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AG Marienberg: zum Ausschluss des Widerrufsrechts beim Onlinekauf von Kfz-Kompletträdern

28.08.2014, 08:48 Uhr | Lesezeit: 5 min
AG Marienberg: zum Ausschluss des Widerrufsrechts beim Onlinekauf von Kfz-Kompletträdern

Die Rechtsprechung zum Ausschluss des Widerrufsrechts bei Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, wird durch ein neues Urteil des AG Marienberg (Urt. v. 6.6.2014, 1 C 419/13) bereichert, das einen Ausschluss des Widerrufsrechts beim Onlinekauf von Kfz-Kompletträdern, bei denen der Verbraucher Felge und Reifen selbst zusammenstellen kann, verneint.

Urteil des AG Marienberg

Das Urteil beruht auf § 312 d Abs. 4 BGB a.F., demnach ein Widerrufsrecht nicht besteht

..bei Fernabsatzverträgen

zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

und folgt den Kriterien der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (19.3.2003, VIII ZR 295/01) zur Auslegung des Begriffs der Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation. Der einschlägige Leitsatz der Entscheidung des BGH lautet wie folgt:

a) Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB) , ist dann nicht gegeben, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.

Im zu entscheidenden Fall hat ein Kunde über den Onlineshop des Händlers mehrere Kfz-Kompletträder (Winterreifen nebst Felgen) bestellt. Die Räder waren über die Bestellmaske im Onlineshop des Onlinehändlers durch die Auswahl von vorgegebenen Kriterien wie Felgengröße und Reifendurchmesser zu bestimmen. Die Reifen wurden entsprechend den Wünschen des Kunden auf Felgen aufgezogen und ausgeliefert.

Das AG Marienberg bejahte in diesem Fall ein Widerrufsrecht des Verbrauchers, da nach der Rechtsprechung des BGH die Kfz-Kompletträder aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wurden, die ohne Beeinträchtigung der Substanz mit geringem Aufwand wieder getrennt werden können. Das Gericht fügte noch ein weiteres Auslegungskriterium zum Begriff Kundenspezifikation hinzu. Nach Auffassung des Gerichts ist eine Sache nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten, wenn sie wegen der Berücksichtigung der Wünsche des Verbrauchers anderweitig nicht oder nur mit einem unzumutbaren Preisnachlass abgesetzt werden kann.

Das Gericht konnte im zu entscheidenden Fall keinen unzumutbaren Nachteil bei Rücknahme der Kompletträder im Vergleich zu einer Rücknahme der Bestandteile selbst erkennen. Ein solcher unzumutbarer Nachteil sei nur dann gegeben, „wenn die Angaben des Verbrauchers die Sache so individualisieren, dass diese für den Unternehmer im Fall der Rücknahme wertlos sei, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten Gestalt anderweitig nicht mehr oder nur mit erheblichen Preisnachlässen absetzen kann“.

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Fortgeltung der Rechtsprechung zum Ausnahmetatbestand der Kundenspezifikation (§ 312 d Abs. 4 BGB a.F) auch nach Einführung des § 312 g Abs. 2, Nr. 1 BGB n.F.

Die bisherige Rechtsprechung zum Ausschluss des Widerrufsrechts bei Anfertigung auf Kundenspezifikation beruht auf § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB alte Fassung. § 312 d Abs. 4 BGB wurde durch § 312 g, Abs. 2, Nr. 1 BGB n. F. abgelöst.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,

Im Ergebnis kann die Rechtsprechung zum bisherigen § 312 d Abs. 4 BGB auch für die Auslegung des § 312 g, Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F. herangezogen werden, da die Ausnahmeregelung des § 312 g, Abs. 2 Nr.1 laut amtlicher Begründung dem alten Ausnahmetatbestand des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB a.F. folgt.

Zu Nummer 1

Nummer 1 nimmt die Lieferung von Waren aus, die nach Verbraucherspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Die Ausnahme folgt dem geltenden § 312d Absatz 4 Nummer 1 erste und zweite Variante und entspricht der in Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie enthaltenen Definition von „nach Verbraucherspezifikation angefertigten Waren“. Danach dürfen die Waren nicht vorgefertigt sein, und es muss für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Entscheidung durch den Verbraucher maßgeblich sein.

Art. 16, Buchstabe c der Verbraucherrechterichtlinie 2012/83 (nahezu identisch mit Art. 6 Abs. 3 der überholten Fernabsatz- Richtlinie), der durch § 312 g, Abs. 2 Nr.1 BGB n.F. in deutsches Recht umgesetzt wurde, folgt der Formulierung des alten § 312 d Abs. 4 BGB.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen Geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht nach den Artikeln 9 bis 15 vor, wenn

c) Waren geliefert werden, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind;

Orientierungshilfe der EU-Kommission zum Ausnahmetbestand der Kundenspezifikation

Die im Juni 2014 in englischer Sprache veröffentlichte Orientierungshilfe der EU-Kommission zur Anwendung der neuen Verbraucherschutzrichtlinie spricht sich für eine enge Auslegung des Ausnahmetatbestandes des Artikels 16, Buchstabe c der Richtlinie aus.

Nach der Orientierungshilfe der EU-Kommission müssen Ausnahmetatbestände zum generellen Recht auf Widerruf eng ausgelegt werden. Im hier einschlägigen Fall, wo der Kunde beim Onlinekauf auf der Grundlage der im Bestellvorgang vorgegebenen Optionen eine Ware konfiguriert oder einen Artikel online aus vorgegebenen Standardoptionen zusammensetzt , ist nach Ansicht der Orientierungshilfe weder von einer Anfertigung nach Kundenspezifikation noch auf ein Auslegen auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zu sprechen.

(c) the supply of goods made to the consumer’s specifications or clearly personalised;

This exception from the right of withdrawal is identical to the one provided in Article 6(3) of the Distance Selling Directive (DSD). 'Goods made to the consumer’s specifications' are defined in Article 2 of the Directive as 'non- prefabricated goods made on the basis of an individual choice of or decision by the consumer'. Recital 49 of the Directive refers to 'tailor-made curtains' as an example of a good made to the consumer’s specifications or which are clearly personalised. Since this rule constitutes an exception from the more general rule of the Directive providing consumers with the right of withdrawal from the distance/off-premises contracts, it should be interpreted narrowly.

In contrast, where the consumer simply composes the good by picking from the standard (pre -set) options provided by the trader, such as colour and additional equipment in the car, or composes a set of furniture on the basis of standard elements, it should not be possible to speak of either 'specification' or 'personalisation' in the narrow sense of this provision.

Im Ergebnis wird daher die Entscheidung des AG Marienberg, die im hier vorgestellten Fall den Ausschluss des Widerrufsrechtsrechts bei Lieferung von Kfz-Kompletträdern verneint, durch die Orientierungshilfe der EU-Kommission unterstützt.

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Bildquelle:
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