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Schwarze Liste, weiße Weste? - Die neue wöchentliche Serie der IT-Recht Kanzlei

24.04.2009, 09:25 Uhr | Lesezeit: 7 min
Schwarze Liste, weiße Weste? - Die neue wöchentliche Serie der IT-Recht Kanzlei

Anhänglich sind sie, die schwarzen Klauseln, genauer gesagt sie sind Anhang zu § 3 Absatz 3 des neuen UWG. Was hat es mit den 30 Klauseln auf sich, die im Anhang mit „Unzulässige Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 UWG sind“ eingeleitet werden? Die IT-Recht Kanzlei stellt in einer wöchentlichen Serie die einzelnen Klauseln vor, erläutert sie und gibt Anwendungsbeispiele.

Europa – ein großer und vor allem Gemeinsamer Markt. Über die Jahre hat die EG eine Vielzahl einzelner nationaler Gesetze innerhalb der EG angeglichen, so dass nun in vielen Rechtsbereichen einheitliche Regeln gelten. Ein dabei immer wieder von der EG bestelltes Feld ist das des Lauterkeitsrechts, das in Deutschland im UWG geregelt ist. Zweck des Gesetzes ist gemäß § 1 UWG der Schutz der Mitbewerber, Verbraucherinnen und Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es stellt somit Marktverhaltensregeln auf, die von den Marktteilnehmern einzuhalten sind und deren Nichteinhaltung auf Initiative anderer Marktteilnehmer mit den Mitteln des Lauterkeitsrechts sanktioniert werden kann.

Aufgestellt wurden diese Regeln zwar formell vom deutschen Gesetzgeber, doch tatsächlich stammen sie zu einem Großteil von der EG – so wie zuletzt auch die Richtlinie 2005/29/EG, die mit Gesetz vom 22.12.2008 in deutsches Recht umgesetzt und ins UWG integriert worden ist.

Der Anhang

Ein besonders wichtiger Bestandteil der Richtlinie und nun auch des neuen UWG befindet sich dabei nicht im unmittelbaren Gesetzestext, sondern im Anhang, auf den § 3 Absatz 3 UWG verweist:

„Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.“

Im Anhang findet sich eine Sammlung von exakt 30 Klauseln, die als „Schwarze Liste“ bezeichnet wird. Wie sich schon aus § 3 Absatz 3 UWG selbst ergibt, sind die in der „Schwarzen Liste“ aufgeführten Geschäftspraktiken stets unlauter, d.h. ohne dass hier ein Interpretations- oder Wertungsspielraum besteht. Selbstverständlich wird in der Rechtswelt dennoch diskutiert, inwieweit die für die Klauseln gewählten Begriffe in ihrer Bedeutung tatsächlich so klar und präzise gefasst sind, dass kein Auslegungsbedarf mehr besteht. Dies soll allerdings an dieser Stelle nicht weiter diskutiert werden, sondern erst im Rahmen der einzelnen Klauseln genauere Betrachtung finden.

Die Klauseln können in zwei Kategorien eingeteilt werden. Einerseits gibt es die sog. Irreführenden Geschäftspraktiken in den Nr. 1 bis 24 und andererseits die sog. Aggressiven Geschäftspraktiken in den Nr. 25 bis 30.

Die Klauseln im UWG entsprechen nicht immer, aber oft dem genauen Wortlaut der Klauseln in der vorgebenden Richtlinie. Denn teilweise wurden bei der Umsetzung der Richtlinie leichte sprachliche Verbesserungen versucht.

1

Das Verhältnis zur Richtlinie

Wenn Vorgaben einer EG-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden, so ist der Einfluss der Richtlinie auf das deutsche Recht damit bei weitem nicht beendet. Vielmehr müssen EG-Richtlinien auch bei der Anwendung und Auslegung der umgesetzten Vorschriften weiterhin und über Jahre hinweg beachtet werden. Dies bedeutet, dass insbesondere bei Schwierigkeiten und Unklarheiten bei der Auslegung der Vorschriften auf die entsprechende Richtlinie und ihre Formulierungen und Erwägungsgründe bzw. ihren Zweck zurückgegriffen werden muss, denn nur die Richtlinie ist als Ursprungsquelle des nationalen Gesetzes tatsächlich am Ende maßgeblich.

Anwendungsbereich der Schwarzen Liste

Wie aus der Formulierung des § 3 Absatz 3 UWG hervorgeht, gelten die schwarzen Klauseln nur für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern – und somit nicht gegenüber Mitbewerbern bzw. Unternehmen. Geschäftliche Handlungen gegenüber Mitbewerbern sind somit nach altbekanntem Muster gemäß § 3 Absatz 1, § 4 UWG zu bewerten. Während es bei geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern für deren Unlauterkeit allein ausreicht, dass der Tatbestand einer schwarzen Klausel erfüllt ist, muss bei Handlungen gegenüber (anderen) Unternehmen eine sog. „Spürbarkeit“ im Sinne des § 3 Absatz 1 UWG vorliegen. Dies bedeutet, dass unlautere Handlungen nur dann unzulässig sind, wenn sie sich tatsächlich auch irgendwie auswirken. Kleine Bagatellverstöße sollen somit nicht zu harten Sanktionen führen.

Wenn nun ein Unternehmen gegenüber einem Mitbewerber eine Geschäftspraktik anwendet, die in der Schwarzen Liste aufgeführt ist, so führt dies folglich nicht unmittelbar zu einer Rechtsverletzung, da die Liste in diesem Fall gar nicht unmittelbar gilt. Allerdings – dies sagt einem auch der gesunde Menschenverstand – kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine solche Geschäftspraktik keine Bagatelle sein kann und deshalb häufig nach § 3 Absatz1, § 4 UWG unlauter und rechtswidrig sein wird.

Somit gelten die Schwarzen Klauseln faktisch mittelbar auch im Verhältnis zwischen Unternehmen. Man kann sie somit auch in diesem Bereich nicht einfach ignorieren.

Ausblick – Nach dem Einstieg folgt die Serie

Im wöchentlichen Rhythmus wird die IT-Recht Kanzlei nun jeden Freitag eine Klausel aus der Schwarzen Liste vorstellen. Dabei soll analysiert werden, was die jeweilige Klausel tatsächlich ahndet und wie sie sich in der Praxis auswirkt oder auswirken kann. Anhand von Erläuterungen, Beispielen und Prognosen wird gezeigt werden, wie relevant die jeweilige Regelung tatsächlich ist.

Über folgende Klauseln wurde schon berichtet:

Die IT-Recht Kanzlei wünscht Ihnen viel Spaß mit der Serie!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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