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Neues EU-Öko-Recht ab 01.01.2022: Die wichtigsten Änderungen für Online-Händler

07.12.2021, 12:58 Uhr | Lesezeit: 5 min
Neues EU-Öko-Recht ab 01.01.2022: Die wichtigsten Änderungen für Online-Händler

Bereits seit geraumer Zeit ist eine Reform des EU-Rechts über die biologische und ökologische Produktion geplant, um es geänderten Produktions- und Handelsbedingungen anzupassen. Die maßgebliche EU-Verordnung Nr. 834/2007, die bereits seit 2007 in Kraft ist, sollte durch eine neue Verordnung ursprünglich zum 01.01.2021 abgelöst werden. Wegen der Covid19-Pandemie hat die EU den Geltungsbeginn aber um ein weiteres Jahr hinausgezögert. Zum 01.01.2022 wird mit der EU-Verordnung 2018/848 nun aber eine weitreichende Reform des EU-Bio-Rechts in Kraft treten. Welche wesentlichen Änderungen Online-Händler hierbei erwarten, zeigt dieser Beitrag.

I. Was lange währt: Neue EU-Öko-Verordnung ab dem 01.01.2022

Bereits im Jahr 2018 verabschiedete der EU-Gesetzgeber die Verordnung Nr. 2018/848, die als vollständig reformierte, neue Öko-Basisverordnung das Recht über die biologische und ökologische Produktion in der EU reformieren und die bisherige Verordnung Nr. 834/2007 ablösen sollte.

Anlass für die Reform gaben vor allem weiterentwickelte Produktionsabläufe, neue Erzeugungsstandards und der Fortschritt globaler Handelsbeziehungen mit einem Bedürfnis nach einheitlichen Rahmenbedingungen.

Ursprünglich sollte das reformierte EU-Bio-Recht bereits zum 01.01.2021 in Kraft treten.

Mit der Durchführungsverordnung Nr. 2020/2042 wurde der Geltungsbeginn allerdings auf den 01.01.2022 verlegt, um Belastungen der Erzeuger- und Handelsbranche als Konsequenzen der Covid19-Pandemie angemessen zu berücksichtigen und den administrativen Umstellungsaufwand nicht als weitere Beschwer hinzutreten zu lassen.

Damit gilt das neue Öko-Recht gemäß der Verordnung Nr. 2018/848 erstmalig ab dem 01.01.2022.

II. Wesentliche Änderungen im Vergleich zum bisherigen Öko-Recht und Relevanz für Online-Händler

Die EU-Verordnung Nr. 2018/848 führt neben vielen bereichs- und lebensmittelkategoriespezifischen Sonderregelungen auch allgemeine Änderungen in Bezug auf den Geltungsbereich, die Kennzeichnung und die Bio-Zertifizierung ein, welche auch für Online-Händler relevant werden können.

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1.) Erweiterung des Geltungsbereichs

Bisher galten die Vorschriften über die biologische und ökologische Produktion (einschließlich den Kennzeichnungspflichten) nur für

  • lebende und unverarbeitete Erzeugnisse einschließlich Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial
  • verarbeitete Lebens- und Futtermittel sowie
  • Produkten aus Aquakultur und Imkerei

Dieser Anwendungsbereich wird nun erweitert.

Gemäß dem neuen Art. 2 Abs. 1 Satz 2 finden die Öko-Rechtsvorschriften ab dem 01.01.2022 auch Anwendung auf bestimmte andere eng mit der Landwirtschaft verbundene Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung.

Eine Biozertifizierung und eine Geltungswirkung der Verordnung sind fortan auch bei folgenden Produkten möglich:

  • Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden
  • Mate, Zuckermais, Weinblätter, Palmherzen, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Meersalz und andere Salze für Lebens- und Futtermittel
  • Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet
  • natürliche Gummis und Harze
  • Bienenwachs
  • ätherische Öle
  • Korkstopfen aus Naturkork, nicht zusammengepresst, und ohne Bindemittel
  • Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt
  • Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt
  • rohe Häute und unbehandelte Felle
  • traditionelle pflanzliche Zubereitungen auf pflanzlicher Basis

2.) Mehr Toleranz bei Herkunftsangaben

An den Vorgaben zur Kennzeichnung von Produkten mit Bio- und/oder Öko-Hinweisen und den damit zusammenhängenden Pflichten ändert die neue Verordnung im Verhältnis zum bisherigen Öko-Recht nahezu nichts.

Neu ist aber eine höhere Varianzerlaubnis bei Herkunftsangaben.

Bei vorverpackten Lebensmitteln ist auf der Verpackung nach wie vor das Gemeinschafts-Bio-Logo darzustellen.

Im selben Sichtfeld muss auch nach wie vor der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erscheinen („EU-Landwirtschaft“ oder „Nicht-EU-Landwirtschaft“ oder „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“).

