Garantielabel: Welche Dauer zählt bei Produktregistrierung?
Drei Jahre Herstellergarantie und zwei weitere Jahre bei Registrierung: Welche Garantiedauer gehört dann in das neue Garantielabel? Wir zeigen, worauf Online-Händler achten sollten.
Welche Garantiedauer zählt bei einer Produktregistrierung?
Das Garantielabel ist ab dem 27.09.2026 erforderlich, wenn der Hersteller für die gesamte Ware eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gewährt und den Händler darüber informiert.
Dabei muss das Label die genaue Dauer der Herstellergarantie ausweisen (Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960). Bei registrierungsabhängigen Garantien ist allerdings nicht ohne Weiteres klar, welche Garantiedauer maßgeblich ist.
Der Hersteller gewährt drei Jahre Garantie und verlängert sie bei Registrierung auf fünf Jahre. Welche Garantiedauer muss der Händler dann im Garantielabel ausweisen: drei oder fünf Jahre?
Grundgarantie oder verlängerte Garantie?
Nach unserer Einschätzung spricht einiges dafür, zwischen der Garantie ohne Registrierung und ihrer Verlängerung durch die Registrierung zu unterscheiden. Im Garantielabel wäre danach nur die Dauer der Grundgarantie anzugeben.
Dafür sprechen folgende Argumente:
- Der Wortlaut der gesetzlichen Vorgaben: Sowohl Art. 6 Abs. 1 Buchst. la der Verbraucherrechte-Richtlinie als auch Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 stellen auf die vom Hersteller "gewährte" Haltbarkeitsgarantie ab. Ohne Registrierung werden in unserem Beispiel nur drei Jahre Garantie gewährt. Die weiteren zwei Jahre stehen unter der Bedingung, dass der Käufer das Produkt registriert.
- Sinn und Zweck des Garantielabels: Das Label soll den Verbraucher über das Bestehen und die Dauer der gewährährten Haltbarkeitsgarantie informieren. Bei einer Angabe von fünf Jahren würde es dagegen eine Garantiedauer ausweisen, die der Käufer ohne Registrierung gerade nicht erhält.
- Die feste Gestaltung des Labels: Nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 werden nur Garantiedauer, Hersteller bzw. Marke und Modellkennung individuell eingetragen. Eine Bedingung wie "5 Jahre bei Registrierung innerhalb von 30 Tagen" lässt sich im Label nicht abbilden.
Ganz eindeutig ist die Rechtslage allerdings nicht. Gegen diese Sichtweise lässt sich etwa einwenden, dass der Hersteller bereits beim Kauf eine Verlängerung auf fünf Jahre zusagt und lediglich die zusätzlichen zwei Jahre von einer Registrierung abhängig macht. Danach könnte auch die insgesamt angebotene Garantiedauer von fünf Jahren für das Label maßgeblich sein.
Für eine abschließende Klärung bleibt daher abzuwarten, wie die Gerichte diese Fälle beurteilen oder ob die EU-Kommission hierzu noch Stellung nimmt.
Drei typische Fälle im Überblick
Bei registrierungsabhängigen Garantien ist zunächst zu klären, ob überhaupt ein Garantielabel erforderlich ist. Falls ja, kommt es anschließend darauf an, welche Garantiedauer darin auszuweisen ist.
Das lässt sich anhand der folgenden drei Fälle verdeutlichen:
1. Drei Jahre Garantie, zwei weitere Jahre nach Registrierung
Gewährt der Hersteller drei Jahre Haltbarkeitsgarantie und verlängert sie bei kostenloser Registrierung innerhalb von 30 Tagen auf fünf Jahre, ist die für das Garantielabel maßgebliche Grenze von mehr als zwei Jahren bereits mit der Grundgarantie überschritten.
Im Garantielabel wären danach drei Jahre anzugeben.
Wird daneben mit der möglichen Verlängerung auf fünf Jahre geworben, muss auch die dafür erforderliche Registrierung deutlich kommuniziert werden, etwa so:
"3 Jahre Herstellergarantie, verlängerbar auf 5 Jahre bei kostenloser Produktregistrierung innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf."
2. Zwei Jahre Garantie, drei Jahre nach Registrierung
Gewährt der Hersteller zwei Jahre Garantie und verlängert sie bei Registrierung auf drei Jahre, wäre die für das Garantielabel erforderliche Garantiedauer von mehr als zwei Jahren dagegen nicht erreicht.
Die registrierungsabhängige Verlängerung auf drei Jahre wäre nach der hier vertretenen Auffassung nicht zu berücksichtigen.
3. Keine Garantie ohne Registrierung
Anders liegt es, wenn der Hersteller ohne Registrierung überhaupt keine Garantie gewährt und erst durch die Registrierung eine dreijährige Garantie entsteht.
Auch in diesem Fall wäre die erforderliche Garantiedauer von mehr als zwei Jahren nach unserer Einschätzung nicht erreicht. Dafür spricht, dass das Label ansonsten eine dreijährige Garantie ausweisen würde, die der Käufer ohne Registrierung gar nicht erhält.
Die Ergebnisse der drei Fälle beruhen auf unserer Auslegung, wonach bei registrierungsabhängigen Garantien auf die bereits ohne Registrierung bestehende Garantiedauer abzustellen ist. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist bislang nicht abschließend geklärt.
Garantielabel und Garantiebedingungen
Mit der Darstellung des Garantielabels wird zugleich mit der Herstellergarantie geworben. Händler müssen deshalb auch die Informationspflichten bei Garantiewerbung beachten und insbesondere die Garantiebedingungen zugänglich machen.
Welche Anforderungen dabei gelten und welche Abmahnrisiken drohen, zeigen wir in diesem Beitrag.
Fazit
Bei Garantien, deren Dauer von einer Registrierung abhängt, spricht nach unserer Einschätzung einiges dafür, auf die Garantiedauer abzustellen, die bereits ohne Registrierung besteht.
Wird eine bestehende Garantie durch Registrierung verlängert, wäre somit nur die Grundgarantie zu berücksichtigen. Bei drei Jahren Garantie plus zwei weiteren Jahren nach Registrierung wären im Garantielabel drei Jahre anzugeben. Bei zwei Jahren plus einem weiteren Jahr wäre die erforderliche Garantiedauer von mehr als zwei Jahren nicht erreicht.
Allerdings ist diese Frage bislang nicht geklärt. Vertretbar ist auch die Auffassung, dass die bei Registrierung insgesamt erreichbare Garantiedauer maßgeblich ist. Welche Auffassung zutrifft, werden letztlich die Gerichte klären müssen.
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