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Neu: Auswirkungen der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstung auf Online-Händler

23.08.2016, 10:52 Uhr | Lesezeit: 5 min
Neu: Auswirkungen der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstung auf Online-Händler

Bereits jetzt werden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen an persönliche Schutzausrüstungen (PSA) durch die Richtlinie 89/686/EWG aus dem Jahre 1989 geregelt (Deutsches Umsetzungsgesetz: 8. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz). Am 20. 4. 2016 ist die neue europäische PSA-Verordnung in Kraft getreten, die mit einer Übergangszeit von 2 Jahren ab dem 21.4.2018 Anwendung findet. Diese Verordnung muss nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden, so dass eine einheitliche Anwendung in allen EU-Mitgliedsstaaten gewährleistet ist. Die neue Verordnung thematisiert erstmalig auch die Pflichten der Händler. Wenn Sie wissen wollen, ob und inwieweit Sie durch die neue PSA-Verordnung betroffen sind, dann lesen Sie den folgenden Beitrag.

1.Anwendungsbereich der neuen europäischen PSA-Verordnung

Der Anwendungsbereich der neuen europäischen PSA-Verordnung basiert weitgehend auf der bisherigen Richtlinie 89/868/EWG. Neu ist, dass jetzt auch PSA zur privaten Anwendung zum Schutz gegen Hitze in den Geltungsbereich der PSA-Verordnung fallen. In Erwägungsgrund 10 der Verordnung wird dies wie folgt begründet: „ Damit für die Nutzer dieser Produkte ein ebenso hohes Maß an Schutz wie für die Nutzer von PSA, die unter die Richtlinie 89/686/EWG fallen, gewährleistet ist, sollte der Anwendungsbereich dieser Verordnung PSA zur privaten Verwendung gegen Hitze ebenso einschließen wie ähnliche PSA zu beruflichen Zwecken, die von der Richtlinie 89/686/EWG bereits erfasst werden.“

Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind dagegen PSA für die private Verwendung als Schutz gegen Witterungseinflüsse, die nicht von extremer Art sind und PSA für die private Verwendung als Schutz gegen Feuchtigkeit und Nässe bei der Geschirreinigung (Artikel 2 (2) PSA-Verordnung). Damit sind im Wesentlichen witterungsgerechte Kleidung, Regenschirme und Spülhandschuhe gemeint (Erwägungsgrund 10 der PSA-Verordnung).

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2.Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

Um einen besseren Schutz der PSA-Träger zu erreichen, übernimmt die neue PSA-Verordnung die Systematik des neuen Rechtsrahmens der Europäischen Union für die Vermarktung von Produkten (Beschluss Nr. 768/2008/EG). Mit diesem Konzept wird in erster Linie auf die Verantwortlichkeit der Wirtschaftsakteure (Hersteller, Importeure, Händler) abgestellt. Staatliche Stellen konzentrieren sich auf die Marktüberwachung von Produkten und das Konformitätsverfahren. Erstmalig werden in der PSA-Verordnung neben den Pflichten der Hersteller und Importeure auch die Pflichten der Händler geregelt.

3.Pflichten der Hersteller

Wichtigster Wirtschaftsakteur ist der Hersteller, der in erster Linie verantwortlich dafür ist, dass auf den Markt bereitgestellte PSA die Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der PSA-Verordnung erfüllen (Artikel 8 Verordnung). Im Einzelnen zu den Pflichten des Herstellers:

  • Der Hersteller erstellt die in Anhang III der Verordnung genannten technischen Unterlagen und führt das Konformitätsverfahren durch,
  • Er stellt die EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung an.
  • Er stellt sicher, dass die von ihm in Verkehr gebrachten PSA eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer tragen.
  • Er gibt seinen Namen, eingetragenen Handelsnamen und die Postanschrift auf der PSA oder auf der Verpackung an.
  • Anleitung und Informationen sind für deutsche Endnutzer in deutscher Sprache zu formulieren.
  • Er fügt der PSA die EU-Konformitätserklärung bei oder gibt in der beigefügten Information eine Internet-Adresse an, wo Angaben zu dieser Erklärung gefunden werden können.

4.Pflichten der Importeure (Einführer)

Importeure (Importeure) sind nach der Legaldefinition der Verordnung in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Personen, die PSA aus einem Drittstaat auf den Markt der Union in Verkehr bringen (Artikel 3, Nr. 6 Verordnung). Ein Händler ist daher nur dann als Importeur anzusehen, wenn er PSA aus einem Drittstaat direkt in die Europäische Union einführt und auf dem Markt der Union erstmals bereitstellt. Bezieht der Händler seine Ware von einem in der Union ansässigen Grossisten, so ist dies nicht als Einfuhr zu im Sinne der Verordnung zu bewerten.

Den Importeur treffen folgende Pflichten (Artikel 10 Verordnung):

  • Er gewährleistet, dass der Hersteller das Konformitätsverfahren durchgeführt und die entsprechenden technischen Unterlagen bereitgestellt hat.
  • Er gibt seine Postanschrift und seinen Handelsnamen auf der PSA oder der Verpackung an.
  • Er gewährleistet, dass Anleitungen und Informationen für den deutschen Endnutzer in deutscher Sprache formuliert sind.
  • Er gewährleistet, dass die einschlägigen Lagerungsbedingungen für PSA eingehalten sind.

5.Pflichten der Händler

Den Händler treffen folgende Pflichten (Art. 11 Verordnung)

  • Er überprüft, ob die PSA mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und ob die erforderlichen Unterlagen und Anleitungen in deutscher Sprache beigefügt sind
  • Solange sich die PSA in seiner Verantwortung befinden, gewährleistet der Händler, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen den einschlägigen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen entsprechen.
  • Falls der Händler Grund zur Annahme hat, dass die PSA nicht der PSA-Verordnung entspricht, sorgt er dafür, dass die Konformität der PSA wieder hergestellt wird und unterrichtet die zuständigen Behörden, wenn mit den PSA Risiken verbunden sind.

Achtung:
Ein Händler gilt als Hersteller, wenn er PSA unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits in den Verkehr gebrachte PSA so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann (Artikel 12 Verordnung).

6.Ab wann gilt die neue PSA-Verordnung

Die neue europäische PSA-Verordnung gilt ab dem 21. 4. 2018. Zu diesem Zeitpunkt wird die bisherige Richtlinie 89/686/EWG aufgehoben. Die PSA-Verordnung gilt als EU-Verordnung unmittelbar und muss nicht durch nationale Gesetze der Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Ausgenommen von dem Geltungszeitpunkt des 21.4.2018 sind die Regelungen für Sanktionen, die bei Verstößen Anwendung finden. Ein gewisser Bestandsschutz gilt für PSA-Produkte, die vor dem 21.4.2019 entsprechend der bisherigen Richtlinie 89/686/EWG in Verkehr gebracht worden sind. Die Behörden dürfen die Bereitstellung von solchen Produkten auf dem Markt nicht behindern (Art. 47 Abs. 1 Verordnung). Unter Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zu verstehen (§ 2 Nr. 4 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt).

7. Sanktionen bei Zuwiderhandeln

Die Mitgliedsstaaten müssen Sanktionsregelungen bis zum 21. März 2018 selbst setzen (Art. 45) Derartige Sanktionen gelten bereits ab dem 21. 3.2018. (Art. 48 Abs. 2 Verordnung). Eine entsprechende deutsche Durchführungsbestimmung ist noch zu erlassen.

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