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von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht) und RA Dr. Daniel S. Huber

UWG - Schwarze Klausel Nr. 29 - Unbestellte Waren - Verbraucher müssen nicht zahlen!

News vom 13.11.2009, 15:49 Uhr | 43 Kommentare 

Wer von einem Unternehmer unbestellte Waren zugesendet bekommt, muss diese nicht bezahlen oder zurücksenden. Weil dies nicht alle Verbraucher wissen, gibt es Unternehmer, die mit dieser Masche richtig Kasse machen und die Verbraucher zur Zahlung von Geld bewegen wollen. Das ist unlauter. Denn eine solche Praktik verstößt gegen die Schwarze Klausel Nr. 29 des UWG. Lesen dazu jetzt den 30. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei.

Die Klausel

„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind…
Nr. 29:    …die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt;“

Wider dem psychischen Druck

Wer eine Ware erhält, obwohl er diese nicht bestellt hat, muss diese auch nicht bezahlen. Das ergibt sich aus § 241a BGB. Mit dieser Regelung sollen windige Geschäftsleute ausgebremst werden, die unbedarften Verbrauchern bestimmte Waren zusenden und einen Hinweis hinzufügen, wonach der Verbraucher bei Gefallen doch bitte den angegebenen Betrag überweisen oder bei Nichtgefallen die Ware an den Absender zurückschicken möge.

Hinter der Regelung des § 241a BGB steckt der Gedanke, dass kein Verbraucher ohne Veranlassung zu einer bestimmten Handlung gezwungen werden soll. Denn ein pflichtbewusster Verbraucher würde möglicherweise dazu neigen, das geforderte Geld zu bezahlen oder die Ware zurückzuschicken, weil er sich nicht sicher ist, ob er sich sonst rechtswidrig verhalten würde. Das soll verhindert werden.

Schutz des unwissenden Verbrauchers

Die Schwarze Klausel Nr. 29 stellt somit die wettbewerbsrechtliche Flanke zu § 241a BGB dar. Diese beiden Regelungen ergeben zusammengenommen folgendes Gesamtbild: einerseits ist nach § 241a BGB niemand zur Bezahlung oder Rückgabe von unbestellten Waren verpflichtet, andererseits ist es einem Unternehmer nach der Schwarzen Klausel Nr. 29 verboten, einen solchen Eindruck entstehen zu lassen, indem er den Verbraucher dazu auffordert.

Gäbe es eine solche wettbewerbsrechtliche Regelung nicht, würden viele Unternehmer den Verbrauchern suggerieren, sie müssten bezahlen. Da die Verbraucher oftmals gar nicht wissen, dass sie zur Begleichung einer solchen Zahlungsaufforderung gar nicht verpflichtet sind, hätte ein solches Geschäftsmodell wahrscheinlich recht viel Erfolg.

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Die Waffen des UWG

Die Schwarze Klausel Nr. 29 stellt lediglich einen zusätzlichen Schutz des Verbrauchers dar. Im Einzelfall kann die Lieferung unbestellter Waren gegen weitere Vorschriften des UWG verstoßen. Etwa könnte darin eine Belästigung nach § 7 Absatz 1 UWG zu sehen sein. Oder es könnte sich um eine Irreführung des Verbrauchers handeln (§ 5 UWG) , wenn ihm suggeriert wird, dass er zur Zahlung verpflichtet ist, obwohl dies nicht stimmt.

Somit ist Klausel Nr. 29 nicht die einzige Vorschrift, die eine solche Fallkonstellation erfasst, jedoch ist sie die präziseste, denn ihr Wortlaut ist exakt hierauf ausgerichtet.

Die Botschaft, die von ihr ausgehen soll, ist somit unmissverständlich.

Unbestellt

Ein Wettbewerbsverstoß kann nur dann vorliegen, wenn es sich um eine unbestellte Ware oder Dienstleistung handelt. Unbestellt ist eine Ware dann, wenn über ihre Lieferung kein Vertrag geschlossen worden ist. Dies gilt grundsätzlich auch für solche Fallkonstellationen, in denen ein Unternehmer eine falsche Ware liefert, z.B. wenn eine CD von Michael Jackson bestellt, jedoch Hansi Hinterseer geliefert wird – Hansi’s CD ist dann nicht bestellt worden. Allerdings macht man hier eine Ausnahme, wenn der Unternehmer aus Versehen, also irrtümlich, ein falsches Produkt geliefert hat. Die Beweislast hierfür trägt der Unternehmer.