Neu ist, dass ab dem 01.01.2022 anstelle von „EU“ oder „Nicht-EU“ nicht nur wie bisher auch ein Land angegeben werden darf, sondern künftig auch ein Land und eine spezielle Landesregion (Art. 32 Abs. 2 Unterabsatz 2), sofern alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, in dem genannten Land und gegebenenfalls in der genannten Region erzeugt worden sind.

Bei der Bestimmung, ob „alle“ Ausgangsstoffe dieser Herkunft sind, gilt künftig eine höhere Toleranzgrenze: bisher konnten kleine Gewichtsmengen von bis zu 2% des Gesamtgewichts, die die ausgewiesene Herkunft nicht innehatten, bei der Beurteilung der Herkunft unberücksichtigt bleiben.

Diese Toleranzgrenze wird zum 01.01.2022 auf 5% erhöht.

3.) Neue Bio-Zertifikate

Neu eingeführt wird eine neue Zertifikationspflicht.

Nach Art. 35 der neuen Öko-Verordnung müssen Bio-Kontrollstellen allen bio-zertifizierungspflichtigen Unternehmern, die ihre Tätigkeit entsprechend angezeigt haben, grundsätzlich elektronisch ein Zertifikat ausstellen.

Dieses Zertifikat bezeugt den Einklang der unternehmerischen Tätigkeit mit den Produktionsstandards der Öko-Verordnung und muss dem Muster aus der Verordnung 2021/1006 entsprechen.

Diese neue Zertifikatsanforderung wird auch für Online-Händler relevant, die nach Art. 34 der neuen Verordnung ebenso wie auch nach bisherigem Recht über eine eigene Bio-Zertifizierung verfügen müssen, wenn sie biologische Erzeugnisse vertreiben wollen.

Ohne den Besitz des neuen Zertifikats dürfen Online-Händler (und sonstige Unternehmer) neue Erzeugnisse ab dem 01.01.2022 nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse anbieten. Es besteht also ein Vertriebsverbot.

Die Pflicht zur Führung des Zertifikats als Vertriebserlaubnis gilt allerdings nur in Bezug auf Erzeugnisse die nach dem 01.01.2022 produziert wurden.

Erzeugnisse, die vor dem 01.01.2022 hergestellt wurden und biozertifiziert sind, dürfen gemäß Art. 60 der neuen Öko-Verordnung ungeachtet der neuen Anforderungen (also auch der neuen Zertifikatspflicht) abverkauft werden, bis die Bestände aufgebracht sind.

(Online)-Bio-Händler sollten sich dennoch frühzeitig um die Erteilung der neuen Zertifikate bemühen.

III. Kennzeichnungsvorschriften bleiben unverändert

Die Anforderungen, die nach dem EU-Öko-Recht für die on- und offline-Kennzeichnung von Bio-Erzeugnissen gelten, bleiben durch die neue Öko-Verordnung 2018/848 bis auf kleinstgliedrige Anpassungen unangetastet.

Mithin werden ab dem 01.01.2022 weiterhin dieselben Vorgaben für den zulässigen Einsatz von Bio-/Öko-Hinweisen, Schlagwörtern und Kennzeichnungselementen gelten wie zuvor.

Welche Anforderungen im Handel bei der Verwendung von Bio-Begriffen, -siegeln und anderen Elementen zu berücksichtigen sind, zeigt die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag.

IV. Übergangsregeln für den Abverkauf

Die neuen Verordnungsbestimmungen sollen gemäß Art. 60 nur für Erzeugnisse gelten, die ab dem 01.01.2022 produziert werden.

Für vor diesem Zeitpunkt produzierte Erzeugnisse und die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten gelten ausschließlich die bisherigen Bestimmungen des alten Öko-Rechts auf Grundlage der Verordnung Nr. 834/2007.

V. Fazit

Zum 01.01.2022 löst die EU-Verordnung 2018/848 als neue Basis-Verordnung die bisherigen Vorschriften für die ökologische und biologische Produktion ab und führt einen neuen eu-weiten Rahmen für das Öko-Recht ein.

Neben vielen bereichsspezifischen feingliedrigen Regelungen treten auch generelle Änderungen wie ein erweiterter Anwendungsbereich, neue Herkunftskennzeichnungsregeln und eine allgemeine Pflicht zur Führung neuer Bio-Zertifikate in Kraft.

Für den Handel besonders relevante Kennzeichnungsvorschriften bleiben aber nahezu unverändert.

Die neue EU-Öko-Verordnung gilt für ab dem 01.01.2022 produzierte Erzeugnisse. Für davor hergestellte Bio-Produkte gilt noch der alte Rechtsrahmen, bis die Bestände erschöpft sind.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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