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Das nicht eingetragene Europäische Geschmacksmuster

20.01.2009, 15:33 Uhr | Lesezeit: 3 min
author
von Verena Eckert
Das nicht eingetragene Europäische Geschmacksmuster

Gerade bei Firmenlogos stellt sich oft die Frage, wie diese rechtlich geschützt sind. Hier bereiten das Urheber- und Markenrecht oft einige Probleme, da entweder die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist oder die Voraussetzungen des Schutzes als Geschäftsabzeichen fraglich sind. Häufig übersehen wird jedoch der Schutz des Logos als  nicht eingetragenes europäisches Geschmacksmuster.

I. Hintergrund

Als Geschmacksmuster werden ästhetische Gestaltungsformen geschützt, also etwa die Form einer Sache, die Farbgebung, das Muster oder eine Kombination dieser Merkmale. Geschmacksmuster können wie Marken entweder beim Deutschen Patent- und Markenamt als deutsche Geschmacksmuster, oder beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt als europäische Geschmacksmuster angemeldet werden.

Eine Besonderheit stellt das sog. nicht eingetragene europäische Geschmacksmuster dar, welches – wie der Name schon sagt – ohne Eintragung entstehen kann. Damit genießen besondere ästhetische Gestaltungen einen zusätzlichen Schutz, der den Rechteinhabern in vielen Fällen jedoch gar nicht bewusst ist.

1

II. Schutzvoraussetzungen

Als nicht eingetragenes europäisches Geschmacksmuster werden solche Muster geschützt, die musterfähig, neu und im Zeitpunkt der Offenbarung auch eigenartig sind (Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5-7 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung).

1. Musterfähigkeit

Musterfähig ist jedes Zeichen, das sich als Muster grafisch darstellen lässt. Diese Hürde ist für die in Betracht kommenden Mustern in aller Regel leicht zu nehmen.

2. Neuheit

Ein Muster ist neu, wenn der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung dieses Musters kein anderes, identisches Muster bekannt ist (Art. 5 Abs. 1 GGV). Dabei werden auch solche Muster noch als identisch angesehen, die sich nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden (Art. 5 Abs. 2 GGV). Bei der Beurteilung dieser Frage spielt auch die Branche, in der das Muster veröffentlicht wurde, eine große Rolle. Erst unter Berücksichtigung der Branchenbesonderheiten wird beurteilt, wie sehr sich die Eigenarten der zu vergleichenden Muster ähneln. In den Vergleich einbezogen werden dabei alle Muster, die den relevanten Fachkreisen in der Europäischen Gemeinschaft zum Veröffentlichungszeitpunkt bereits bekannt sind.

3. Eigenart

Nach Art. 6 GGV ist Eigenart dann gegeben, wenn sich der Gesamteindruck, den das Muster beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den andere, vorbekannte Muster bei diesem Benutzer hervorgerufen haben. Notwendig ist dabei weder eine bestimmte Gestaltungshöhe noch ein besonderes Maß an Originalität, sondern alleine die Entfernung des Musters vom vorbekannten Formenschatz.

An diesem Punkt spielt die individuelle Betrachtung eine entscheidende Rolle. In Prozessen ist dies einer der kritischsten Punkte.

III. Schutzdauer

Der Schutz beginnt mit dem Tag, an dem das Zeichen der Öffentlichkeit erstmals auf dem Gebiet der europäischen Union zugänglich gemacht wird ( Art. 11 Abs. 2 GGV).

Veröffentlichungen des Musters außerhalb der EU werden für die Entstehung des Schutzes nicht berücksichtigt, können aber ihrerseits die „Neuheit“ des Musters auslöschen und damit das Geschmacksmuster gar nicht erst entstehen lassen. Diese Tatsache sollte bei der Markteinführung eines Produktes stets beachtet werden.

Der Schutz des nicht eingetragenen europäischen Geschmacksmusters endet drei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung des Musters (Art. 11 Abs. 1 GGV) und ist damit 22 Jahre kürzer als die Schutzdauer des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

IV. Rechtsverletzungen

Wird das Recht aus dem nicht eingetragenen europäischen Geschmacksmuster verletzt, so hat der Betroffene nach Art. 89 Abs. 1 Unterlassungs- und Beschlagnahmeansprüche. Für Auskunfts-, Beseitigungs-, Schadenersatz- und Vernichtungsansprüche wird über Art. 88 Abs. 2 GGV das nationale Recht, hier die §§ 42 ff. GeschmMG herangezogen.

V. Fazit

Das nicht eingetragene europäische Geschmacksmuster ist gerade für neue Produkte mit kurzer Verweildauer am Markt interessant. Außerdem hilft es denjenigen Kreativen, für die die Anmelde- und Eintragungsgebühren eines Geschmacksmuster nicht mehr erschwinglich sind. So leicht das Recht erworben werden kann, so flüchtig ist es jedoch auch. Häufig wird erst im Rahmen eines Prozesses festgestellt, ob ein nicht eingetragenes europäisches Geschmacksmuster tatsächlich vorliegt oder nicht.

(Auszüge des Textes wurden auch veröffentlicht im IT-Rechts-Lexikon 2010)

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