Müssen Gewährleistungs- und Garantielabel in allen 24 EU-Amtssprachen eingebunden werden?
Ab dem 27.09.2026 müssen Online-Händler die neue Gewährleistungsmitteilung und – bei bestimmten Herstellergarantien – das GARAN-Label anzeigen. Müssen diese gleich in allen 24 EU-Amtssprachen eingebunden werden?
- Nein. Online-Händler müssen die neuen Hinweise nicht in allen 24 EU-Amtssprachen in ihren Shop einbinden.
- Bei der Gewährleistungsmitteilung gibt es 24 Sprachfassungen. Für einen deutschen Shop genügt grundsätzlich die deutsche Fassung – auch wenn in andere EU-Staaten geliefert wird. Wird das Angebot gezielt auf ein anderes EU-Land ausgerichtet, sind dessen Sprachanforderungen zu beachten.
- Beim GARAN-Label sind bereits alle EU-Amtssprachen in einem einzigen Label berücksichtigt.
Gewährleistungsmitteilung: 24 verschiedene Sprachfassungen
Gestaltung und Inhalt der neuen Hinweise regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960. Ergänzend hat die EU-Kommission praktische Leitlinien veröffentlicht, die auch auf die sprachlichen Anforderungen eingehen.
Zur harmonisierten Gewährleistungsmitteilung heißt es dort:
"The harmonised notice is available in all the official languages of the European Union."
Die Kommission stellt die Gewährleistungsmitteilung in 24 verschiedenen Sprachfassungen bereit – etwa auf Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1. Welche Sprachfassung ist die richtige?
Welche der 24 Sprachfassungen zu verwenden ist, regeln die Durchführungsverordnung und die Kommissionsleitlinien nicht ausdrücklich. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie müssen die Informationen für Verbraucher jedoch "in klarer und verständlicher Weise" erteilt werden.
Für einen deutschsprachigen Shop, der sich an deutsche Verbraucher richtet, ist daher die deutsche Fassung der Gewährleistungsmitteilung zu verwenden. Allein die Möglichkeit, aus diesem Shop auch in andere EU-Staaten zu liefern, macht noch keine weiteren Sprachfassungen erforderlich.
Wer sein Angebot dagegen gezielt auf Verbraucher in einem anderen EU-Staat ausrichtet, muss prüfen, ob dort besondere Sprachanforderungen gelten. Die EU-Kommission weist in ihren Leitlinien zur Verbraucherrechterichtlinie (2021/C 525/01) darauf hin, dass solche nationalen Sprachvorgaben auch grenzüberschreitend tätige Händler treffen können.
Für eine französischsprachige Shop-Version, die sich an französische Verbraucher richtet, ist die französische Gewährleistungsmitteilung zu verwenden.
2. Muss der QR-Code angepasst werden?
Die Gewährleistungsmitteilung enthält in allen Fassungen einen QR-Code. Dieser ist nicht editierbar und führt nach Anhang I der Durchführungsverordnung zur Sprachauswahl auf dem Portal "Ihr Europa". Der QR-Code selbst muss daher nicht an die jeweilige Sprachfassung angepasst werden.
GARAN-Label: Alle Sprachen in einem Label
Beim GARAN-Label gibt es dagegen keine unterschiedlichen Sprachfassungen. Es ist weitgehend sprachneutral gestaltet; der Ausdruck "Herstellergarantie in Jahren" ist bereits in allen EU-Amtssprachen auf dem einheitlichen Label enthalten.
Ganz ohne Anpassung kommt das Label allerdings nicht aus. Händler müssen die vorgesehenen Felder insbesondere mit der Garantiedauer, dem Namen bzw. der Marke des Herstellers und der Modellkennung des Produkts ausfüllen. Eine sprachliche Anpassung des Labels ist dagegen nicht erforderlich.
Mehrsprachiger Textblock darf nicht verändert werden
Der Ausdruck "Herstellergarantie in Jahren" ist auf dem GARAN-Label in allen EU-Amtssprachen wiedergegeben. Nach Anhang II der Durchführungsverordnung gehört dieser mehrsprachige Textblock zu den nicht editierbaren Bestandteilen und muss daher vollständig erhalten bleiben.
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