzernleitung dieses untersagt habe.
sich hier zu beschweren.
http://www.vz-nrw.de/UNIQ135038034109739/lockvogel_umfrage?foundid=50762
Da liegen bereits Beschwerden von.
Um 9.30 h lief noch die Werbung für genau dieses Produkt.
Als ich um 10 h den Real Markt in Bielefeld, Gütersloher Str. betrat, waren alle Geräte ausverkauft.
Lt. Marktleiter Diening bereits um 08.02 h.
Während ich mich beschwerte, trafen zwei weitere enttäuschte Kunden ein.
Ich forderte vom Marktleiter ein gleichwertiges anderes Gerät zum gleichen Preis.
Dies verweigerte er mit der Begründung, dass die Konzernleitung dieses untersagt habe.
Bitte an alle Betroffenen: wendet euch an die Verbraucherschutzzentrale und erstattet Anzeige wegen unlauteren Wettbewerbs.
Bin 40 km gefahren und habe 1 Stunde meiner Zeit geopfert.
Dieser Irrsinn bei real muss aufhören.
Also zum zweiten Markt Öffnungszeit 8:00 Uhr, um halb acht dagewesen.
Um eine Minute nach acht waren auch hier die 30 Stück ausverkauft, nachdem es sogar zu körperlichen Auseinnandersetzungen kam wobei zwei frauen zu Sturtz kamen.
Mehrere Kunden haben sich daraufhin bei der stellvertretenen Filialleiterein beschwert und versucht einen Ersatz oder eine Nachbestellung zu bekommen.
Hier wurde man mit den gleichen Kundenunfreundlichen Verhalten belohnt und mit den Worten abgewiesen das im Angebot steht ¨Limitierte Stückzahl¨, und es werde keinen Ersatz geben.
Also habe ich in der Hauptverwaltung angerufen und mit einem Mitarbeiter darüber gesprochen, der Herr war zwar sehr freundlich konnte aber meinen Wunsch auf Nacherfüllung ebenfalls nicht genügen.
Mir wurde ebenfalls mitgeteilt das es sich um die siebenfache Menge handelt was sonst im Angebot ist.
Man könnte wenn es nicht so traurig wäre darüber lachen, siebenfache Menge, und das bei 30 Stück pro Markt und dieser Werbung die nachdem der Artikel bereits ausverkauft war immer noch im Rundfunk lief.
Es ist eine riesige Sauerei was hier mit dem Verbraucher abgezogen wird, ich frage mich wann endlich diese Machenschaften beendet werden das sich Kunden frühmorgens die Beine in den bauch stehen und dann lapidar abgewiesen werden, wann greift denn mal endlich ein Gesetz.
Ich bin über ein solches Verhalten Stinkesauer, Real hat mir 2 Stunden meiner Zeit gestohlen.
Großflächig und äußerst intensiv wurde der heutige sogenannte "realdeal", ein Telefunken-Fernseher, zu zugegebenermaßen wirklich sehr gutem Kurs, beworben.
Ich war mit meinem Sohn am heutigen Morgen um fünf nach acht, also fünf Minuten nach Ladenöffnung (!) in einem der Real Märlte unserer Stadt. Die Auskunft, dass die Fernseher bersits ausverkauft seien, verblüffte uns doch arg. Flugs den anderen Real in unserer Stadt angerufen, auch da bereits keine Ware mehr vorhanden. Telefonate in zwei weitere Real-Märkte in der Nachbarschaft ergaben selbiges.
Eine wirklich geschmeidige E-Mail an die Pressestelle von Real (personifiziert an den dortigen Abteilungsleiter und an seine Stellevrtreterin) wurde lapidar mit Entschuldigungen und der Aussage "So wurde ein Vielfaches der Menge, die wir sonst in einer Werbewoche verkaufen wird für diesen Tag beim Lieferanten bestellt"... Da bin ich baff, auch ob der unprofessioneleln Reaktion. Keine Kulanz, kein Entgegenkomen, nichts.Soviel zu real. :-(
Man muß ja gar kein " schwarzes Schaf" suchen, eigentlich passiert es ständig und bei einer Vielzahl von Supermarktketten, wenn nicht sogar bei allen.
Nach dem angeblich schnellen Ausverkauf ( innerhalb von 10 bis 120 Minuten nach Öffnung) sind die Vilialleiter ja nicht mal in der Lage den Platz, wo die "Menge" an Ware gestanden haben soll, zu zeigen. Werden dann aber schnell pampig, wenn man darauf hinweist.
Offensichtlich ist die Rechtslage doch klar, aber man ist machtlos, das kann doch eigentlich nicht sein, oder?
Das ist doch schon mehr als fragwürdig, oder ?
ich bin auf diese Seite gestoßen weil bei uns ein Discounter Sekt in seiner Werbung hatte und nach einem Tag war dieser Ausverkauft.
Auf eine Nachfrage wurde gesagt daß nur 6 Kartongs geliefert wurden.
Das läßt doch auf Irreführung schließen.
Nun weiß ich aber nicht was ich tun kann, wenn ich so eine Irreführung festgestellt habe.
Diesen Hinweis vermisse ich auf dieser WEB- Seite.
Gruß,
Gerd Gleixner
Am Sonntag bekommt man die Angebote - am Montag ist oft schon um 10 Uhr nichts mehr da !
Für Berufstätige, die um 7 oder 8 Uhr Dienstbeginn haben, ist es an der Tagesordnung daß sie diese Angebote nie nutzen können !
Fällt dieser Fall unter die Schwarze Klausel Nr.5 ?
Es kann doch nicht sein, daß man am Sonntag ein riesen Angebotsheft bekommt, und fast nie die Chance diese Angebote zu nützen.
Kann es sein, daß die Angebote im Vorraus für Bekannte und Familien reserviert werden ?
Wenn ein als Sonderangebot (Schnäppchen) beworbener Artikel - in aller Regel während der aktuellen Wochenfrist - ausverkauft ist, hat der real-Kunde die Möglichkeit, an der Information einen sog. "Auftrag" zu erteilen. Damit erhält er den Anspruch auf Lieferung einer regulären Sortimentsware zum früheren Schnäppchenpreis.
Im Ergebnis bliebe für mein Verständnis doch nur, einen Juristen einzuschalten - doch dafür benötigt man (noch mehr) Zeit und ich denke nicht, dass ein Anwalt über ein solches Mandat übermässig begeistert wäre. Ausserdem bleibt die Frage der Erfolgsaussicht und ggf. der Kosten.
Insofern sehe ich zwar, dass sich etwas bewegt, aber die Sanktionen sind dergestallt, dass man wohl weiterhin mit solchen Lockangeboten konfrontiert ist, da die möglichen Auswirkungen für das Unternehmen nicht gravierend genug sind.