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Neue Pläne der EU zur Geoblocking-Verordnung

27.11.2017, 15:26 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Dr. Bea Brünen
Neue Pläne der EU zur Geoblocking-Verordnung

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "FAQ: Was müssen Online-Händler beim künftigen Verbot des ungerechtfertigten Geoblocking beachten? (Update)" veröffentlicht.

Bereits seit geraumer Zeit bestehen in der EU Pläne, das sogenannte Geoblocking zu verhindern. Nun machen die EU-Verhandlungsführer ernst. Die Europäische Kommission teilte letzte Woche mit, dass sie sich auf einen neuen Entwurf zum Geoblocking-Verbot geeinigt hat. Auf welche Neuregelungen sich Händler einstellen müssen, erfahren Sie im Folgenden.

A. Der Hintergrund der Verordnung: Geoblocking einschränken

Trotz seiner virtuellen Grenzenlosigkeit funktioniert der E-Commerce in der EU längst nicht so schrankenlos, wie es die europäischen Verträge und diversen Richtlinien vorsehen. Grund hierfür ist u.a. Geoblocking. Geoblocking bezeichnet die Sperrung des Zugangs zu Webseiten und anderen Online-Schnittstellen sowie die Verhinderung der Weiterleitung von Kunden einer Länderversion einer Webseite auf eine andere. So kommt es aus Sicht der EU-Kommission weiterhin zu häufig vor, dass Kunden, die Waren oder Dienstleistungen jenseits der Grenze online erwerben möchten, der Erwerb verweigert wird oder diese nur zu schlechteren Bedingungen erwerben können als Einheimische. Mit der europäischen Geoblocking-Verordnung sollen ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen von Kunden aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten künftig unterbunden werden.

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B. EU-Verhandlungsführer einigen sich auf Geoblocking-Verbot

Die Europäische Kommission hatte bereits am 25. Mai 2016 einen Verordnungsvorschlag über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts veröffentlicht, der für teilweise heftige Diskussionen sorgte (wir berichteten: https://www.it-recht-kanzlei.de/geoblocking.html). Nun ist klar: Das Geoblocking-Verbot wird kommen. Die EU-Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission und des Rats haben sich vergangene Woche auf einen Kompromiss geeinigt (s. dazu die Pressemitteilung der Europäischen Kommission). Das Gesetzgebungsverfahren der Verordnung kann somit zu Ende gebracht werden und die Verordnung in Kraft treten.

C. Keine Verkaufsverpflichtung und weiterhin freie Preisgestaltung

Bisher liegt nur die Pressemitteilung der Europäischen Kommission vor. Wie die Regelungen der Verordnung im Detail aussehen, ist somit noch nicht bekannt.

Nach der Pressemitteilung der Europäischen Kommission sieht die Verordnung jedoch keine europaweite Verkaufsverpflichtung für Händler vor. Online-Händler sind somit nicht verpflichtet, mit Verbrauchern der gesamten EU Verträge zu schließen. Auch eine Harmonisierung der Preise wird mit der Verordnung nicht einhergehen. So können Händler Kunden aus anderen EU-Ländern weiterhin in begründeten Ausnahmefällen einen Aufschlag berechnen.

D. Neue Regelungen in drei spezifischen Situationen

Die Geoblocking-Verordnung soll laut Pressemitteilung die Diskriminierung beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen beseitigen, wenn diese nicht objektiv gerechtfertigt ist. Nur die willkürliche, nicht sachlich zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Kunden aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten wird demnach verboten. Lässt sich die Ungleichbehandlung aufgrund objektiver Kriterien rechtfertigen, bleibt Geoblocking auch nach Inkrafttreten der Verordnung zulässig.

Die Verordnung sieht drei spezifische Situationen vor, in denen derlei objektive Kriterien von vornherein nicht bestehen und somit eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht möglich ist:

- Der Verkauf von Waren ohne physische Lieferung. Beispiel: Ein belgischer Kunde möchte einen Kühlschrank kaufen und findet das beste Angebot auf einer deutschen Website. Der Kunde ist berechtigt, die Ware zu bestellen und beim Händler abzuholen oder die Lieferung selbst zu organisieren.

