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Auszufüllendes Kontaktformular --> keine "schnelle elektronische Kontaktaufnahme"

15.05.2008, 09:47 Uhr | Lesezeit: 2 min
Auszufüllendes Kontaktformular --> keine "schnelle elektronische Kontaktaufnahme"

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Impressum" veröffentlicht.

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verlangt, dass ein jedes Impressum Angaben enthält, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Keineswegs ist es ausreichend, dem Interessenten nur ein Kontaktformular zur Verfügung zu stellen, welches der Interessent auszufüllen hat, um mit dem Betreiber in Kontakt zu treten.

Das LG Essen hat klargestellt (Urteil vom 19.09.2007, Az. 44 O 79/07), dass ein Impressum eine E-Mail Adresse enthalten muss, über die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglicht werden soll:

"Dem Verfügungsbeklagten ist nicht darin zuzustimmen, dass die aus der Druckansicht ersichtliche Gestaltung den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genügt. Zwar zeigt die Druckansicht, dass über den Menuepunkt "Kontakt" eine Seite aufgerufen werden kann, die im oberen Bereich ein Eingabefeld enthält, in welche ein Interessent seinen Namen, seine eigene E-mail-Anschrift und eine Telefonnummer eintragen soll. Die Kammer geht auch davon aus, dass nach erfolgtem Eintrag über das Feld "Abschicken" dann eine Verbindung zum Verfügungsbeklagten hergestellt wird. Eine solche Gestaltung genügt den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG indessen nicht. Dieser verlangt nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt wird, sondern "Angaben", die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies ist typischerweise die E-mail-Anschrift. Dem Interessenten muss es auch möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Verfügungsbeklagten möglich ist. Diesen Anforderungen genügte die Gestaltung der Internetseite nicht."

Hinweis: Sie benötigen Hilfe bei der Erstellung eines Impressums. Nutzen Sie den Impressums-Generator der IT-Recht Kanzlei!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Gerd Altmann(geralt) / PIXELIO

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1 Kommentar

P
Peter Müller 05.05.2009, 23:38 Uhr
Abmahnung gegen Abzockseiteninhaber
Es ist doch sehr verwunderlich, dass die Abzocker nicht einmal selbst ein vernünftiges Impressum erstellen.

So ist immer noch auf "opendownload[dot]de" das als NICHT zulässige Kontaktformular (lt. ob. Gerichtsurteil) eingestellt, eine E-Mail-Adresse findet sich aber weder in den AGB noch sonstwo auf deren Seiten.

Wer darf denn nun diese - Abzocker - abmahnen?

Auf "denic.de" findet sich auch keine e-mail-adresse des "Alexander Varin" wieder!
Erst bei "centralops.net/co/" erhält man die e-mail-addy dieses in Deutschland sehr bekannten Betrügers: "csservices@gmx.net"

Gruss Peter

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