Das ist beim "Kauf auf Probe" rechtlich zu beachten!
Einige Online-Händler bieten ihren Kunden an, Ware vor dem Kauf zu testen („Kauf auf Probe“). Dabei sind jedoch bestimmte rechtliche Vorgaben zu beachten.
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet „Kauf auf Probe“?
Beim sogenannten Kauf auf Probe (§ 454 BGB) erhält der Käufer die Möglichkeit, die Ware vor dem endgültigen Kauf zu prüfen und erst nach Billigung zu erwerben.
Das bedeutet:
- Lehnt der Käufer die Ware innerhalb der vereinbarten Billigungsfrist ab, kommt kein endgültiger Kaufvertrag zustande.
- Billigt er die Ware ausdrücklich oder lässt die Frist ohne Erklärung verstreichen, gilt die Billigung als erteilt (§ 455 BGB) – der Kaufvertrag wird verbindlich.
Ein Online-Händler bietet seinen Kunden die Möglichkeit, ein Paar Schuhe 14 Tage zur Ansicht zu bestellen („Kauf auf Probe“).
Lehnt der Kunde die Schuhe innerhalb dieser Frist ab und sendet sie zurück, kommt kein Kaufvertrag zustande. Behält oder schweigt der Kunde bis Fristablauf, gilt die Ware als gebilligt – der Kaufvertrag wird automatisch wirksam und der Kaufpreis ist fällig.
Anpassung Ihrer AGB erforderlich
Rechtlich handelt es sich beim Kauf auf Probe um einen unter die aufschiebende Bedingung der Billigung gestellten Kaufvertrags (§ 454 Abs. 2 BGB) . Die endgültige Wirksamkeit tritt ein, sobald der Käufer den Kaufgegenstand billigt.
In der Praxis bestimmt der Verkäufer regelmäßig eine Billigungsfrist, innerhalb derer der Käufer entscheiden kann, ob er die Ware behalten möchte.
Nach § 455 BGB kann das Schweigen des Käufers ausnahmsweise als Zustimmung gelten, wenn die Ware zur Ansicht überlassen wurde und die Frist ohne Ablehnung verstreicht. Der Kaufvertrag wird dann allein durch Zeitablauf wirksam.
Wichtig: Auf diesen Umstand sollten Sie in Ihren AGB ausdrücklich hinweisen und entsprechende Regelungen aufnehmen.
Unsere Mandanten konfigurieren ihre AGB bequem über unseren Textkonfigurator, indem sie die Frage „Bieten Sie auch Kauf auf Probe an?“ mit „Ja“ beantworten.
Anpassung Ihrer Widerrufsbelehrung erforderlich
Bei einem Kauf auf Probe beginnt die Widerrufsfrist nicht mit Erhalt der Ware, sondern erst, wenn die Schwebelage endet – also mit Billigung der Ware durch den Käufer oder mit Ablauf der Billigungsfrist (§ 455 BGB) .
Billigungsfrist und Widerrufsfrist laufen daher nicht parallel, sondern aufeinanderfolgend.
Hinweis: In Ihrer Widerrufsbelehrung müssen Sie klarstellen, dass der Fristbeginn erst mit der Billigung bzw. mit Ablauf der Billigungsfrist einsetzt.
Unsere Mandanten konfigurieren ihre Widerrufsbelehrung bequem über unseren Textkonfigurator, indem sie die Frage „Bieten Sie auch Kauf auf Probe an?“ mit „Ja“ beantworten.
Zusätzliche Auswahlmöglichkeit „Bestellung zur Ansicht“ in Ihrem Bestellprozess
Wenn Sie Ihren Kunden neben dem „Sofortkauf“ auch die „Bestellung der Artikel zur Ansicht“ (Kauf auf Probe) anbieten möchten, müssen Sie für diesen Fall im Rahmen Ihres elektronischen Bestellprozesses eine gesonderte Auswahlmöglichkeit vorsehen.
Zweckmäßigerweise sollte diese Option den Zahlungsmöglichkeiten im elektronischen Bestellprozess hinzugefügt werden, die Sie Ihren Kunden zur Auswahl anbieten.
Beispiel:
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
Noch kein Mandant?
-
WissensvorsprungZugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
-
Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
-
Monatlich kündbarSchutzpakete mit flexibler Laufzeit
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare