Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Gastfreundschaft in Ehren: Hotel haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste

10.02.2011, 11:59 Uhr | Lesezeit: 3 min
Gastfreundschaft in Ehren: Hotel haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste

Mit Urteil vom 25.09.2009 (Az. 31 C 266/08-16) hat das LG Frankfurt am Main entschieden, dass ein Hotelbetreiber nicht für Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) haftet, wenn hierfür dessen Gäste verantwortlich sind.

Inhaltsverzeichnis

Fall

Der Kläger ist Inhaber eines Hotels und bietet seinen Gästen einen Internet-Zugang über ein drahtloses Netzwerk an. Ein Gast des Klägers hat unerlaubt seine Dateien über eine Tauschbörse Dritten freigegeben (Filesharing). Die Beklagte, auf deren Kosten dies geschah, mahnte den Kläger daraufhin ab. Mit dem anwaltlichen Schreiben widersprach der Kläger der Abmahnung und forderte die Beklagte dazu auf, die durch das Schreiben entstandenen Kosten zurückzuerstatten.

Das AG Frankfurt am Main wies die Klage ab mit der Begründung, dass dem Kläger jedenfalls kein Schaden entstanden ist. Gegen die Entscheidung legte der Kläger Berufung zum LG Frankfurt a.M. ein. Das Berufungsgericht hat sodann den Beklagten zur Zahlung der durch das anwaltliche Schreiben verursachten Kosten verurteilt.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Entscheidung

Das LG war der Ansicht, dass die Abmahnung seitens der Beklagten rechtswidrig war, da der Kläger nicht verantwortlich für die Rechtsverletzung sei.. Der Kläger haftet nicht, da weder er noch seine Angestellten die Dateien in der Tauschbörse zur Verfügung gestellt haben. Zwar hat der Kläger seinen Gästen den Internetzugang freigegeben, jedoch haftet er nicht als Störer, da die Gäste auf die gesetzlichen Pflichten hingewiesen worden sind. Eine weitergehende Kontrollpflicht bestand nicht. Aus diesem Grund war die Abmahnung seitens der Beklagten rechtswidrig. Durch die Abmahnung hat die Beklagte in  das Recht des Klägers am sog. „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ eingegriffen. Die Beklagte wusste, dass der Kläger ein Hotelbetreiber und keine Privatperson ist. In diesem Fall findet Anwendung § 8 TMG, wonach Dienstanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln, nicht verantwortlich sind.

Die Richter dazu:

„Nach ganz einhelliger Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2010, 633 ff., OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2008, 279 ff.; LG Düsseldorf vom 26.08.2009 zu Az. 12 O 594/07 zitiert nach JURIS; Rechtsprechungsüberblick bei Mühlberger GRUR 2009, 1022 ff.) kommt einer IP-Adresse keine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifikationsfunktion zu. Anders als letzteres ist sie keinem konkreten Nutzer, sondern nur einem Anschlussinhaber zugeordnet, der grundsätzlich dazu berechtigt ist beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten. Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Anschluss-Inhaber im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt (BGH, aaO).“
Der Kläger hat die Internetdateien der Öffentlichkeit nicht freigegeben. Eine grundsätzliche gesetzliche Pflicht, wonach ein Hotelbetreiber für seine Gäste haften würde, besteht nicht. Es oblag der Beklagten genau nachzuprüfen, ob eine Abmahnung in diesem Fall zulässig ist. Dies habe die Beklagte nicht getan und muss daher die anwaltlichen Kosten, die dem Kläger entstanden sind, ersetzten.

 

Fazit

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gehört als sonstiges Recht zu dem Tatbestand des § 823 I BGB. Es ist ein Auffangtatbestand und soll insbesondere im gewerblichen Rechtsschutz Lücken schließen. Eine unberechtigte (Schutzrechts-) Abmahnung stellt einen Eingriff in das geschützte Rechtsgut dar.

Und: Zumindest für Hotelbetreiber wurde die Haftung für das Verhalten Ihrer Gäste vom LG Frankfurt a.M. stark eingeschränkt. Ob dadurch die Rechtsprechung zur Anschlussinhaberhaftung im Allgemeinen in Schwung kommt, bleibt abzuwarten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© shockfactor.de - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Copyright-Hinweis: Sinn oder Selbstverständlichkeit?
(18.04.2024, 11:09 Uhr)
Copyright-Hinweis: Sinn oder Selbstverständlichkeit?
KI vs. Urheberrecht: FAQ zu urheberrechtlichen Problemen bei der Verwertung von KI-Werken
(14.11.2023, 14:20 Uhr)
KI vs. Urheberrecht: FAQ zu urheberrechtlichen Problemen bei der Verwertung von KI-Werken
Musik in Videos auf Facebook und Instagram: Urheberrechte, ein Lizenz-Deal und seine rechtlichen Grenzen
(18.10.2023, 17:37 Uhr)
Musik in Videos auf Facebook und Instagram: Urheberrechte, ein Lizenz-Deal und seine rechtlichen Grenzen
FAQ: Urheberrechtliche Abmahnung - und was dann?
(14.09.2023, 14:05 Uhr)
FAQ: Urheberrechtliche Abmahnung - und was dann?
Bilderklauabmahnung: Was jetzt?
(31.08.2023, 12:02 Uhr)
Bilderklauabmahnung: Was jetzt?
Darf man KI-generierte Bilder kommerziell für Produkte nutzen?
(20.07.2023, 11:55 Uhr)
Darf man KI-generierte Bilder kommerziell für Produkte nutzen?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei