Hauptnavigation überspringen
Alkohol, Cannabis, Tabak

E-Zigaretten: Alterskontrolle auch beim Verkauf von unbefüllten Ersatztanks

E-Zigaretten: Alterskontrolle auch beim Verkauf von unbefüllten Ersatztanks
5 min
Beitrag vom: 31.08.2026

Leer heißt nicht frei verkäuflich: Auch unbefüllte Ersatztanks für E-Zigaretten dürfen nur mit wirksamer Alterskontrolle angeboten und versendet werden. Der BGH schafft damit Klarheit und erhöht zugleich das Abmahnrisiko für Händler.

Was war passiert?

Die Parteien betreiben jeweils Online-Handel mit Zubehör und Ersatzteilen für E-Zigaretten. Die Beklagte verkaufte auf der Internetplattform Amazon u.a. einen unbefüllten Tank als Ersatzteil für ein bestimmtes Modell einer E-Zigarette. Der Käufer kann diesen Ersatztank mit einer in einer E-Zigarette zu verdampfenden Flüssigkeit, einem sog. „E-Liquid“, befüllen.

Die Klägerin ließ einen Testkauf eines solchen Ersatztanks bei der Beklagten durchführen. Dabei kam es jedoch weder im Zuge der Bestellung noch im Rahmen der Auslieferung durch die Post zu einer Alterskontrolle des Käufers bzw. des Empfängers der Lieferung.

Nach Ansicht der Klägerin liege hierin ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Die Pflicht zur Altersverifikation sei zwingend und gelte auch beim Versand von Zubehörteilen, die für die Inbetriebnahme oder Nutzung eines E-Zigarettengeräts erforderlich sind.

Sie begehrte von der Beklagten Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung der Abmahnkosten.

Banner Unlimited Paket

Wie hat der BGH entschieden?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des Berufungsgerichts teilweise auf und gab dem Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten statt. Im Übrigen wurde die Entscheidung nicht abgeändert (Urteil v. 11.03.2026 – Az. I ZR 106/25). Die Revision der Beklagten blieb damit erfolglos.

Die Kernaussagen des BGH-Urteils lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die entscheidende Frage des Falls war, ob auch unbefüllte Ersatztanks für elektronische Zigaretten zu den Behältnissen i.S.v. § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG zählen.
  • Denn nach § 10 Abs. 3 JuSchG dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse weder im Versandhandel angeboten werden noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
  • Dies gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse (§ 10 Abs. 4 JuSchG).

1. Auch Ersatztanks sind „Behältnisse“ i.S.d. § 10 Abs. 3 bzw. 4 JuSchG

Der BGH bejahte diese Frage: Der Begriff „Behältnis“ i.S.d. § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfasse sowohl mit einer nikotinhaltigen oder nikotinfreien Flüssigkeit befüllte als auch noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllte Behälter.

Zur Begründung führt der BGH aus:

„Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ist ein Behältnis ein Gegenstand, der in seinem Inneren einen Hohlraum aufweist, der zur Aufnahme von Substanzen verwendet werden kann. Das Behältnis einer elektronischen Zigarette, in der Flüssigkeit verdampft wird, ist danach ein Gegenstand, der zur Aufnahme der in einer elektronischen Zigarette zu verdampfenden Flüssigkeit verwendet werden kann.“

2. Befüllung unerheblich

Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Behältnis bereits mit einer Flüssigkeit befüllt ist und ob diese Flüssigkeit nikotinhaltig ist:

„Ist das Behältnis noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllt oder mit einer nikotinfreien Flüssigkeit befüllt, handelt es sich dabei um das Behältnis eines nikotinfreien Erzeugnisses im Sinne von § 10 Abs. 4 JuSchG. Ist das Behältnis dagegen bereits mit einer nikotinhaltigen Flüssigkeit befüllt, handelt es sich dabei um das Behältnis eines nikotinhaltigen Erzeugnisses im Sinne von § 10 Abs. 3 JuSchG.“

Dies lasse zum einen der Wortsinn zu. In § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG wurde jedenfalls nicht der Begriff des „Nachfüllbehälters“ verwendet. Daher besteht kein Anhaltspunkt, dass die dort bezeichneten Behältnisse allein mit Flüssigkeit gefüllte Nachfüllbehälter meinen.

