Falsche Versandkostenangaben bei Google Shopping - Händler haften verschuldensunabhängig

Falsche Versandkostenangaben bei Google Shopping - Händler haften verschuldensunabhängig
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von Kathrin Brandner
06.10.2016 | Lesezeit: 2 min

Wenn bei Google Shopping falsche Versandkosten zu einem Produkt angezeigt werden, haftet der jeweilige Händler des Artikels. Dies gilt sogar dann, wenn der Fehler Google selbst unterlief. (OLG Naumburg, Urteil vom 16.06.2016, Az. 9 U 98/15).

Der Sachverhalt

Ein Onlinehändler hatte seine Produkte auf der Internetplattform Google Shopping gelistet. Dabei wurde das Produkt auf der Shopseite des Händlers einschließlich Versandkosten angeboten, bei Google Shopping war jedoch „gratis Versand“ zu lesen. Der Händler führte vor Gericht aus, dass er bereits zuvor erfolglos versucht habe, dass Google die Versandkostenangabe ändere. Seinem Änderungsverlangen sei Google aber nicht nachgekommen.

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Händler haften immer für falsche Versandkostenangaben

Das OLG Naumburg urteilte, dass die fehlerhafte Angabe über die Versandkosten immer zu Lasten des Händlers gingen. Dies gelte selbst dann, wenn der Fehler bei Google Shopping läge oder sogar eine bewusste Manipulation vorläge.

Diese Haftung des werbenden Unternehmens für die fehlerhafte Versandkostenangabe dient nach Ansicht des Gerichts dem Schutz der Verbraucher und Wettbewerber. Das Gericht sieht den Grund der Haftung des Händlers in der Zurechnungsmöglichkeit des § 8 Abs. 2 UWG. Im wettbewerbsrechtlichen Sinne ist Google Shopping Beauftragter des Händlers. Über § 8 Abs. 2 UWG werden dem Online-Händler alle Fehler der Shoppingplattform zugerechnet und er muss dafür haften.

Praxistipp

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie regelmäßig kontrollieren, ob die für Ihre Produkte in der Plattform aufgeführten Preise und Versandkosteninformationen korrekt dargestellt werden. Melden Sie Google Shopping oder anderen Plattformen sofort, wenn sich der Preis für einen Ihrer Artikel geändert hat. Überprüfen Sie auch danach, ob die in der Plattform aufgeführten Informationen dem aktuellen Stand entsprechen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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