Achtung: Nach dieser Regelung ist der Händler verpflichtet mit dem Kunden einen Vertrag über das begehrte Produkt zu schließen, ohne dieses jedoch ins europäische Ausland liefern zu müssen. Dies führt im Ergebnis zu einem EU-weiten Kontrahierungszwang des Händlers, den es nach der Pressemitteilung der Europäischen Kommission gerade nicht geben soll. Da die Verordnung jedoch im Volltext noch nicht veröffentlicht wurde, ist eine konkrete Einschätzung dieser Regelung zurzeit noch nicht möglich.

- Der Verkauf von elektronisch erbrachten Dienstleistungen. Beispiel: Eine bulgarische Kundin möchte Hosting-Services für seine Website von einem spanischen Unternehmen kaufen. Sie wird nun Zugang zu diesem Service haben, sich registrieren und diesen Service kaufen können, ohne zusätzliche Gebühren im Vergleich zu einem spanischen Verbraucher bezahlen zu müssen.

- Der Verkauf von Dienstleistungen, die an einem bestimmten physischen Ort erbracht werden. Beispiel: Eine italienische Familie kann direkt eine Reise zu einem Vergnügungspark in Frankreich kaufen, ohne auf eine italienische Website weitergeleitet zu werden.

E. Ausblick

Die neuen Vorschriften der Geoblocking-Verordnung werden unmittelbar nach Ablauf von neun Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Erst dann wird es möglich sein, die konkreten Folgen des Geoblocking-Verbots für den Online-Handel abzuschätzen. Sobald das Geoblocking-Verbot veröffentlicht wird, werden wir selbstverständlich darüber berichten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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1 Kommentar

K
Karl M 07.12.2017, 22:15 Uhr
Shopbetreiber
So langsam wird die Vertragsfreiheit völlig ausgehebelt.

Abgesehen davon ist dies das nächste Gesetz nach dem neuen Elektrogesetz, das völlig weltfremd ist. Es wird jedem Shopbetreiber wieder viel Arbeit machen und die Kosten hochtreiben, denn auch die Programmierarbeit will bezahlt werden.

Man hätte ja auch mal einige Shopbetreiber befragen können, wie es in der Praxis aussieht. Wir haben z.B. einen fünfsprachigen Webshop (DE / EN / NL / FR / IT) und wir liefern in 12 EU Länder. In Der Praxis bestellen aber fast ausschließlich Kunden aus ca. 6 EU Ländern (DE / NL / BE / AT / FR / IT) .

Warum bestellen keine Polen, Bulgaren, Slowenen? Tja, die Merzahl von denen versteht von allen 5 Shopsprachen keine und eine Minderheit Englisch.

Warum bestellen keine Finnen, Tschen, Slowenen u.a.? Tja, die Versandkosten in diese und andere Länder sind extrem hoch.

Ich habe gelesen, dass irgendein EU Bürokrat gesagt hat, wenn ein Belgier in Deutschland einen Kühlschrank billiger kaufen kann, muss er den dort auch kaufen können. Kühlschränke haben wir zwar nicht. Aber ich wette es ist mit Kühlschränken wie mit unseren Artikeln: Warenpreis plus Versandkosten sind so hoch, dass aus einigen Ländern nie etwas gekauft wird.

Für Käufe, die es nie geben wird, dürfen die Shopbetreiber also demnächst wieder einmal an ihren Shops basteln, Programmierer für überflüssige Anpassungen an ein Gesetz bezahlen.

PS

Dem Kunden aus der EU soll wenigstens die Möglichkeit geboten werden, ware abzuholen, Versand soll nach meinen Kenntnissen nicht zwingend sein.

Ich kenne Händler, die kein Ladenlokal betreiben und die Ware lagert in Außenlagern. Das wird sicher lustig für die EU Kunden, die mal eben auf der Durchfahrt ohne Ihr Kommen anzukündigen, Ware abholen wollen! Tja, da müssen die dann eben warten, bis ein Mitarbeiter Zeit hat, zum Lager zu fahren, das Teil zu holen.

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