Eine Ausnahme gilt auch für solche Fälle, in denen der Unternehmer ein in Preis und Qualität absolut vergleichbares Produkt liefert (z.B. weil die ursprünglich bestellte Ware vergriffen ist) und die Verbraucher ausdrücklich darauf hinweist, dass sie zur Bezahlung nicht verpflichtet sind und die Kosten der Rücksendung nicht übernehmen müssen.

Aufforderung zur Bezahlung

Weiter müsste mit der Zusendung der unbestellten Ware eine Aufforderung zum Kauf dieser Ware verbunden sein. Ob diese Aufforderung ausdrücklich oder stillschweigend erfolgt, spielt keine Rolle. Beispielsweise würde eine Formulierung wie „Bitte überweisen Sie den Betrag in Höhe von 20,- Euro bis zum 10.01.2010 auf das nachstehende Konto“ vollkommen genügen – dann läge ein Wettbewerbsverstoß vor. Ebenso ausreichend wäre die Befügung eines bereits vorausgefüllten Überweisungsträgers, so dass sich der Verbraucher aufgefordert fühlen darf, den Geldbetrag zu überweisen.

Nicht ganz einig ist man sich in der Welt der Rechtsgelehrten, wie es sich verhält, wenn neben der Bitte um Zahlung gleichzeitig darüber informiert wird, dass der Verbraucher zur Zahlung des Betrags rechtlich nicht verpflichtet ist. Während die einen sagen, dass auf diese Weise dennoch ein psychisch-moralischer Druck gegenüber dem Verbraucher aufgebaut wird, so dass dieser sich insofern verpflichtet fühlt, zu zahlen, sind andere der Meinung, dass der Verbraucher in solchen Fällen weiß, dass er nicht bezahlen muss und deshalb der Tatbestand der Schwarzen Klausel nicht erfüllt sein kann.

Es ist schwierig zu sagen, welche Auffassung sich in Zukunft durchsetzen wird. Unbestritten ist jedenfalls, dass allein die Zusendung der Ware (oder die Erbringung der entsprechenden Dienstleistung) ohne eine damit einhergehende Zahlungsaufforderung den Tatbestand der Schwarzen Klausel Nr. 29 nicht erfüllt, so dass in solchen Fällen kein Wettbewerbsverstoß vorliegt.

Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung

Falls ein Verbraucher dazu aufgefordert wird, die unbestellt zugesendete Ware (etwa bei Nichtgefallen oder Nichtbezahlung) zurückzuschicken oder wenigstens ordentlich aufzubewahren, so gilt hierfür das Gleiche, was auch bei der Aufforderung zur Bezahlung gilt: es kommt nicht darauf an, ob eine solche Aufforderung ausdrücklich oder stillschweigend, harsch oder freundlich erfolgt; relevant ist nur, ob bzw. dass es eine solche Aufforderung gibt.

Ersatzlieferung

Die Formulierung am Ende der Schwarzen Klausel über eine „Ersatzlieferung“ ist in der Praxis wohl kaum von Bedeutung und kann deshalb vernachlässigt werden.

Beispiel

Ein kurzes Beispiel aus der Praxis soll zeigen, wann die Vorschrift Anwendung findet.

Bettina ist hoch erfreut, als eines Nachmittags der Paketzusteller bei ihr klingelt und ihr ein schönes Päckchen überreicht. Da Bettina keine Lieferung erwartet, hält sie es für ein Überraschungspaket einer Freundin.

Nach dem Öffnen des Päckchens bleibt die Freude zunächst bestehen, denn darin findet sie die DVD ihres Lieblingsfilms „Die Heirat meiner besten Freundin“. Als Bettina nach dem Absender schaut, ist sie irritiert. Das Päckchen stammt gar nicht von einer Freundin, sondern von einem ihr unbekannten Unternehmen, das der Ware zudem einen bereits vorausgefüllten Zahlschein (Überweisungsträger) beigelegt hat, mit dem sie 20 Euro überweisen soll. Darüber hinaus ist auch ein Rücksendeschein beigefügt, auf dem vermerkt ist: „Bei Nichtgefallen unbedingt zurück an die angegebene Adresse.“

Bettina weiß, dass sie die DVD auf keinen Fall bestellt hat. Sie ist sich jedoch unsicher, ob sie das Geld bezahlen muss oder die Ware zurücksenden soll.

