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Schwarze Liste des UWG

UWG - Schwarze Klausel Nr. 30 - Bitte kaufen, sonst feuern die mich - Verbotene psychische Tricks von Unternehmern

Verbraucher haben ein Recht darauf, ein Produkt zu kaufen, ohne dass man es Ihnen mittels fieser psychischer Tricks anzudrehen versucht – z.B. mit moralischem Druck. So etwa, wenn der Verkäufer behauptet, sein Job oder sein Lebensunterhalt wäre in Gefahr, wenn der Kunde nicht kaufe. Es ist nicht fair, aus dem schlechten Gewissen und der Gutmütigkeit der Kunden unlauteren Profit zu schlagen.

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UWG - Schwarze Klausel Nr. 29 - Unbestellte Waren - Verbraucher müssen nicht zahlen!

Wer von einem Unternehmer unbestellte Waren zugesendet bekommt, muss diese nicht bezahlen oder zurücksenden. Weil dies nicht alle Verbraucher wissen, gibt es Unternehmer, die mit dieser Masche richtig Kasse machen und die Verbraucher zur Zahlung von Geld bewegen wollen. Das ist unlauter. Denn eine solche Praktik verstößt gegen die Schwarze Klausel Nr. 29 des UWG.

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UWG - Schwarze Klausel Nr. 28 - Kinder haben das Kommando - Einflussnahme unerwünscht

Große, runde Augen, die ein bisschen traurig gucken und die Worte „Bitte Mama, bitte bitte kauf’ mir das Heft. Ich bin dann auch ganz lieb – den ganzen Tag!“. Selbst den strengsten Eltern fällt es schwer, hier jedes Mal nein zu sagen. Das weiß auch die Werbewelt. Daher versucht das Wettbewerbsrecht die Kinder aus der Schusslinie zu nehmen.

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UWG – Schwarze Klausel Nr. 25 - Sie gehen nicht ohne den Fernseher! – Wenn Unternehmer Verbraucher unter Druck setzen

„Ich lasse Sie doch noch nicht gehen! Ich habe Ihnen jetzt eine halbe Stunde lang mehr als 15 verschiedene Modelle gezeigt. Glauben Sie etwa, ich habe nichts Anderes zu tun? Einen Fernseher müssen Sie jetzt schon mitnehmen. Das geht so nicht!“ Wenn Sie solche oder ähnliche Worte hören sollten, sind Sie Zeuge eines Verstoßes gegen die Schwarze Klausel Nr. 25 des UWG geworden.

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UWG - Schwarze Klausel Nr. 19 - So günstig nur hier - Wenn sich Prahlereien von Verkäufern als Bumerang erweisen

Kann man dem Gerede von Verkäufern wirklich Glauben schenken? Anders gefragt: wer nimmt es schon für bare Münze, wenn ein Verkäufer damit prahlt, dass das Produkt bei ihm am günstigsten sei, die längste Gewährleistung habe und mit dem umfangreichsten Zubehör ausgestattet sei? Eigentlich können Sie das alles tatsächlich glauben. Denn wenn der Verkäufer nicht die Wahrheit sagt, dann verstößt er gegen die Schwarze Klausel Nr. 19 des UWG.

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UWG - Schwarze Klausel Nr. 18 - Heilung (nicht) garantiert! - Wenn Verkäufer ihren Produkten falsche Wirkungen zusprechen

Geschwächte und kranke Menschen sowie solche, die in Sorge um diese sind, werden regelmäßig zu leichten Opfern von windigen Verkäufern. Unternehmer, die diesen Menschen Produkte verkaufen, die angeblich heilende Wirkung haben, obwohl dies nicht stimmt,sind oft nur an schnellem Profit interessiert. Ihre Kunden und Konkurrenten sehen Sie dabei eher als Gegner als als Kunde. Weil dies den lauteren Wettbewerb gefährdet, wurde die Schwarze Klausel Nr. 18 in das UWG aufgenommen.

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UWG - Schwarze Klausel Nr. 17 - Sie haben gewonnen! - Wenn Verkäufer mit angeblichen Gewinnen locken

Es ist fast schon ein berühmt-berüchtigter Brief, den so oder so ähnlich viele schon einmal erhalten haben: „Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass Sie ein(e) xyz gewonnen haben (…). Fordern Sie Ihren Gewinn noch heute unter 0900-123456xy ein.“ Daran ist generell nichts auszusetzen, wenn es diesen Gewinn tatsächlich gibt und die Kosten für den Anruf überschaubar sind.

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UWG - Schwarze Klausel Nr. 15 - Räumungsverkauf wegen Schließung - Wenn alles eine große Lüge ist

Viele Kunden werden von Räumungsverkäufen geradezu magisch angezogen: es herrscht das Ambiente eines orientalischen Bazars, es gibt Schnäppchen ohne Ende und die Kunden ergattern letzte Einzelstücke, die es so bald (zumindest dort) nicht mehr zu kaufen gibt. Irgendwie blöd ist jedoch, wenn ein Geschäft alle drei Monate „Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe“ macht – und damit einfach nicht aufhört.

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UWG - Schwarze Klausel Nr. 14 - Der Betrug mit Schneeballsystemen ist wettbewerbswidrig

Schneeballsysteme funktionieren nicht. Sie sind so aufgebaut, dass immer mehr neue Teilnehmer benötigt werden, damit die früheren Mitglieder Gewinn machen. Irgendwann brechen diese Systeme schließlich zusammen und hinterlassen einen großen Schaden. Das muss verhindert werden. Deshalb verbietet die Schwarze Klausel Nr. 14 des UWG derartige Systeme.

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UWG - Schwarze Klausel Nr. 13 - Wenn Kopien als Originale verkauft werden

Die Welt der Plagiate ist groß. Aber grundsätzlich gilt: es darf (alles) kopiert werden, was nicht durch ein Schutzrecht wie das Marken-, Patent- oder Urheberrecht geschützt wird. Verboten ist es jedoch, die Verbraucher zu täuschen und in die Irre zu führen, indem beispielsweise Kopien als Originale verkauft werden. Dafür sorgt die Schwarze Klausel Nr. 13 des UWG.

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UWG - Schwarze Klausel Nr. 12 - Wenn Verkäufer ihren Kunden Angst machen

Eigentlich wollen Sie nichts kaufen. Dann aber zieht der Verkäufer die emotionale Karte: er behauptet, Ihre persönliche Sicherheit wäre gefährdet, wenn Sie das Produkt nicht kaufen. Sie bekommen ein mulmiges Gefühl und entscheiden sich, dann eben doch zu kaufen. Dabei hat Sie der Verkäufer nach Strich und Faden an der Nase herum geführt – es bestand nie eine Gefahr!

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