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LG München I: Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch umfasst Telefonnotizen und Gesprächsvermerke

20.08.2020, 09:36 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Julius Ulrich
LG München I: Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch umfasst Telefonnotizen und Gesprächsvermerke

In Zeiten, in denen personenbezogene Daten einen materiellen Gegenwert besitzen und vor allem im Internet zu einer eigenen Währung erstarkt sind, sollen individuelle Interventionsrechte des geltenden Datenschutzregimes Betroffenen eine effiziente Kontrolle ihrer Daten ermöglichen. Im Zentrum dieser Rechte steht der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, dessen konkreter Umfang allerdings seither die deutschen Gerichte beschäftigt. Dass das Auskunftsrecht auch Anspruch auf die Bereitstellung von Kopien zu internen Telefonvermerken gewährt, entschied das LG München I in einem nun bekannt gewordenen Urteil vom 06.04.2020 (Az. 3 O 909/19). Lesen Sie mehr zur Entscheidung.

Detailreiche Informationen zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch, zu dessen formellen Voraussetzungen und zu den Reaktionspflichten des Verantwortlichen stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.

I. Der Sachverhalt

Die Beklagte war die Finanzberaterin der Klägerin. In dieser Funktion riet sie der Klägerin zu einem Investment in Schiffs-Container. Vor der ersten Investition fand ein Beratungsgespräch zwischen der Klägerin und der Beklagten statt. Dabei wies die Finanzberaterin ihre Kundin unter anderem auf das Totalverlustrisiko des Container-Investments hin. Die Anlage entpuppte sich später als Schneeballsystem.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 11.10.2018 erfolglos zur Erstattung des Kaufpreises ihrer Investition auf. Mit einem weiteren Schreiben vom 11.04.2019 verlangte die Klägerin die Herausgabe ihrer personenbezogenen Daten.

Daraufhin erhielt die Klägerin eine Kopie ihrer gespeicherten Stammdaten, jedoch keine weitergehenden Kopien oder Dokumente, obwohl die Beklagte im Besitz zahlreicher Telefonnotizen und Schreiben mit Bezug zur Beratungstätigkeit für die Klägerin war.

Die Klägerin machte dann in ihrer Klageschrift neben einem Schadensersatzanspruch einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO auf Herausgabe auch der weiteren Datenkopien geltend. Nach Ansicht der Klägerin umfasse der Anspruch auf die Datenkopie auch die internen Vermerke und Telefonnotizen, in denen nachweislich auch personenbezogene Daten der Klägerin dokumentiert waren.

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II. Die Entscheidung

Das LG München I wies zwar den Schadensersatzanspruch zurück, weil dieser unzureichend begründet worden sei.

Dafür bejahte das Gericht aber einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO und verurteilte die Finanzberaterin antragsgemäß zur Herausgabe von Kopien auch bezüglich der internen Telefonvermerke und weiterer Notizen mit Informationen über die Klägerin.

Für die Beurteilung der Reichweite des Auskunftsanspruchs sei die Auslegung von Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO entscheidend. Sie ergebe, dass vom Auskunftsrecht nicht nur eindeutige Klardaten wie Identifikationsmerkmale erfasst seien, sondern auch sämtliche weitere Informationen zum Betroffenen.

Gegenstand des Auskunftsanspruchs und mithin auch des Rechts auf Datenkopien seien daher auch beim Verantwortlichen gespeicherte Informationen über Meinungen Motive und Wünsche des Verantwortlichen sowie über Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt.

Alle Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizieren oder identifizierbaren Person lieferten, wiesen einen Personenbezug auf und seien vom Auskunftsrecht erfasst.

Dieses Ergebnis gebiete auch die in Erwägungsgrund 63 der DSGVO dargelegte Zielsetzung des EU-Gesetzgebers, den Begriff der personenbezogenen Daten möglichst weit zu fassen und den Betroffen durch die Interventionsrechte der Art. 13, 14 und 15 DSGVO einen bestmöglich effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Um diese Zielsetzung zu verwirklichen, müsse mit dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ein Höchstmaß an Transparenz erreicht werden können.

III. Fazit

In seinem aktuellen Urteil vom 06.04.2020 (Az. 3 O 909/19) vertritt das LG München I die Ansicht, der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch auf Bereitstellung von Datenkopien erfasse auch Gesprächsnotizen und Telefonvermerke.

Das Landgericht begibt sich damit auf eine Linie mit dem Oberlandesgericht Köln, welches mit Urteil vom 26.07.2019 (Az. 20 U 75/18) die Reichweite des Auskunftsanspruchs ebenso großzügig auslegte.

Es scheint, als festigte sich hierzulande die gerichtliche Auffassung, dass auf einen Auskunftsantrag alles in Kopie herauszugeben ist, was (auch) Informationen zum Betroffenen enthält und mithin einen irgendwie gearteten Personenbezug aufweist. Insbesondere sollen interne Vermerke und Telefonnotizen erfasst sein.

Unternehmen ist vor diesem Hintergrund dringend zu raten, eingehenden Auskunftsgesuchen möglichst weitflächig zu entsprechen, um die möglichen Konsequenzen einer unzureichenden Auskunftserteilung zu vermeiden.

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