Im Beispielfall liegt ein Verstoß gegen die Schwarze Klausel Nr. 29 des UWG vor.

Bettina hat die DVD nicht bestellt. Trotzdem wird sie mittels des beigelegten Zahlscheins dazu aufgefordert, den Geldbetrag zu überweisen bzw. die Ware bei Nichtgefallen zurückzusenden. Irrelevant für den Wettbewerbsverstoß ist, wie Bettina nun reagiert. Es ist daher vollkommen egal, ob sie die DVD behält, ohne zu bezahlen, ob sie das Geld tatsächlich bezahlt oder die DVD zurücksendet. Darauf kommt es gar nicht an.

Zivilrechtlich ist Bettina im Übrigen gar nicht dazu verpflichtet, die DVD zu bezahlen oder zurückzusenden. Sie darf sie ohne Weiteres behalten.

Fazit

Verbraucher sollten sich von unberechtigten und daher unlauteren Zahlungsaufforderungen im Zuge von Zusendungen unbestellter Waren nicht unter Druck setzen lassen. Die Verbraucher sitzen definitiv am längeren Hebel und sollten sich vielmehr darüber freuen, dass sie die Ware für sich behalten dürfen, ohne dafür bezahlen zu müssen.

Solide Rechtskenntnisse können sich manchmal richtig bezahlt machen!

In der nächsten Woche erfahren Sie mehr über Klausel Nr. 30, die letzte Vorschrift, die im Rahmen dieser Serie der IT-Recht Kanzlei besprochen wird!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© mipan - Fotolia.com
Dr. Daniel S. Huber Unter Mitwirkung von:
Dr. Daniel S. Huber
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Lieferung unbestellter Waren - von Firma Nachweis einer Bestellung verlangen

25.04.2023, 18:20 Uhr

Kommentar von Tabea

Der Artikel hier ist sehr hilfreich. Danke ! Im Rahmen einer Betreuung habe auch ich Probleme mit unbestellten Waren der Firma Primus Münzen. Der Lieferung liegt eine Rechnung bei und der Vermerk...

Mahnung von Weltbild

09.11.2022, 15:29 Uhr

Kommentar von Jenny

Ich bekam heute auch das erste Mal Post von Weltbild. Ich wurde als "Firma" statt "Frau" betitelt und es wurde nur eine Kundennummer sowie Datum des erstellten Briefes hinterlegt, sowie...

Frau

27.09.2022, 11:08 Uhr

Kommentar von ERIKA WOZNY

Habe eine Mahnung über eine angeblich gelieferte Parkbank in Höhe von 121,41 Euro von Weltbild bekommen.Habe Diese Bank aber abay bestellt und auch geliefert bekommen, ebenso habe ich diese auch...

Frau

27.09.2022, 10:51 Uhr

Kommentar von ERIKA WOZNY

Habe eine Mahnung über eine angeblich gelieferte Parkbank in Höhe von 121,41 Euro von Weltbild bekommen.Habe Diese Bank aber abay bestellt und auch geliefert bekommen, ebenso habe ich diese auch...

Frau

23.09.2022, 13:28 Uhr

Kommentar von Hiltraud aus Berlin

Ich habe auch zwei Briefe (Mahnung, letzte Mahnung) von der Firma Weltbild bekommen, obwohl ich dort keinen Account besitze und auch noch nie bestellt habe. Ausserdem war auch mein Name im Adressfeld...

Bestellung ohne Ware und Zahlungaufforderung

20.09.2022, 09:16 Uhr

Kommentar von Robert aus Berlin

ich habe einen Brief von Weltbild bekommen. Es ist eine Mahnung weil ich etwas bestellt auf Rechnung hätte und nicht bezahlt. Die Rechnung i.H.v. 82 € aus August 2022. Da ich bei Weltbild kein Login...

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