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VG Berlin: Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen bei Auskunft nach DSGVO

26.10.2023, 17:52 Uhr | Lesezeit: 3 min
author
von Susanna Milrath
VG Berlin: Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen bei Auskunft nach DSGVO

Der DSGVO-Auskunftsanspruch ist das zentrale Element, um betroffenen die Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten zu ermöglichen. Ist der Auskunftsersuchende für den Verantwortlichen allerdings nicht hinreichend identifizierbar, kann er von diesem zur Verifizierung des Auskunftsgesuchs weitere Informationen anfordern. Wie weit in solchen Fällen die Mitwirkungsobliegenheiten reichen, entschied das VG Berlin. Lesen Sie im Folgenden mehr zur Entscheidung.

I. Der Sachverhalt

Ein Betroffener verlangte von einer Wirtschaftsauskunftei Auskunft über seine gespeicherten Daten.

Die Auskunft wurde ihm verweigert, da er nicht auf die Antwort der Auskunftei mit der Bitte um Übermittlung des Geburtsdatums und früherer Anschriften reagiert hatte.

Da der Berliner Datenschutzbeauftragte den Fall aus denselben Gründen wie die Wirtschaftsauskunftei nicht weiterverfolgte, wollte der Betroffene klagen.

Die Prozesskostenhilfe wurde ihm allerdings schon wegen der offensichtlichen Erfolglosigkeit des Falles nicht bewilligt.

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II. Die Entscheidung

Das VG Berlin lehnte mit Beschluss vom 24.04.2023 (Az: VG 1 K 227/22) den Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Wirtschaftsauskunftei dem Betroffenen die Auskunft zu Recht verweigert habe.

1.) Verweigerung aufgrund des Art. 12 Abs. 6 DSGVO

Der Verantwortliche kann dem Betroffenen die begehrte Auskunft aus Art. 15 DSGVO verweigern, wenn die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 6 DSGVO vorliegen.

Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 DSGVO stellt, so kann er nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität des Betroffenen erforderlich sind.

Zweifel an der Identität liegen dann vor, wenn die vorhandenen Daten auf eine bestimmte Identität hindeuten und damit eine Identifizierung grundsätzlich möglich ist, aber den Umständen nach Zweifel daran bestehen, ob der Antragsteller tatsächlich die als Betroffener identifizierte Person ist.

Treten solche Zweifel auf, hat der Verantwortliche diese einzelfallbezogen darzulegen.

Gleichzeitig trifft den Betroffenen in diesem Fall eine Mitwirkungsobliegenheit, da dem Verantwortlichen eine Entkräftigung der Identitätszweifel ohne dessen Mitwirkung kaum möglich sein wird.

Dies ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, dass die Informationen nur demjenigen zur Verfügung gestellt werden sollen, der tatsächlich durch die Datenverarbeitung betroffen ist.

2.) Zum Fall

Laut dem VG Berlin waren die Gründe für die Versagung der Auskunft im vorliegenden Fall offensichtlich.

Nur denjenigen, die tatsächlich von der Datenverarbeitung betroffen seien, sollten die Informationen des Auskunftsanspruchs zu Verfügung gestellt werden. Da es dem Verantwortlichen ohne die Mitwirkung des Betroffenen nicht möglich sei, die aufgekommenen und begründeten Identitätszweifel zu entkräften, bestehe eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen.

Insbesondere sei auch die Sensibilität der abgefragten Daten entscheidend.

Wirtschaftsauskunfteien speicherten ein erhebliches Maß an personenbezogenen Informationen, insbesondere solcher, die einen Schluss auf die Bonität einer Person zuließen.

Damit seien diese Daten ein kommerzialisiertes Wirtschaftsgut, weshalb ein Interesse Dritter an diesen Informationen nicht von vornherein fernliegend oder ausgeschlossen sei.

Art. 12 Abs. 6 DSGVO bezwecke gerade, die missbräuchliche Geltendmachung der Rechte nach Art. 15 bis 22 DSGVO durch unbefugte Dritte zu verhindern.

Somit stelle die Anforderung der Auskunftei, der Antragsteller solle zur Identifikation sein Geburtsdatum und gegebenenfalls frühere Anschriften nennen, eine vertretbare Maßnahme zur Identifikation dar.

Insbesondere seien dem Betroffenen die begründeten Zweifel nachvollziehbar mitgeteilt worden. Ein Verstoß gegen die DSGVO seitens des Verantwortlichen liege nicht vor.

III. Fazit

Bestehen begründete Zweifel an der Identität des Betroffenen, so sollte der Verantwortliche – wie sich aus dem Erwägungsgrund 64 S. 1 DSGVO ergibt – alle vertretbaren Mittel nutzen, um die Identität der Auskunft suchenden Person zu ermitteln.

Dabei trifft die betroffene Person eine Mitwirkungsobliegenheit. So hat diese auf Anfrage zur Identifikation beispielsweise ihren Geburtstag oder frühere Anschriften zu nennen. Anderenfalls kann ihr der Auskunftsanspruch zu Recht verweigert werden.

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