Zum anderen spreche der Sinn und Zweck der jugendschützenden Abgabeverbote für diese Ansicht: Ersatztanks für E-Zigaretten sind ausschließlich für den Konsum von E-Liquids in E-Zigaretten bestimmt und geeignet. Deshalb besitzen sie selbst dann eine Gesundheitsgefahr für Kinder und Jugendliche, wenn sie nicht befüllt sind.

3. Folge: Wettbewerbsverstoß bei unterbliebener Alterskontrolle

Die Konsequenz: Das Angebot und die Lieferung solcher unbefüllter Behältnisse bedarf einer Altersüberprüfung des Bestellers bzw. des Empfängers der Lieferung. Sie dürfen Minderjährigen weder angeboten noch an diese abgegeben werden.
Andernfalls liegt eine unlautere geschäftliche Handlung gem. § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG i.V.m. § 3 Abs. 1, § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.

Daher sprach der BGH der Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung, auf Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung und auf der Erstattung der Abmahnkosten zu.

Den Auskunftsanspruch über den erzielten Gewinn der Beklagten lehnte der BGH ab, da bei Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten im Wettbewerb nicht die Herausgabe eines Verletzergewinns verlangt werden kann.

Bedeutung für Händler

Für Händler bedeutet das BGH-Urteil, auch beim Verkauf von Zubehör für E-Zigaretten und Liquids auf eine verlässliche und wirksame Altersverifikation zu achten.

Beim Verkauf und Versand von E-Zigaretten-Produkten ist erforderlich die Verifikation der Volljährigkeit des Bestellers im Bestellprozess, die durch eine hinreichende Kontrolle sicherstellt, dass der konkrete Vertragspartner zur Bestellung aufgrund seines Alters überhaupt legitimiert ist (= Authentifizierungsfunktion), und bei der Übergabe der Versandware, dass nur der konkret als Vertragspartner benannte Volljährige die Bestellung physisch entgegennimmt (= Identifizierungsfunktion).

Wir empfehlen eine 2-in-1-Verifikation durch das Versandunternehmen, welche sowohl die Authentifizierungsfunktion als auch die Identifizierungsfunktion erfüllt.

Eine bloße Selbsterklärung des Kunden, das Anklicken eines Kontrollkästchens oder das Vertrauen auf die allgemeinen Richtlinien von Plattformen wie Amazon oder eBay genügen nicht. Auch eine Zustellung an Bevollmächtigte ist unzulässig.

Kann das Alter des ausgewiesenen Empfängers nicht nachgewiesen werden oder ist dieser beim Zustellungsversuch nicht anzutreffen, darf keine Übergabe erfolgen. Stattdessen ist das Paket dann zur persönlichen Abholung durch den ausgewiesenen Empfänger gegen Nachweis des Mindestalters in einem Paketshop aufzubewahren.

Learning für Händler

Der BGH hat im Sinne des Jugendschutzes festgestellt: Nicht nur E-Zigaretten und Liquids selbst, sondern auch das Angebot und der Versand von Ersatz- und Zubehörteilen zur bestimmungsgemäßen Verwendung lösen die Pflicht zur Altersverifikation bei Bestellung sowie bei Auslieferung der Ware aus. Online-Händler sollten daher bei jedem Versandvorgang sicherstellen, dass das Produkt nicht an Minderjährige gelangt.

Abmahnsicherer Online-Handel durch professionelle Unterstützung im Jugendschutz

Die rechtssichere Einhaltung der jugendschutzrechtlichen Vorgaben erfordert nicht nur Wissen, sondern auch eine konsequente organisatorische Umsetzung im laufenden Geschäftsbetrieb. Viele Händler unterschätzen, wie viele Stellen im Bestell- und Versandprozess für einen Verstoß gegen den Jugendschutz anfällig sein können.

Profitieren Sie von der jahrelangen Erfahrung und dem Fachwissen der IT-Recht Kanzlei München und machen Sie uns zu Ihrem (externen) Jugendschutzbeauftragten!

Erhalten Sie HIER weitere Informationen zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten!

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Rechtliche Fragen? Unsere KI-Suche hilft
Laden…
© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei