FAQ: Was müssen Online-Händler beim künftigen Verbot des ungerechtfertigten Geoblocking beachten? (Update)
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Relevante Änderungen für Onlineverkäufer: FAQ zur Geoblocking-Verordnung" veröffentlicht.
Trotz seiner virtuellen Grenzenlosigkeit funktioniert der E-Commerce in der EU längst nicht so schrankenlos, wie es die europäischen Verträge und diverse Richtlinien vorsehen. Als Ursache dafür wird unter anderem das sogenannte Geoblocking genannt. Dem wird mit Wirkung zum 03.12.2018 eine neue Verordnung (VO EU Nr. 2018/302) entgegentreten. Auch wenn diese neue Geoblocking-Verordnung aus nur wenigen Artikeln besteht, wird sie den geltenden Status Quo in europäischen Online-Shops großflächig reformieren und Händler zur (vor allem technischen) Umsetzung diverser Antidiskriminierungsmaßnahmen zwingen. Welche Neuregelungen, Pflichten und praktischen Auswirkungen der neue Rechtsakt mit sich bringt, erfahren Sie in den aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei.
Inhaltsverzeichnis
- A. Zielsetzung, Anwendungsbereich und wesentlicher Regelungsinhalt
- Was genau ist „Geoblocking“?
- Was soll mit der Geoblocking-Verordnung erreicht werden?
- Mit welchen Maßnahmen soll Geoblocking künftig verhindert werden?
- Was genau regelt die Geoblocking-Verordnung und was verbietet sie?
- Was ändert sich im Vergleich zur geltenden Rechtslage?
- Ist es nach der Geoblocking-Verordnung noch zulässig, unterschiedliche landesspezifische Online-Shops mit unterschiedlichen Preisen, Angeboten und AGBs zu unterhalten?
- Gilt die Verordnung sowohl für den stationären als auch den Online-Handel?
- Gilt die Verordnung für Verkäufe von Privatpersonen?
- Gilt die Verordnung auch für Händler mit Sitz im Nicht-EU-Ausland?
- Gilt die Verordnung auch gegenüber Kunden im Nicht-EU-Ausland?
- Gilt die Verordnung nur gegenüber Verbrauchern oder auch im B2B-Gewerbe?
- Gilt die Verordnung für alle Waren und Dienstleistungen uneingeschränkt?
- Gilt die Verordnung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen?
- Gilt die Verordnung für den physischen Verkauf von Büchern, CDs, DVDs und Videospielen?
- Wann tritt die Geoblocking-Verordnung in Kraft?
- B. Das Verbot der Zugangsbeschränkung, Art. 3 der Geoblocking-Verordnung
- Welche Verhaltensweisen werden mit dem Verbot der Zugangsbeschränkung unterbunden?
- Gilt das Verbot der Zugangsbeschränkung ausnahmslos?
- Gilt das Weiterleitungsverbot ausnahmslos?
- Sind Händler nach der Verordnung nun verpflichtet, eine Shop-Version für jedes EU-Land vorzuhalten?
- Müssen Shopping-Apps nach der Verordnung nunmehr im App-Store eines jeden EU-Landes verfügbar sein?
- Welche technischen Maßnahmen müssen Händler ergreifen, um das Beschränkungs- und Weiterleitungsverbot zu befolgen?
- C. Das Verbot unterschiedlicher Kaufbedingungen, Art. 4 der Verordnung
- Was besagt das Verbot von Zugangsbeschränkungen zu Waren und Dienstleistungen?
- Art. 4 Abs. 1 redet von „allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Gilt das Verbot also nur für die unterschiedliche Ausgestaltung von AGBs?
- Was wird also vom Verbot erfasst?
- Dürfen für den Auslandsversand weiterhin höhere Preise angesetzt werden als für den Inlandsversand?
- Müssen ab sofort alle Shops eines Händlers homogene Preise, Zahlungen und Versandbedingungen aufweisen?
- Dürfen Sonderangebote und Aktionen weiterhin nur auf bestimmten Shopversionen zugänglich sein?
- Sind Lieferungen von dem Diskriminierungsverbot erfasst?
- Was, wenn ein Kunde aus einem Land, das vom Händler nicht beliefert wird, auf dessen Shopseite einen Kauf tätigt?
- Muss der Händler zwingend Abholmöglichkeiten im Liefergebiet anbieten?
- Sind Einzelvereinbarungen über den Versand außerhalb des Liefergebietes zulässig?
- Ist die Empfehlung eines Transportunternehmens vom Lieferort zum Wohnsitz durch den Händler zulässig?
- Sind Liefergebiete auch auf bestimmte Städte oder Regionen in einem Land beschränkbar?
- D. Das Verbot von Diskriminierungen bei der Zahlung, Art. 5 Geoblocking-Verordnung
- Was regelt das Verbot der Zahlartendiskriminierung?
- Zwingt das Verbot zur Akzeptanz sämtlicher Zahlungsmittel?
- Können Händler in verschiedenen Internetpräsenzen unterschiedliche Zahlungsmittel anbieten?
- Wenn Kreditmöglichkeiten eingeräumt werden - gilt dies dann zwingend gegenüber allen EU-Bürgern?
- Sind Barzahlungen vom Verbot umfasst?
- Sind Rechnungskäufe vom Verbot umfasst?
- Ist Nachnahme vom Verbot umfasst?
- Wie sieht es mit SOFORT (Sofortüberweisung) aus?
- Ist die Zahlung per PayPal vom Verbot umfasst?
- Wie verhält sich das Verbot zum neuen § 270a BGB?
- Kann der Händler die gekaufte Ware zurückhalten, bis die Zahlung eines ausländischen Kunden eingegangen ist?
- Können Händler nach wie vor automatische Betrugsüberprüfungen wie die SCA (starke Kundenauthentifizierung) vornehmen?
- E. Gewährleistung der Produktkonformität bei internationalen Käufen
- Haftet der Händler für den Verkauf von Waren in ein Land, die dort nach dem Gesetz nicht erworben werden dürfen?
- Muss der Händler überprüfen, ob ein von einem ausländischen Kunden gekauftes Produkt überhaupt für dessen Herkunftsland geeignet ist?
- Haftet der Händler für Kennzeichnungsverstöße nach nationalem Recht?
- Haftet der Händler für Verstöße gegen europäisches Recht, etwa Kennzeichnungsverordnungen?
- Kann ein ausländischer Kunde Produktbegleitmaterial, etwa Anleitungen oder Dokumentationen, in seiner Sprache verlangen?
- F. Die Verordnung und das Verbraucherwiderrufsrecht
- Wer trägt die Versandkosten, wenn ein ausländischer Verbraucher dem Händler gegenüber den Kaufvertrag widerruft?
- Welche Versandkosten sind bei ausländischem Versand betroffen? Die Kosten bis zum Wohnsitz des ausländischen Verbrauchers oder nur die bis zu einer Adresse im Liefergebiet des Händlers?
- Wann beginnt bei Käufen eines ausländischen Verbrauchers mit Wohnsitz außerhalb des Liefergebiets die Widerrufsfrist zu laufen?
- Wer haftet für Schäden auf dem Transportweg, wenn der Wohnsitz des Verbrauchers außerhalb des Liefergebietes liegt?
- G. Kundenservice und Kundenmanagement nach der Geoblocking-Verordnung
- Haben ausländische Kunden zukünftig einen Anspruch auf Kundenservice in ihrer Muttersprache?
- Ist es ratsam, Kundenbetreuung in den gängigen europäischen Amtssprachen freiwillig zu ermöglichen?
- H. Raumbezogene selektive Vertriebsvereinbarung
- Sind Händler auch dann zum europaweiten Online-Verkauf verpflichtet, wenn Ihnen aufgrund einer Vertriebsvereinbarung der Verkauf an bestimmte Länder untersagt ist?
A. Zielsetzung, Anwendungsbereich und wesentlicher Regelungsinhalt
Was genau ist „Geoblocking“?
Durch Geoblocking werden Kunden, die online Waren oder Dienstleistungen beziehen wollen, aufgrund ihres Wohnsitzes unterschiedlich behandelt oder völlig von bestimmten Angeboten ausgeschlossen – eine durchaus übliche Praxis. Die Lokalisierung des Internetnutzers geschieht hierbei meistens über seine IP-Adresse
Dazu ein kurzes Beispiel aus der Praxis:
Ein Kunde aus Deutschland möchte bei einem französischen Online-Händler eine besonders günstige Kaffeemaschine erwerben. Als er versucht, auf die Bestellseite zu gelangen, wird er jedoch automatisch auf eine deutsche Version der Webseite weitergeleitet, auf der die Wunsch-Maschine nicht oder nur zu einem erheblich höheren Preis verfügbar ist.
Was soll mit der Geoblocking-Verordnung erreicht werden?
Die Verordnung über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geo-Blocking ist ein wichtiger Schritt, um in der EU den Onlinehandel zum Nutzen der Kunden voranzutreiben. Kunden sollen beim grenzüberschreitenden Einkauf von Waren und Dienstleistung in der EU nicht mehr diskriminiert werden. So dürfen Online-Händler Kunden aus einem anderen Mitgliedsstaat nicht mehr pauschal den Zugang zu Ihren Onlineshops verwehren oder sie auf teurere Webseiten in ihrem Herkunftsland umleiten. Der Kunde wird künftig dieselben Möglichkeiten haben, aus der größtmöglichen Angebotspalette zu wählen, egal ob er in einem anderen EU-Staat persönlich in ein Ladengeschäft geht oder ob er dort online einkauft.
Mit welchen Maßnahmen soll Geoblocking künftig verhindert werden?
Die Geoblocking-Verordnung sieht folgende konkrete Maßnahmen gegen Geoblocking im grenzüberschreitenden Handel in der EU vor:
- Verbot der Sperrung oder der Beschränkung des Zugangs von Kunden eines anderen Mitgliedstaates zu einer Webseite des Online-Händlers aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden.
- Verbot der Weiterleitung des Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat auf eine Länderversion der Webseite des Online-Händlers aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden, es sei denn der Kunde hat der Weiterleitung ausdrücklich zugestimmt.
- Verbot der Anwendung unterschiedlicher Verkaufsbedingungen (vor allem Preise, Zahlungs- und Lieferbedingungen) für Kunden aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden
- Verbot der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen für einen Zahlungsvorgang aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden
Was genau regelt die Geoblocking-Verordnung und was verbietet sie?
Die Geoblocking-Verordnung stellt primär eine Verpflichtung für Händler auf, an jedweden Kunden im gesamten europäischen Wirtschaftsraum zu den gleichen Bedingungen zu verkaufen wie an nationale Kunden. Insofern sollen alle europäischen Kunden vollen und gleichartigen Zugang zu im europäischen Wirtschaftsraum angebotenen Waren und Dienstleistungen erhalten.
Zu beachten ist hierbei, dass sich die Verordnung explizit nur auf den Zugang zu Angeboten und den Verkauf bezieht. Eine europaweite Pflicht, Kunden auch (unter gleichen Bedingungen) zu beliefern, sieht sie dahingegen gerade nicht vor.
Was ändert sich im Vergleich zur geltenden Rechtslage?
Bisher war es Händlern möglich, ausländische Kunden auf Basis objektiver Gründe vom Zugang zu einer bestimmten nationalen Shopseite auszuschließen und diese stattdessen auf eine Domain des Landes weiterzuleiten, in welcher der Kunde seinen Wohnsitz bzw. seine Niederlassung hatte.
Nach der neuen Verordnung sind Händler nunmehr verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die es europäischen Kunden möglich machen
- europaweit vollen und gleichartigen Zugang zu den Angeboten des Händlers zu erhalten, und zwar unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz bzw. dem Ort der Niederlassung
- europaweit Waren oder Dienstleistung zu genau den gleichen Konditionen kaufen zu können wie Kunden aus den Ländern, in welchen der Händler bereits gewerblich tätig ist (sog. „Shop like a local“-Prinzip)
Ist es nach der Geoblocking-Verordnung noch zulässig, unterschiedliche landesspezifische Online-Shops mit unterschiedlichen Preisen, Angeboten und AGBs zu unterhalten?
Ja. Die Verordnung verbietet nicht das Nebeneinanderbestehen verschiedener landesspezifischer Shops mit unterschiedlicher Angebotsausgestaltung, sondern greift erst – bildlich gesprochen – auf der zweiten Stufe ein. Europaweit müssen Kunden zu jeder landesspezifischen Seite uneingeschränkten Zugang haben und alle Angebote jeder nationalen Seite in Anspruch nehmen können wie ein Kunde, der im jeweiligen Land wohnt (s. Erwägungsgrund 27)
Gilt die Verordnung sowohl für den stationären als auch den Online-Handel?
Ja. Die Verordnung unterscheidet nicht nach den verschiedenen Absatzkanälen, sondern gebietet die Gleichbehandlung von EU-Kunden sowohl online als auch in stationären Geschäften.
Eine zentrale Vorschrift der Verordnung, Art. 3, der die ungehinderte europaweite Zugänglichkeit einer jeden Shopdomain vorschreibt und insofern Beschränkungen und Weiterleitungen auf Seiten des Wohnsitz- bzw. Niederlassungslandes verbietet, bezieht sich allerdings nur auf den Online-Handel.
Gilt die Verordnung für Verkäufe von Privatpersonen?
Nein. Privatverkäufe sind von der Verordnung nicht erfasst. Der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung ist auf „Anbieter“ beschränkt, welche nach Art. 2 Nr. 18 nur solche sind, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit tätig werden.
Gilt die Verordnung auch für Händler mit Sitz im Nicht-EU-Ausland?
Ja, sofern sich ihre Angebote an EU-Kunden richten. Nicht-EU-Händler, die vor allem online innerhalb der EU ihre Waren anbieten, unterliegen der Verordnung. Das gilt selbst dann, wenn Sie mit Ihren Angeboten grundsätzlich nur Kunden eines Mitgliedsstaates anzusprechen gedenken (etwa nur eine .de-Domain im gesamten EU-Gebiet unterhalten).
Gleiches gilt für Handelsplattformen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, aber innerhalb der EU verkaufen.
Beispiel:
Eine brasilianische Website, die ihre Angebote auf den portugiesischen Markt ausrichtet, darf den Website-Zugang nicht für Kunden aus anderen EU-Mitgliedsstaaten sperren oder Verkäufe verweigern. Werden nur Kunden in Portugal beliefert, darf Sie allerdings die Lieferung in andere Mitgliedsstaaten verweigern (dazu weiter unten noch mehr).
Gilt die Verordnung auch gegenüber Kunden im Nicht-EU-Ausland?
Nein. Die Verordnung gilt nur gegenüber Kunden mit Sitz in einem der 28 Mitgliedstaaten der EU und Ländern, die dem europäischen Wirtschaftsraum angehören (Norwegen, Island und Liechtenstein). Die Verordnung gilt also für Staatsangehörige eines Landes im Europäischen Wirtschaftsraum und auch für Nicht-EU-Bürger, sofern sie jeweils ihren (Wohn)sitz in einem solchen Land haben.
Richtigerweise gilt die Verordnung dahingegen aber nicht für Staatsangehörige eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraums, die ihren Wohnsitz im Nicht-EU-Ausland haben.
Beispiel:'
Einem norwegischen Kunden darf der Zugang zu einer schwedischen Website nicht versagt werden. Auch muss er auf dieser Website zum gleichen Preis einkaufen können wie schwedische Kunden.
Demgegenüber darf es einem Kunden mit Sitz in der Schweiz untersagt werden, auf eine deutsche Shopseite zuzugreifen und dort einzukaufen, selbst wenn der Kunde die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.
Gilt die Verordnung nur gegenüber Verbrauchern oder auch im B2B-Gewerbe?
Die Verordnung regelt den Zugang von Angeboten und den Verkauf an EU-Kunden, zu denen pirmär Verbraucher, aber zu einem gewissen Grad auch Unternehmen gehören (Erwägungsgrund 16).
Im B2B-Gewerbe gelten die Verordnungsbestimmungen für das verkaufende Unternehmen nur, wenn das kaufende Unternehmen Waren oder Dienstleistungen für den Eigengebrauch kaufen, also faktisch als Endkunden auftreten.
Demgegenüber findet die Verordnung dann für verkaufende Unternehmen keine Anwendung, wenn Unternehmen Waren oder Dienstleistungen kaufen, um sie anschließend
- weiterzuverkaufen
- umzuwandeln
- zu verarbeiten
- zu vermieten oder
- an Subunternehmer weiterzugeben
Eine praktische Abgrenzungsmöglichkeit bietet die Kontrollfrage, ob das kaufende Unternehmen zum Eigengebrauch oder in gewerblicher Eigenschaft kauft. Im letzteren Fall gilt die Verordnung für das verkaufende Unternehmen nicht.
Beispiel:
Der Verkauf von Lagerregalen und Backmaschinen an eine Bäckerei fällt unter die Verordnung, weil die Bäckerei diese für die Produktion benötigt. Demgegenüber fiele der Verkauf von Mehl an eine Bäckerei nicht unter die Verordnung, weil die Bäckerei dieses zur Herstellung von Backware weiterverarbeitet, die sie anschließend weiterverkauft.
Gilt die Verordnung für alle Waren und Dienstleistungen uneingeschränkt?
Nein. Allerdings ist der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung schwer zu überblicken. Richtigerweise muss zwischen einer generellen Nichtanwendbarkeit und einer teilweisen Anwendbarkeit für bestimmte Waren und Dienstleistungen unterschieden werden.
1.) Generelle Nichtanwendbarkeit
Die Verordnung gilt in ihrer Gesamtheit nicht für
- Gesundheitsdienstleistungen
- andere soziale Dienste
- Finanzdienstleistungen
- den Verkauf von Personentransportleistungen wie Flugtickets, Bustickets, Schiffahrttickets und Zugticktes (damit ist nicht die Dienstleistung der Anmietung von Kraftwagen gemeint).
2.) Partielle Nichtanwendbarkeit nur für das Verbot unterschiedlicher Verkaufsbedingungen nach Art. 4 der Verordnung
a) Urheberrechtlich geschütztes Material, das elektronisch angeboten wird
Darüber hinaus gilt die Verordnung eingeschränkt nicht für elektronisch erbrachte Dienstleistung im Zusammenhang mit der Bereitstellung von urheberrechtlich geschütztem Material. Insofern erlaubt Sie die Aufrechterhaltung unterschiedlicher Leistungsbedingungen (insbesondere unterschiedlicher Preise, Zahlungs- und Lieferbedingungen) für
das Download-Angebot von
- Musik
- Filmen
- der Übertragung von Sportereignissen
- E-Books
- Videospielen
sowie
- folgende Streaming-Angebote
- Filmstreaming (Netflix, Amazon Prime, Maxdome)
- Musik-Streaming (Spotify, Amazon Music)
- eBook- und Hörbuch-Streaming (Amazon Prime Reading, Audible)
b) Elektronisch angebotene Dienstleistungen von Kleinunternehmern
Gleichsamt gilt die Verordnung eingeschränkt nicht für die Anwendung unterschiedlicher Verkaufsbedingungen für online angebotene Dienstleistungen durch Online-Händler, die vom Finanzamt als Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz unter 17.500 Euro eingestuft sind.
Sie dürfen Online-Dienste ( etwa Cloud-Computing, Webhosting) grundsätzlich zu unterschiedlichen Bedingungen anbieten und deren Inanspruchnahme von der Nationalität abhängig machen.
Verkaufen Kleinunternehmer dahingegen Waren online, unterliegen Sie der Verordnung wiederum voll.
c) Bestimmte Waren, die gesetzlichen Verkaufsbeschränkungen unterliegen können (Alkohol, Feuerwerkskörper, Tiere, Pflanzen)
Ungeachtet des Verbots nach Art. 4, unterschiedliche Bedingungen für den Zugang zum Kauf je nach Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz anzuwenden, ist es jedem Händler erlaubt, Verkäufe von bestimmten Waren an Kunden aus bestimmten Staaten abzulehnen, wenn der Verkauf gegen Unionsrecht oder das jeweilige nationale Recht des Landes verstieße, in welchem der Händler seinen Sitz hat (Art. 4 Abs. 5 Satz 1).
Dies betrifft vor allem Verkäufe von Gefahrengut (Feuerwerkskörper), Waren mit Suchtpotenzial (Alkohol, Zigaretten) und von lebender Ware (Tiere, Pflanzen), für die bestimmte EU-Länder Händlern den internationalen Verkauf verbieten.
d) Bücher mit nationaler Preisbindung
Von der Antidiskriminierungsvorschrift des Art. 4 der Verordnung sind nach dessen Abs. 5 Satz 2 ebenfalls Bücher befreit, die in bestimmten Ländern (z.B.) Deutschland einer Preisbindung unterliegen, von deren Festpreis also für Kunden aus bestimmten Ländern nicht abgewichen werden darf.
Für derartige Produkte ist es dem Händler entgegen der Regelungen, keine unterschiedlichen Kaufbedingungen zu etablieren, erlaubt, die gebundenen Preise von Kunden zu verlangen, die in dem Land mit Preisbindungsgesetz wohnen bzw. ihren Sitz haben.
3.) Partielle Nichtanwendbarkeit befreit nicht von übrigen Verordnungsbestimmungen
Achtung: für die vorangehend bezeichneten Kategorien ist nur die Anwendung von Art. 4 der Verordnung teilweise oder ganz, welcher der die Anwendung unterschiedlicher Verkaufsbedingungen für Kunden unterschiedlicher Länder verbietet.
Nicht ausgenommen ist demgegenüber einerseits der europaweite Zugang zu den genannten Angeboten, sodass auch Download- und Streaming-Anbieter von urheberrechtlich geschütztem Material, Kleinunternehmer für elektronische Dienstleistungen, Händler von regulierten Produkten und Buchhändler nach der Geoblocking-Verordnung keine Zugangssperren bzw. Weiterleitungsmechanismen für ihre Angebotswebsites errichten dürfen.
Ebenfalls nicht ausgenommen ist das Diskriminierungsverbot bei Zahlungsmethoden, sodass in auch in jedem der genannten Fälle die Akzeptanz einer eigentlich angebotenen Zahlart nicht deswegen verweigert werden kann, weil die Zahlungskarte in einem anderen EU-Land ausgestellt wurde oder die Zahlung über eine in einem anderen EU-Land niedergelassene Bank abgewickelt wird.
Gilt die Verordnung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen?
Grundsätzlich ja (mit Ausnahme des Art. 4 Abs. 1, wenn solche durch einen Kleinunternehmer angeboten werden).
Die Verordnung gilt insbesondere für
- Cloud-Computing
- Webhosting
- Suchmaschinendienste
- Domainverkäufe
Aber auch für
- Hotelbuchungen
- Mietwagenbuchungen
- Ticktetverkäufe für Konzerte, Freizeitparks, Events
Gilt die Verordnung für den physischen Verkauf von Büchern, CDs, DVDs und Videospielen?
Uneingeschränkt ja. In diesem Fall findet auch die Befreiung vom Verbot unterschiedlicher Verkaufsbedingungen nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung keine Anwendung, die für elektronisch bereitgestelltes urheberrechtlich geschütztes Material gilt.
Wann tritt die Geoblocking-Verordnung in Kraft?
Die Geoblocking-Verordnung gilt europaweit ab dem 03.12.2018. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen Händler alle erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um Diskriminierungen hinsichtlich des Zugangs zu ihren Webseiten und des Verkaufs zu beseitigen.
Insbesondere das bevorstehende Weihnachtsgeschäft wird so von den neuen Bestimmungen betroffen sein.
B. Das Verbot der Zugangsbeschränkung, Art. 3 der Geoblocking-Verordnung
Welche Verhaltensweisen werden mit dem Verbot der Zugangsbeschränkung unterbunden?
Art. 3 der Geoblocking-Verordnung verbietet es Händlern zukünftig, Kunden innerhalb Europas den Zugang zu ihren „Online-Benutzeroberflächen“ zu beschränken oder zu versperren. Mithin müssen derartige Online-Benutzeroberflächen ab Geltung der Verordnung europaweit für jedermann verfügbar und zugänglich sein.
Exkurs: Zum Begriff "Online-Benutzeroberflächen"
Online-Benutzeroberflächen sind alle Webseiten, aber auch auf das Internet zugreifende Apps für Smartphones und Tablets sowie Computeranwendungen, welche Kunden Zugang zu Angeboten mit der Zielsetzung gewähren, ein Geschäft über Waren oder Dienstleistungen zu tätigen, vgl. Art. 2 Nr. 16 der Geoblocking-Verordnung.
Nicht als Online-Benutzeroberflächen gelten daher einerseits rein informative oder redaktionelle Webseiten und Online-Anwendungen und andererseits solche, auf welcher zwar Waren und Dienstleistung präsentiert werden, die aber keine direkte Einkaufsmöglichkeit vorsehen.
Erfasst werden demgegenüber aber sämtliche Websites und Apps, die zwar keine direkte Erwerbsmöglichkeit vorsehen, aber Verlinkungen auf Online-Shops enthalten, auf denen dann Käufe getätigt werden. Insofern gelten sämtliche Preisvergleichsseiten und -Apps als „Online-Benutzeroberfläche“ und dürfen nicht mit Zugangsbeschränkungen oder -sperren versehen werden.
Untersagt wird insbesondere eine automatische Weiterleitung von Kunden auf ein andere Online-Benutzeroberfläche als diejenige, auf die sie tatsächlich zugreifen wollten, und hiermit vor allem die automatische Weiterleitung auf landesspezifische Online-Angebote, die dem Land des Wohnsitzes des den Zugang begehrenden Kunden entsprechen.
Beispiel:
Zukünftig ist es untersagt, einen Kunden mit Sitz in Italien, der die Website www.shop.de aufrufen möchte, auf die Website www.shop.it weiterzuleiten und ihm mithin den Zugang zur deutschen Domain zu versperren.
Eine Weiterleitung bleibt aber ausnahmsweise erlaubt, wenn der Kunde dieser vorher ausdrücklich zugestimmt hat, Art. 3 Abs. 2 Satz 2.
Gilt das Verbot der Zugangsbeschränkung ausnahmslos?
Nein. Händler können in Ausnahmefällen den Zugang beschränken, wenn eine Inanspruchnahme des Online-Angebots, auf das der Zugriff begehrt wird, gegen ein nationales Gesetz in dem Wohnsitzland des Kunden verstieße.
Eine aktive Prüfpflicht, ob solche Vorschriften existieren, trifft den Händler jedoch nicht. Er kann also grundsätzlich den Zugang unbeschränkt offenhalten. Nur wenn er von solchen Vorschriften Kenntnis hat, ist es möglich (nicht nötig), den Zugang für Kunden des Landes zu beschränken (Art. 5 Abs. 3 der Geoblocking-Verordnung)
Beispiel:
Ein Online-Händler, der Feuerwerkskörper verkauft, kann (nicht muss) den Zugang zu seinem Angebot für Kunden des Landes X blockieren, weil in diesem der Kauf von Feuerwerkskörpern aus anderen Ländern verboten ist.
Gilt das Weiterleitungsverbot ausnahmslos?
Nein. Ausgeschlossen und verboten wird durch die Verordnung nur die automatische Weiterleitung auf eine andere Version des Angebots. Möglich ist die Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung des Kunden in eine Weiterleitung, die sodann erstmalig – und auch für die Zukunft dann insoweit automatisiert – erfolgen kann. Die Zustimmung muss widerruflich ausgestaltet sein und darf nicht dazu führen, dass dem Kunden jeglicher Aufruf einer anderen Version des Angebots verwehrt bleibt. Er darf insofern aufgrund der Zustimmung lediglich weitergeleitet werden, muss aber manuell noch immer auf andere Versionen zugreifen können.
Beispiel:
Ein Kunde aus Frankreich ruft den Shop www.shop.de auf. Hier wird er um Einwilligung in die Weiterleitung auf www.shop.fr. gebeten und erteilt diese. Er darf nun auf www.shop.fr. für den betroffenen Aufruf und auch für alle künftigen Aufrufe von www.shop.de weitergeleitet werden, bis er die Einwilligung widerruft. Er darf jedoch nicht daran gehindert werden, von www.shop.fr etwa mittels Anklickens einer Landesflagge auf www.shop.de zu wecshseln.
Sind Händler nach der Verordnung nun verpflichtet, eine Shop-Version für jedes EU-Land vorzuhalten?
In keinem Fall! Der Online-Händler wird weiterhin nicht gezwungen, in allen EU-Mitgliedsstaaten seine Produkte anzubieten bzw. landesspezifische Webseiten vorzuhalten.
Er darf Kunden nach wie vor nur in bestimmten EU-Mitgliedsstaaten ansprechen (Erwägungsgrund 15). Er darf aber nicht Kunden aus einem anderen Mitgliedsstaat den Zugang zu der Webseite eines Landes versperren, in welchem er tätig ist, und diese auch nicht auf eine andere Landesversion als die aufgerufene umleiten.
Beispiel:
Ein Online-Händler mit Wohnsitz in Deutschland will seine Produkte außerhalb von Deutschland nur in Frankreich verkaufen. Das ist zulässig. Er darf aber nicht seinen deutschen Kunden den Zugang zur französischen Version versperren. Auch darf er z.B. Kunden aus Italien, die die deutsche Seite besuchen wollen, nicht automatisch auf die französische Version umleiten.
Müssen Shopping-Apps nach der Verordnung nunmehr im App-Store eines jeden EU-Landes verfügbar sein?
Ja. Auch Apps sind tatbestandliche „Online-Benutzeroberflächen“ und müssen schrankenlos verfügbar und nutzbar sein. Allerdings verpflichtet dies App-Anbieter nicht dazu, nunmehr für jeden Mitgliedsstaat eine eigene App-Version zu entwickeln. Vielmehr darf er seine App nach wie vor nur in den von ihm gewählten Sprachen und Landesversionen anbieten.
Verpflichtet wird zukünftig vielmehr der Anbieter des App-Stores selbst, der alle nationalen App-Stores für alle europäischen Apps ohne Einschränkungen öffnen muss.
Beispiel:
Eine schwedische Shopping-App kann nur im schwedischen App-Store heruntergeladen werden. Dies verstößt gegen die Geoblocking-Verordnung. Der App-Store-Anbieter muss die App in allen EU-App-Stores verfügbar machen, während der App-Anbieter nicht gehalten ist, 28 App-Versionen in 28 Sprachen zu entwickeln.
Welche technischen Maßnahmen müssen Händler ergreifen, um das Beschränkungs- und Weiterleitungsverbot zu befolgen?
1.) Zugangsöffnung und Funktionalität
Zunächst ist ab dem 03.12.2018 technisch zwingend sicherzustellen, dass auf Webseiten und Apps keine automatischen Zugangsblockaden für Zugriffe aus dem europäischen Ausland mehr bestehen, etwa gestützt auf die IP-Adresse, die Postleitzahl oder Koordinaten des Aufrufenden. Zudem ist zu gewährleisten, dass nationale Webseiten für alle europäischen Kunden in gleicher Weise aufrufbar und nutzbar sind.
Gegebenenfalls, je nach Art des angebotenen Produkts, mag es aber im Einzelfall zulässig sein, den Zugang für Kunden aus einem bestimmten Land zu beschränken, wenn nämlich der Erwerb des Produkts in diesem Land gegen ein Gesetz verstoßen würde. Im Falle einer Zugangsbeschränkung ist der Händler in diesen Fällen verpflichtet, eine Erklärung über den Grund der Sperrung auf der aufgerufenen Webseite oder in der App vorzuhalten. Die Erklärung muss in der Sprache des Landes abgefasst sein, an welches sich das Angebot richtet (für .de-Domains also auf Deutsch).
2.) Weiterleitungsverbot
Automatische Weiterleitungen auf Basis der IP-Adresse des Kunden, seiner Koordinaten oder anderer erfasster herkunftsbezogener Merkmale sind abzustellen.
Ist der Händler gewillt, Kunden zu einer Weiterleitung auf einen ihrer Staatsangehörigkeit entsprechenden Shop weiterzuleiten, kann er dies erst nach Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung tun. Diese Zustimmung kann, um bei einem erneuten Aufruf durch denselben Kunden nicht abermals eingeholt werden zu müssen, gespeichert und dokumentiert (etwa für die IP-Adresse des Kunden hinterlegt) werden. Zudem kann sie beispielsweise mit einem vorhandenen Kundenkonto verknüpft werden. Allerdings ist die Zustimmung so auszugestalten, dass der Kunde sie jederzeit mit Wirkung widerrufen kann (Erwägungsgrund 20). Es empfiehlt sich also die Einholung der Zustimmung mittels Checkbox und die Gewährleistung der Widerruflichkeit mittels eines Opt-Out-Links.
Damit die Zustimmung ausdrücklich erfolgen kann, sollte die Zustimmungserklärung richtigerweise in der jeweiligen Landessprache des Kunden abgefasst sein. Hier sollte mittels einer IP-Erkennung automatisch die richtige Sprachwahl sichergestellt werden. Alternativ dürfte es (nach jetzigem Stand) zulässig sein, eine generelle Zustimmungserklärung auf Englisch für jedweden Aufruf vorzuhalten.
Sicherzustellen ist schließlich, dass ein Kunde trotz der Zustimmung in die Weiterleitung nach deren Vollzug dennoch Zugriff auf alle Versionen des jeweiligen Angebots hat.
C. Das Verbot unterschiedlicher Kaufbedingungen, Art. 4 der Verordnung
Was besagt das Verbot von Zugangsbeschränkungen zu Waren und Dienstleistungen?
Art. 4 Abs. 1 der Geoblocking-Verordnung verbietet es Händlern, unterschiedliche Kaufbedingungen für Kunden aus unterschiedlichen EU-Ländern zu etablieren. So ist es zukünftig grundsätzlich untersagt, Waren und Dienstleistungen je nach Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz der Käufer zu unterschiedlichen Bedingungen anzubieten. Mithin müssen Kunden europaweit grundsätzlich die Möglichkeit haben, alle Angebote in einem bestimmten Land zu genau den Bedingungen in Anspruch zu nehmen, zu denen auch ein staatsangehöriger bzw. ein dort ansässiger Kunde kaufen könnte.
Art. 4 Abs. 1 redet von „allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Gilt das Verbot also nur für die unterschiedliche Ausgestaltung von AGBs?
Nein. Die deutsche Formulierung ist unglücklich und meint nicht Allgemeine Geschäftsbedingungen als vertragliches Regelwerk eines Händlers. Vor allem aus der englischen Fassung, die von „general conditions of access“ spricht, geht hervor, dass mit den Bedingungen vielmehr allgemeine Kaufbedingungen meint. Nach Erwägungsgrund 15 sind hiermit vor allem Preise, Zahlungs- und Versandbedingungen gemeint. Erfasst werden also die Konditionen, zu welchen ein Geschäft abgeschlossen wird, und nicht die AGB im engeren Sinn.
Dem Händler bleibt es insofern überlassen, für verschiedene Landesversionen eines Online-Shops auch unterschiedliche AGBs vorzuhalten. Dies ist sogar essentiell, richten sich die AGBs doch primär nach dem nationalen Recht des Landes, an welches sich die Online-Shop-Version richtet.
Was wird also vom Verbot erfasst?
Erfasst werden sämtliche diskriminierende Verhaltensweisen, die Kunden aus anderen europäischen Ländern den Einkauf erschweren bzw. nur zu anderen Bedingungen ermöglichen würden.
1.) Preise
Dies betrifft zunächst die Preisgestaltung. Zukünftig ist es unzulässig, auf einer Webseite unterschiedliche Preise je danach zu verlangen, woher der Kunde kommt. Die Preise müssen auf einer Webseite einheitlich für alle Kunden im gesamten europäischen Wirtschaftsraum gelten.
2.) Zahlungsbedingungen
Ebenfalls betrifft das Verbot das Aufrechterhalten verschiedener Zahlungsmethoden für Kunden unterschiedlicher Herkunft auf einer Webseite. Akzeptiert ein Händler diverse Zahlungsmittel, müssen alle Kunden auf der Webseite mit den entsprechenden Zahlungsmitteln bezahlen können. Kunden aus anderen Ländern dürfen einzelne Zahlungsmethoden nicht verweigert werden. Ebenso wenig dürfen Bezahlweisen gegenüber Kunden aus anderen EU-Ländern mit Gebühren belegt werden.
3.) Versandbedingungen
Erfasst werden zudem Versandbedingungen. Kunden außerhalb des vom Händler festgelegten Liefergebietes dürfen für den Versand in ein vom Händler beliefertes Land nicht mehr zahlen als Kunden innerhalb des Liefergebietes.
Einerseits wird der Händler aber nicht daran gehindert, für den Versand ins EU-Ausland, das zu seinem Liefergebiet gehört, höhere Preise zu verlangen als für den reinen Versand im Inland. Insofern verbietet die Verordnung nicht, dass ein Händler, der auch andere Mitgliedsstaaten zu seinem Liefergebiet zählt, für den Versand in diese Staaten höhere Versandkosten verlangt. Die Verordnung setzt erst auf der zweiten Stufe an: die höheren Versandkosten müssen für alle EU-Käufer (nicht: EU-Länder) einheitlich gelten.
Die Verordnung schreibt aber nicht vor, dass die Versandkosten dann in alle EU-Länder einheitlich hoch sein müssen. So kann z.B. die Lieferung nach Deutschland mit 6,90 Euro berechnet werden, die nach Italien mit 9,90 Euro und die nach Portugal mit 11,90 Euro. Wünscht der Portugiese jedoch eine Lieferung der Ware nach Deutschland, dürfen ihm nicht mehr als 6,90 Euro hierfür berechnet werden, wünscht er eine Lieferung nach Italien, dann dürfen ihm nicht mehr als 9,90 Euro berechnet werden
Andererseits hindert die Geoblocking-Verordnung den Händler auch nicht daran, sein Liefergebiet zu beschränken. Kunden aus anderen EU-Ländern haben also kein Recht nach der Verordnung, eine Lieferung bis zu ihrem Wohnsitz zu verlangen, wenn das Land des Wohnsitzes nicht vom Liefergebiet des Händlers erfasst ist. Nur innerhalb des festgelegten Liefergebietes dürfen Sie nicht anders behandelt werden als Kunden, die im Liefergebiet ansässig sind.
4.) Shop-Interfaces
Weil Kunden europaweit der Einkauf ermöglicht werden muss, dürfen Online-Shops bzw. Apps nicht mit Default-Einstellungen versehen werden, die es Kunden aus anderen EU-Ländern unmöglich machen, ihre Käuferdaten einzugeben.
So ist es unzulässig, für die Angabe der Rechnungsadresse und die Kontaktangaben des Käufers nur eine Auswahl von Ländern oder Postleitzahlen einiger Länder zu ermöglichen. Gleiches gilt für Telefonvorwahlen.
Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung muss ab sofort für die Angabe der Kontakt- und der Rechnungsadresse sowie der Telefonnummer die Wahl jedes Landes mit jeder Postleitzahl im europäischen Wirtschaftsraum (einschließlich Norwegen, Liechtenstein und Island) möglich sein (etwa per Drop-Down-Menü).
Hinweis: eine länderspezifische Begrenzung der Auswahlmöglichkeiten für die Lieferadresse, beschränkt auf das Liefergebiet des Händlers, bleibt nach wie vor möglich. Siehe dazu weiter unten mehr.
Dürfen für den Auslandsversand weiterhin höhere Preise angesetzt werden als für den Inlandsversand?
Ja. Zählt ein Händler mehrere Mitgliedstaaten zu seinem Liefergebiet, darf er für einen Versand ins Ausland nach wie vor höhere Versandkosten verlangen als für den reinen Inlandsversand.
Die Verordnung setzt erst auf der zweiten Stufe an: die höheren Versandkosten müssen für alle EU-Käufer einheitlich gelten.
Beispiel:
Ein deutscher Händler liefert nach Deutschland und Italien. Für Lieferungen nach Italien darf er die Versandkosten höher ansetzen als für Lieferungen innerhalb Deutschlands. Die (höheren) Versandkosten nach Italien müssen aber EU-weit einheitlich sein und dürfen nicht je danach variieren, aus welchem Land der Kauf getätigt wird.
Müssen ab sofort alle Shops eines Händlers homogene Preise, Zahlungen und Versandbedingungen aufweisen?
Nein. Die Verordnung verbietet nicht das Betreiben verschiedener Landesversionen mit unterschiedlichen Konditionen. Das Diskriminierungsverbot greift erst auf einer spezifischen Webseite ein, wenn dort Kunden aus anderen EU-Ländern einkaufen wollen.
Verboten wird also einzig das Aufstellen unterschiedlicher Kaufbedingungen innerhalb eines Shops je nach der Herkunft oder dem Wohnsitz. So dürfen auf einer Webseite nicht der Preis, die Versandbedingungen oder die Zahlartbedingungen geändert werden, wenn mittels der IP-Adresse, der Rechnungsadresse, den Kontaktangaben oder der Zahlmethode festgestellt wird, dass der Käufer aus einem anderen EU-Land kommt.
Beispiele:
- Ein Händler unterhält 2 Versionen eines Online-Shops, nämlich www.shop.de und www.shop.fr. Die Verordnung verbietet es ihm nicht, auf www.shop.de für Produkt X 9,99€ und auf www.shop.fr für das gleiche Produkt 15,99€ zu verlangen. Ihm es auch nicht untersagt, auf www.shop.fr die Bezahlung per PayPal anzubieten und auf www.shop.de die Bezahlung per PayPal nicht anzubieten.
-Eine Internetseite, die den Preis in Echtzeit auf der Grundlage der Nachfrage und/oder anderer Parameter (wie erfolgte Suchvorgänge und/oder Käufe) ohne Bezug zum Wohnsitz oder der Staatsangehörigkeit ändert, würde grundsätzlich nicht unter das Diskriminierungsverbot der Geoblocking-Verordnung fallen.
Verboten ist es ihm aber, einem französischen Kunden, der www.shop.de aufsucht, Produkt X zu einem anderen Preis als 9,99€ anzubieten. Ebenso verboten ist es ihm, einem französischen Kunden, der www.shop.de aufsucht, die Zahlung per PayPal anzubieten, einem deutschen Kunden aber nicht.
Dürfen Sonderangebote und Aktionen weiterhin nur auf bestimmten Shopversionen zugänglich sein?
Ja, das untersagt die Verordnung nicht. Sicherzustellen ist nur, dass die Sonderangebote oder Aktionen der Shopversion dann von jedem Kunden im gesamten europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommen werden können.
Beispiel:
Ein Händler darf in seinem italienischen Shop 20% auf alles anbieten und davon in seinem deutschen Shop absehen. Besucht nun aber ein Deutscher den italienischen Shop, muss er auch von den 20% Preisnachlass profitieren können.
Sind Lieferungen von dem Diskriminierungsverbot erfasst?
Jein. Die Verordnung verbietet es dem Händler nicht, Lieferungen in andere EU-Länder grundsätzlich auszuschließen, sondern greift erst für das vom Händler bediente Liefergebiet ein.
Der Händler bleibt also grundsätzlich frei bei der Entscheidung, in welche EU-Mitgliedsstaaten er liefern will. Insbesondere wird er durch die Verordnung nicht verpflichtet, neuerdings europaweit zu liefern.
Nur für sein Liefergebiet müssen für alle Kunden europaweit die gleichen Konditionen gelten.
Hierzu ein paar Beispiele:
Beispiel 1: Ein Händler liefert auf seinem Shop www.shop.de nach Deutschland, Österreich und Italien. Ein französischer Käufer hat nach der Verordnung keinen Anspruch darauf, in Frankreich beliefert zu werden. Er muss auf www.shop.de zwar kaufen können, aber dann eine Lieferadresse in Deutschland, Österreich oder Italien wählen.
Beispiel 2: Ein Händler liefert auf seinem Shop www.shop.de nach Deutschland, Österreich und Italien. Ein französischer Käufer hat nach der Verordnung einen Anspruch darauf, für die Lieferung nach Italien die gleichen Versandkosten zu zahlen wie beispielsweise ein Italiener.
Beispiel 3: Ein Händler liefert auf seinem Shop www.shop.de nach Deutschland, Österreich und Italien, auf seinem französischen Shop www.shop.fr unter anderem auch nach Holland. Ein holländischer Käufer hat nach der Verordnung keinen Anspruch darauf, auf www.shop.de in Holland beliefert zu werden, muss aber bei einem Kauf auf www.shop.fr zu den ausgewiesenen Versandkosten die Lieferung nach Holland verlangen können.
Was, wenn ein Kunde aus einem Land, das vom Händler nicht beliefert wird, auf dessen Shopseite einen Kauf tätigt?
In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Lieferung in sein Land. Auch muss der Händler für die Angabe der Versandadresse das Interface seines Shops nicht für alle europäischen Länder und Postleitzahlen öffnen, sondern kann dieses gemäß seines Liefergebietes limitieren.
Der Kunde ist gehalten, eine Lieferadresse im festgelegten Liefergebiet des Händlers zu benennen oder alternativ eine Abholung in einem stationären Geschäft des Händlers zu wählen (sofern der Händler letzteres anbietet).
Liefert der Händler an die vom Kunden genannte Lieferadresse bzw. an den Abholort, so ist der Kunde ab diesem Zeitpunkt für den Transport zu seinem Wohnsitz allein verantwortlich.
Beispiel: Ein belgischer Kunde möchte einen Kühlschrank auf der deutschen Internetseite eines Händlers kaufen, der nur an Adressen in Deutschland liefert. Wenn der belgische Kunde die Ware in den Räumlichkeiten des Anbieters abholen möchte oder an irgendeiner anderen deutschen Lieferadresse, die der Anbieter beliefert, darf der Anbieter diesen Kunden nicht aufgrund seiner belgischen Staatsangehörigkeit diskriminieren oder weil er in Belgien lebt oder dort seine Niederlassung hat. Der belgische Kunde kann den deutschen Anbieter jedoch nicht dazu verpflichten, die Ware nach Belgien zu liefern.
Muss der Händler zwingend Abholmöglichkeiten im Liefergebiet anbieten?
Nein, auch dazu ist er nicht verpflichtet. Bietet er diese Möglichkeit, etwa in seinen Geschäftsräumen, freiwillig an, muss die Abholung aber inländischen und ausländischen europäischen Kunden zu den gleichen Bedingungen ermöglicht werden.
Beispiel: Ein Händler, der nur in Portugal liefert und nur in Portugal die Möglichkeit des Abholens bei Abholstellen anbietet, kann nicht dazu verpflichtet werden, in Spanien Abholstellen einzurichten, um die spanischen Kunden zu bedienen. Diese werden jedoch die Möglichkeit haben, die Waren selbst abzuholen oder von einer benannten Person abholen zu lassen.
Sind Einzelvereinbarungen über den Versand außerhalb des Liefergebietes zulässig?
Ja. Weil der Händler nicht verpflichtet ist, ausländischen Kunden außerhalb seines festgelegten Liefergebietes die gekaufte Ware auch bis vor die Haustür zu liefern, kann er mit diesen Vereinbarungen etwa über eine Speditions- oder Sonderlieferung vereinbaren und den Käufern hierfür die Versandkosten auferlegen. Gleichsam ist es ihm ohne Weiteres möglich, Käufer bei der Organisation des Versandes zu unterstützten, etwa durch die Übergabe der Ware an ein vom Käufer beauftragtes Transportunternehmen.
Wenn Händler jedoch entscheiden, in bestimmten Mitgliedstaaten oder an bestimmten Orten in Mitgliedstaaten einen Lieferdienst anzubieten (und entsprechend im Shop auch informieren) dürfen sie nicht Kunden, die diesen Lieferdienst in Anspruch nehmen wollen, aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung diskriminieren
Ist die Empfehlung eines Transportunternehmens vom Lieferort zum Wohnsitz durch den Händler zulässig?
Ohne Weiteres ja. Transportempfehlungen fallen grundsätzlich nicht unter die Geoblocking-Verordnung, weil diese den Händler allgemein nicht zu europaweiten Lieferungen verpflichtet. Im Interesse der Kundenfreundlichkeit kann der Händler also problemlos Transportdienstleistungen gegenüber solchen ausländischen Kunden benennen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Liefergebiets haben.
Sind Liefergebiete auch auf bestimmte Städte oder Regionen in einem Land beschränkbar?
Ja. Liefergebietsbeschränkungen werden von der Verordnung nicht erfasst. So können Händler nach wie vor auch bestimmen, innerhalb eines Landes nur bestimmte Gebiete (etwa Metropolregionen der Großstädte) zu beliefern (diese Praxis ist vor allem bei Online-Supermärkten gängig). Die Verordnung schreibt aber vor, dass Kunden, die nicht in den belieferten Gebieten ansässig sind, die Ware trotzdem müssen erwerben können. Sie müssen sich in diesem Fall eben nur selbst um die Abholung kümmern.
D. Das Verbot von Diskriminierungen bei der Zahlung, Art. 5 Geoblocking-Verordnung
Was regelt das Verbot der Zahlartendiskriminierung?
Art. 5 der Geoblocking-Verordnung verbietet es Händlern zukünftig, innerhalb der von Ihnen generell akzeptieren Zahlungsmethoden aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden, des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der Union unterschiedliche Bedingungen anzuwenden. Dies gilt nur, sofern die Zahlung über eine elektronische Transaktion in einer vom Händler akzeptierten Währung (allen voran der Euro) erfolgt.
Das Verbot erfass insofern vor allem folgende Konstellationen:
- die Komplettverweigerung eines ausländischen Zahlungsmittels, das der Händler der Art nach aber grundsätzlich akzeptiert
- die Erhebung von Zusatzkosten für ausländische Zahlungsmittel
- die betragsmäßige Beschränkung von mit einem bestimmten Zahlungsmittel bezahlbaren Summen (etwa: Kunden aus Litauen dürfen nur Beträge bis 50€ mit Kreditkarte bezahlen)
Beispiel:
Einem Händler in Deutschland, der die Kreditkarte als Zahlungsmittel für Käufe in seinem Shop grundsätzlich akzeptiert, ist es künftig verboten, etwa die Zahlung mittels einer in Polen ausgestellten Kreditkarte durch einen polnischen Kunden zu verweigern. Ebenfalls ist es ihm untersagt, für Zahlungen mit ausländischen Kreditkarten aus der EU ein Entgelt zu erheben.
Zwingt das Verbot zur Akzeptanz sämtlicher Zahlungsmittel?
Nein. Der Händler ist nach wie frei bei der Wahl, welche Zahlungsmittel er grundsätzlich akzeptieren möchte. Artikel 5 der Verordnung gilt für Zahlungsvorgänge, die über eine elektronische Transaktion durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument erfolgen.
Erst dann, wenn der Händler ein bestimmtes Zahlungsmittel akzeptiert, muss eine Bezahlung über dieses Mittel diskriminierungsfrei möglich sein.
Beispiel:
Der Händler kann sich dafür entscheiden, nur MasterCard-Kreditkarten zu akzeptieren und Visa-Kreditkarten grundsätzlich auszuschließen. Eine Bezahlung mit der MasterCard muss dann aber jedem Kunden auf dem europäischen Binnenmarkt in der gleichen Weise möglich sein.
Können Händler in verschiedenen Internetpräsenzen unterschiedliche Zahlungsmittel anbieten?
Es steht Händlern grundsätzlich frei, zu entscheiden, unter welchen Bedingungen sie Waren oder Dienstleistungen anbieten, einschließlich der Zahlungsmittel, die sie auf ihrer Internetseite akzeptieren. Sie können folglich entscheiden, auf mehreren ihrer Internetseiten unterschiedliche Bedingungen anzubieten. Wenn sie jedoch auf einer bestimmten Internetseite ein bestimmtes Zahlungsmittel akzeptieren, sollten sie dieses Zahlungsmittel auch von Verbrauchern akzeptieren, die aus einem anderen Mitgliedstaat kommen, als dem Mitgliedstaat, auf den die spezielle Internetseite ausgerichtet ist.
Wenn Kreditmöglichkeiten eingeräumt werden - gilt dies dann zwingend gegenüber allen EU-Bürgern?
Artikel 5 der Geobocking-Verordnung gilt für Transaktionen durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument. Anders gesagt, in Artikel 5 geht es um Zahlungen und nicht um Kredite. Die Bereitstellung eines Kredits stellt eine Finanzdienstleistung dar und Finanzdienstleistungen (wie alle anderen Dienstleistungen, die vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausgeschlossen sind) sind durch Artikel 1 Absatz 3 vom Anwendungsbereich der Geoblocking-Verordnung ausgeschlossen.
Erwägungsgrund 8 der Geoblocking-Verordnung stellt weiter klar, dass der Zugang zu Finanzdienstleistungen für Privatkunden vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden sollte. Folglich ist ein Anbieter nicht dazu verpflichtet, den Kunden aus allen Mitgliedstaaten Kreditmöglichkeiten anzubieten.
Sind Barzahlungen vom Verbot umfasst?
Nein, die Bestimmung zur Nichtdiskriminierung aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Zahlung stehen, deckt keine Barzahlungen ab.
Sind Rechnungskäufe vom Verbot umfasst?
Rechnungskäufe sind erfasst, sofern auf die Rechnung mit einer Kreditkarte, per Lastschrift oder per Überweisung gezahlt wird. In diesem Fall handelt es sich ebenfalls um elektronische Zahlungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung.
Wenn Sie aktuell die Zahlung per Rechnung anbieten, besteht nach unserer derzeitigen Rechtsaufassung ab dem 03.12.2018 grundsätzlich die Pflicht, diesen allen Kunden aus der EU / dem EWR anzubieten.
Dies deckt sich mit der Auffassung der EU-Kommission. Diese nimmt hierzu in ihren FAQ zum Thema Geoblocking wie folgt Stellung:
"Fallen Zahlungen auf Rechnung unter die Vorschrift zur Nichtdiskriminierung aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Zahlung stehen?
Ja, insoweit als das für die Begleichung der Rechnung akzeptierte Zahlungsmittel in den Anwendungsbereich von Artikel 5 der Verordnung fällt, insbesondere wenn die Zahlung durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument erfolgt. (...)"
Beispiel: Ein Anbieter elektronischer Geräte bietet die Möglichkeit, auf Rechnung, per Überweisung oder Lastschrift zu bezahlen, liefert aber nur nach Österreich und Deutschland. Der Anbieter kann eine Zahlung der Rechnung von einem französischen Bankkonto oder von einem französischen Staatsangehörigen nicht ablehnen. Das verpflichtet den Anbieter grundsätzlich jedoch nicht, das Gerät nach Frankreich zu liefern.
Im Einzelfall kann jedoch eine Rechtfertigung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Geoblocking-Verordnung gegeben sein (z.B. erschwerte Bonitätsprüfung aufgrund sprachlicher Hindernisse oder mangels in diesem Land möglicher Überprüfung, erhöhte Betrugsgefahr).
Die EU-Kommission führt dazu in ihren FAQ aus:
"Sind Anbieter dazu befugt, bis zum Abschluss der Zahlung Waren oder Dienstleistungen zurückzuhalten, die Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat bereitgestellt wurden?
Ja. In der Verordnung wird festgelegt, dass das Verbot der Diskriminierung aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Zahlung stehen, den Anbieter nicht davon abhält, dies zu tun, aber nur, wenn es durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, d. h. wenn der Anbieter keine andere Möglichkeit hat, das Risiko der Nichterfüllung durch den Kunden zu verringern.
Beispiel: Ein Anbieter überprüft regelmäßig die Kreditwürdigkeit seiner Kunden durch Systeme zur Bonitätsbewertung. Ein Kunde befindet sich beispielsweise aufgrund seines Wohnsitzes nicht in solchen Systemen. In diesem Fall kann der Anbieter die Ware zurückbehalten und auf die Bestätigung seiner Bank über die erfolgte Überweisung wartenoder im Fall eines Lastschriftverfahrens eine Vorauszahlung mittels einer Überweisungverlangen, bevor die Waren verschickt werden."
Zudem argumentieren derzeit manche Rechnungskaufdienstleister mit der Ausnahme des Art. 1 Abs. 3 der Verordnung, nach der die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG genannten Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind.
Darunter fallen insbesondere Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung.
Problematisch in diesem Zusammenhang erscheint jedoch, dass der Händler, an den die Geoblocking-Verordnung bezüglich des Diskriminierungsverbots adressiert, ja selbst gar nicht Anbieter einer solchen Finanzdienstleistung ist, wenn er einen Rechnungskauf über einen externen Anbieter wie Klarna oder Paypal ermöglicht.
Aus Kundensicht handelt es sich um eine reine Nebenleistung zum Hauptvertrag (= Kauf der Ware) und nicht das Anbieten einer Finanzdienstleistung.
Auch wenn der Händler den Rechnungskauf selbst (ohne externen Anbieter) durchführt, dürfte hier keine solche Finanzdienstleistung vorliegen.
Es gilt damit abzuwarten, wie Gericht und Behörden. Der sicherste Weg ist natürlich, derweil den Rechnungskauf EU- und EWR-weit anzubieten bzw. generell zu streichen.
Ist Nachnahme vom Verbot umfasst?
Es besteht keine Verpflichtung, die Zahlung per Nachnahme ab dem 03.12.2018 europaweit anzubieten.
Bei der „Zahlung“ per Nachnahme handelt es sich nicht um eine Zahlungsart im Sinne der Geoblocking-Verordnung, sondern vielmehr um eine bestimmte Art der Lieferung, die mit einem zusätzlichen Inkassoservice, eben der Einziehung des Nachnahmebetrags und dessen Weiterleitung durch den Frachtführer an den Verkäufer verbunden ist.
Das „Eintreiben“ der Zahlung ist sozusagen nur Nebenleistung zum Hauptleistung Transport und Zustellung der Ware.Die Geoblocking-Verordnung gestattet es Händlern jedoch auch nach dem 03.12.2018, bei den Bedingungen der Lieferung der Waren in einzelne EU-Länder zu differenzieren. So ist es ja auch ohne weiteres möglich, für die Lieferung nach Deutschland geringere Versandkosten zu berechnen im Vergleich zu einer Lieferung in das EU-Ausland.
Wie sieht es mit SOFORT (Sofortüberweisung) aus?
Bei der Zahlung via SOFORT handelt es sich um eine bargeldlose Zahlungsform über das Internet in der Gestalt eines Pseudo-Vorkassesystems.
Der Käufer nimmt die Zahlung unter Einschaltung von SOFORT per Überweisung vor. SOFORT bestätigt dem Verkäufer – der wegen der Laufzeit der Überweisung noch keinen Zahlungseingang verzeichnen kann - die Vornahme der Zahlung, so dass dieser die Ware unverzüglich versenden kann.
Die Sofort GmbH fungiert hierbei als sogenannter „Zahlungsauslösedienst“ im Sinne der Zahlungsdiensterichtlinie 2 (Richtlinie (EU) 2015/2366).
Der Käufer erhält dann – anders als bei klassischer Vorkasseüberweisung – die Ware wesentlich schneller.
Damit fällt die Zahlung via SOFORT als Zahlung per Überweisung grundsätzlich in den Regelungsbereich der Geoblocking-Verordnung. Diese Zahlungsart ist von Seiten des Anbieters her nicht EU-weit verfügbar.
Die EU-Kommission führt in ihren FAQ zur Geoblocking-Richtlinie aus, dass Händler nicht gehalten sind, Vereinbarungen mit Zahlungsauslösediensten zu treffen, so dass alle Banken in der EU abgedeckt werden. So heißt es hierzu:
„Müssen Anbieter Vereinbarungen mit Zahlungsauslösediensten treffen, die alle Banken in Europa abdecken?
Nein. Ein Anbieter, der sich eines Zahlungsauslösedienstleisters gemäß der Zahlungsdiensterichtlinie 2 bedient, muss keine Zahlungen akzeptieren, wenn dies bedeutet, dass er einen neuen oder geänderten Vertrag mit einem Zahlungsauslösedienstleister schließt, also mit einem Dienstleister, der auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers einen Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto auslöst.“
Aufgrund der Positionierung der EU-Kommission – auch wenn diese keinerlei Rechtsverbindlichkeit entfaltet – lässt es sich nach derzeitiger Einschätzung vertreten, weiterhin SOFORT als Zahlungsart anzubieten, obwohl diese Form der Zahlung per Überweisung nicht EU-weit verfügbar ist (eben weil vom Anbieter her nicht realisierbar).
Ist die Zahlung per PayPal vom Verbot umfasst?
Ja. Die Zahlung per Paypal ist ebenfalls eine elektronische Transaktion, die bezüglich des Abbuchungsvorgangs beim Kunden wie eine Kombination aus Lastschrift (gegenüber dem Kunden) und Überweisung (gegenüber dem Händler) wirkt. Bietet der Händler Paypal als Zahlungsmethode an, muss jeder Kunde innerhalb der EU dieses Mittel uneingeschränkt nutzen können.
Wie verhält sich das Verbot zum neuen § 270a BGB?
Der § 270a BGB verbietet die Erhebung von Entgelten für die gängigen Zahlungsmittel (für die Überweisung und SEPA-Lastschrift im B2B- und B2C-Gewerbe bzw. zusätzlich für kartengebundene Zahlungen im B2C-Gewerbe). Händler dürfen nach dieser Vorschrift auf deutschen Shopseiten grundsätzlich gegenüber der jeweiligen Kundengruppe keine Entgelte für solche Zahlungsmittel verlangen. Das Verbot nach § 270a BGB gilt nicht nur gegenüber deutschen Kunden, sondern allgemein für Kaufvorgänge auf deutschen Webseiten.
Art. 5 der Geoblocking-Verordnung geht über den § 270a BGB hinaus und erfasst auch die Akzeptanzverweigerungen von Zahlungsmitteln bzw. betragsmäßige Limitierungen für die Zahlung mit einem bestimmten Zahlungsmittel.
Andersherum ist es dem Händler nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung nicht untersagt, für Zahlungsmittel, die nicht unter § 270a BGB fallen (unter anderem American Express) allgemein Zahlungsentgelte zu erheben. Diese müssen aber diskriminierungsfrei homogen erhoben werden und dürfen nicht höher sein als die unmittelbaren Kosten, die dem Händler für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen.
Kann der Händler die gekaufte Ware zurückhalten, bis die Zahlung eines ausländischen Kunden eingegangen ist?
Ja, Art. 5 Abs. 2 der Geoblocking-Verordnung sieht diese Möglichkeit vor, sofern sie durch „objektive Gründe“ gerechtfertigt ist. Objektive Gründe sind vor allem Schwierigkeiten, die Kreditwürdigkeit und ein damit verbundenes Zahlungsausfallrisiko eines ausländischen Kunden sicher einzuschätzen, und liegen damit regelmäßig bei Zahlungen per Kreditkarte, Lastschrift und Überweisung vor.
Für Zahlungen, bei denen das Geld sofort beim Händler verbucht wird, etwa bei der Zahlung mittels PayPal, ist ein Zurückhalten der Ware allerdings nicht gerechtfertigt, weil hier das Ausfallrisiko nicht den Händler trifft.
Beispiel: Ein Anbieter überprüft regelmäßig die Kreditwürdigkeit seiner Kunden durch Systeme zur Bonitätsbewertung. Ein Kunde befindet sich beispielsweise aufgrund seines Wohnsitzes nicht in solchen Systemen. In diesem Fall kann der Anbieter die Ware zurückbehalten und auf die Bestätigung seiner Bank über die erfolgte Überweisung warten oder im Fall eines Lastschriftverfahrens eine Vorauszahlung mittels einer Überweisung verlangen, bevor die Waren verschickt werden.
Können Händler nach wie vor automatische Betrugsüberprüfungen wie die SCA (starke Kundenauthentifizierung) vornehmen?
Ja, Analysedienste und Prüfkonzepte, die bei bestimmten Zahlungsmitteln zum Ausschluss von Betrugsfällen zum Einsatz kommen, können nach wie vor eingesetzt werden.
E. Gewährleistung der Produktkonformität bei internationalen Käufen
Haftet der Händler für den Verkauf von Waren in ein Land, die dort nach dem Gesetz nicht erworben werden dürfen?
Nein. Verkaufsbeschränkungen für bestimmte Produkte in EU-Ländern nach nationalem Recht berechtigen den Händler zwar, den Verkauf für Kunden in diesen Ländern unter Nennung der Gründe zu verweigern. Sie verpflichten ihn aber nicht dazu.
Der Händler ist nach Art. 4 Abs. 3 der Geoblocking-Verordnung generell nicht gehalten,
- sich über gesetzliche Verpflichtungen des Mitgliedsstaates des Käufers zu informieren,
- diese einzuhalten bzw. auf seiner Website umzusetzen oder
- den ausländischen Kunden über solche Anforderungen zu belehren
Insofern unterliegt der Händler grundsätzlich nur den gesetzlichen Anforderungen des Landes/der Länder, dessen/deren Markt er spezifisch (etwa durch eine landestypische Domain) adressiert. Für Verstöße gegen ausländisches Recht beim verpflichtenden Verkauf an EU-Ausländer haftet er nicht.
Beispiel:
Ein deutscher Händler betreibt die Shops www.shop.de und www.shop.at. Während er auf www.shop.de zur Einhaltung aller gesetzlichen deutschen Bestimmungen verpflichtet ist, muss er auf www.shop.at. (nur) das geltende österreichische Recht umsetzen. Kauft nun ein französischer Kunde auf www.shop.de, ist der Händler nicht verpflichtet, sich oder den Kunden über einschlägige französische Normen zu informieren, und muss diese auch nicht einhalten.
Muss der Händler überprüfen, ob ein von einem ausländischen Kunden gekauftes Produkt überhaupt für dessen Herkunftsland geeignet ist?
Ebenfalls nicht. Den Händler trifft keine Pflicht, eine Eignungsprüfung durchzuführen oder insofern Bedenken gegenüber dem Kunden zu äußern.
Beispiel:
Ein englischer Kunde kauft auf www.shop.de eine Kaffeemaschine mit deutschem Stecker. Der Händler ist hier nicht gehalten, festzustellen und darüber aufzuklären, dass das die Maschine in England nur mit einem Steckdosenadapter nutzbar ist.
Haftet der Händler für Kennzeichnungsverstöße nach nationalem Recht?
Nein. Verkauft der Händler ein Produkt aus seinem Shop an einen Kunden in einem EU-Land, das für das Produkt spezifische Kennzeichnungspflichten vorsieht, ist der Händler nicht gehalten, das Produkt gemäß diesen Bestimmungen zu kennzeichnen.
Der Kunde muss sich so behandeln lassen, als würde er das Produkt in einem physischen Ladenlokal im Händlerland erwerben, wo eine Kennzeichnung nach dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates ebenfalls nicht erforderlich wäre.
Haftet der Händler für Verstöße gegen europäisches Recht, etwa Kennzeichnungsverordnungen?
Ja. Diese Verordnungen entfalten in allen Mitgliedsstaaten unmittelbare Anwendung, sind also kein nationales Recht. Daher ist der Händler in seinem Mitgliedsstaat zur Umsetzung von EU-Verordnungen ebenso verpflichtet wie in anderen Mitgliedsstaaten.
Die maßgebliche Sprache der bereitzustellenden Pflichtinformationen richtet sich aber nach der Sprache des Landes, an welches der Händler seinen Shop adressiert.
Beispiel:
Der Händler verkauft Lebensmittel online auf www.shop.de. Nach der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung ist er unter anderem verpflichtet, auf der Produktdetailseite die Zutatenliste bereitzustellen und Allergene graphisch hervorzuheben.
Diese Informationen müssen auf deutsch erscheinen, unabhängig davon, ob etwa ein französischer Kunde das Produkt erwerben will.
Kann ein ausländischer Kunde Produktbegleitmaterial, etwa Anleitungen oder Dokumentationen, in seiner Sprache verlangen?
Grundsätzlich nicht, sofern der Händler mit seinem Shop nicht auch spezifisch das besagte Land adressiert, etwa durch eine Domain dieses Landes.
Kauft ein ausländischer Kunde im nationalen Online-Shop eines Händlers, hat er keinen Anspruch auf die Lieferung von Produktbegleitmaterial in seiner Sprache.
F. Die Verordnung und das Verbraucherwiderrufsrecht
Wer trägt die Versandkosten, wenn ein ausländischer Verbraucher dem Händler gegenüber den Kaufvertrag widerruft?
Weil die Geoblocking-Verordnung die dem Widerrufsrecht zugrunde liegende Verbraucherrechte-Richtlinie unberührt lässt (Erwägungsgrund 28), richtet sich die Versandkostentragung für deutsche Händler nach § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Hinsendekosten und nach § 357 Abs. 6 BGB für die Rücksendekosten. Danach gilt, dass der Händler (auch) dem ausländischen Verbraucher im Widerrufsfall die Hinsendekosten grundsätzlich zu erstatten hat. Rücksendekosten muss der Händler demgegenüber nicht tragen, wenn er den Verbraucher darüber in der Widerrufsbelehrung unterrichtet hat. Übernimmt der Händler demgegenüber die Kosten der Rücksendung freiwillig oder hat er nicht hinreichend über die Abwälzung unterrichtet, muss er die Kosten auch gegenüber dem ausländischen Verbraucher übernehmen.
Welche Versandkosten sind bei ausländischem Versand betroffen? Die Kosten bis zum Wohnsitz des ausländischen Verbrauchers oder nur die bis zu einer Adresse im Liefergebiet des Händlers?
Wohnt der ausländische Verbraucher im Liefergebiet des Händlers, gelten die Transportkosten vom Wohnsitz des Verbrauchers bis zum Händler als Hin- und Rücksendekosten.
Wohnt der ausländische Verbraucher nicht im Liefergebiet des Händlers und ist insofern gehalten, eine von seinem Wohnsitz abweichende Lieferadresse zu benennen und den Rest des Transports selbst zu organisieren, sind die Hinsendekosten nur die Kosten für die Lieferung an die abweichende Lieferadresse im Liefergebiet, die Rücksendekosten entsprechend die Transportkosten von der abweichenden Lieferadresse bis zum Händler.
Eine Versandkostentragung für den Transport bis zum und vom Wohnsitz des Verbrauchers außerhalb des Liefergebietes schuldet der Händler nicht.
Beispiel
Der Händler beliefert in seinem Shop www.shop.de nur Deutschland. Der Verbraucher trägt die Rücksendekosten im Widerrufsfall. Ein französischer Verbraucher kauft beim Händler, lässt sich die Ware an eine deutsche Adresse an der deutsch-französischen Grenze liefern und organisiert den Resttransport zu seinem Wohnsitz in Frankreich selbst. Widerruft der französische Verbraucher nun, schuldet der Händler nur die Kosten für die Hinsendung an die deutsche Adresse. Rücksendekosten muss er wegen des Hinweises in der Widerrufsbelehrung nicht erstatten.
Wann beginnt bei Käufen eines ausländischen Verbrauchers mit Wohnsitz außerhalb des Liefergebiets die Widerrufsfrist zu laufen?
Wohnt der ausländische Verbraucher nicht im Liefergebiet des Händlers, muss er für die Lieferung eine im Liefergebiet belegene Adresse angeben und den Transport zu seinem Wohnsitz von dieser Adresse aus selbst organisieren. Einen Anspruch auf Lieferung zu seinem Wohnsitz außerhalb des Liefergebietes hat er nicht. Die Geoblocking-Verordnung lässt Bestimmungen über das Widerrufsrecht unberührt, sodass in der beschriebenen Konstellation die Widerrufsfrist (für deutsche Shops nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 a BGB) beginnt, wenn die Ware an die im Liefergebiet benannte Adresse geliefert wird. Bei der Angabe einer Lieferadresse im Liefergebiet liegt nämlich regelmäßig die „Benennung eines Dritten“ vor. Der Warenerhalt durch den Dritten steht der unmittelbaren Übergabe an den Verbraucher gleich.
Wer haftet für Schäden auf dem Transportweg, wenn der Wohnsitz des Verbrauchers außerhalb des Liefergebietes liegt?
Der Händler haftet nur für Schäden, die bis zur Ablieferung der Kaufsache an der vom ausländischen Verbraucher benannten Lieferadresse im Liefergebiet entstehen. Für Schäden, die infolge des Weitertransports bis zum endgültigen Wohnsitz des Verbrauchers eintreten, ist allein der Verbraucher verantwortlich.
Beispiel:
Ein deutscher Händler liefert nur nach Deutschland und Österreich. Ein italienischer Verbraucher lässt sich ein Produkt vom Händler an eine Adresse in Österreich liefern und übernimmt den Resttransport selbst. Für Schäden bis zur Lieferung an die österreichische Adresse haftet der Händler, für Schäden auf dem Resttransportweg der Verbraucher.
G. Kundenservice und Kundenmanagement nach der Geoblocking-Verordnung
Haben ausländische Kunden zukünftig einen Anspruch auf Kundenservice in ihrer Muttersprache?
Nein. Die Sprachwahl des Händlers richtet sich nach der Amtssprache des Landes, dessen Markt der Händler mit seinem Shop adressiert. Indikator ist vor allem die Domain-Endung.
Kaufen ausländische Kunden in einem nationalen Shop, können sie nicht verlangen, einen Kundenservice in ihrer Muttersprache zu beanspruchen. Der Händler ist berechtigt, seinen Kundenservice auf die Amtssprache seines nationalen Shops zu beschränken.
Folgende beispielhafte Ausprägungen des Kundenservice müssen ausschließlich in der Landessprache des Landes vorgehalten werden, für das der Shop primär bestimmt ist:
- Hotlines
- Kontaktformulare
- Beschwerdeformulare
- Live-Chat
Ist es ratsam, Kundenbetreuung in den gängigen europäischen Amtssprachen freiwillig zu ermöglichen?
Im Zweifel eher nicht. Das Vorhalten eines Kundenservice in ausländischer Sprache kann als starker Anhaltspunkt dafür gewertet werden, dass das Shopangebot auch das jeweilige Ausland adressiert. In diesem Fall unterfällt der Händler nach europarechtlichen Grundsätzen unmittelbar auch sämtlichen Gesetzen des ausländischen Mitgliedstaats und wäre zu deren vollständiger Einhaltung und Umsetzung verpflichtet.
Um derartige Grenzfälle von Anfang an zu vermeiden, sollte der Kundenservice auch unter der Geoblocking-Verordnung allein in der Sprache des Shoplandes gehalten werden.
H. Raumbezogene selektive Vertriebsvereinbarung
Sind Händler auch dann zum europaweiten Online-Verkauf verpflichtet, wenn Ihnen aufgrund einer Vertriebsvereinbarung der Verkauf an bestimmte Länder untersagt ist?
Ja. Derartige Vertriebsvereinbarungen sind ab dem 03.12.2018 automatisch unwirksam, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung. Weder Lieferanten noch Händler können sich dann auf derartige Abkommen berufen. Unterliegen Händler einer unwirksamen Vertriebsvereinbarung, müssen sie ihren Shop entgegen der Vereinbarung europaweit zugänglich machen und in diesem zu gleichen Bedingungen europaweit Käufe ermöglichen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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12 Kommentare
Art. A kostet netto 100 + 19% MwSt in Deutschland = 119,- € brutto inkl. MwSt
Wenn der Händler eine Lieferschwelle überschritten hat muss er die MwSt im Empfängerland abführen.
Nehmen wir als Beispiel Dänemark (25% MwSt)
Darf ich einem dänischen Kunden nun 125,- € inkl. MwSt berechnen (netto damit auch nur € 100,-)
oder müssen die € 119,- bestehen bleiben. Dann habe ich als Händler aber € 6,- weniger Marge.
Hab das der für die EU KonsumentInnenschutz-Stelle geschrieben (in Österreich info@europakonsument.at, betrieben vom VKI). Die sind halt leider mit so viel Arbeit eingedeckt, dass der Artikel auch in D längst weg sein wird, wenn sie antworten.
auf der spanischen Webseite www.adolfodominguez.com ändert sich drastisch der Preis für das identische Produkt selbst (nicht die Versandkosten!), wenn man von Lieferung nach Spanien zu Lieferung nach ''Deutschland/Österreich/Italien etc. wechselt. So kostet eine Bluse bei Lieferung nach Spanien 94€, bei Lieferung nach D 130 €.
Ist das zulässig?
PP erhebt eine zusätzliche Gebühr für +2% für Zahlungen die über die Landesgrenzen hinausgehen. Das entspricht einem Aufschlag von ca. 80%!
Dadurch das PP - auf Grund seiner Marktmacht - ohnehin schon der teuerste Anbieter (aus Händlersicht) ist, können wir praktisch PP überhaupt nicht anbieten. Auch nicht in Deutschland. Die zusätzlichen 2% machen dann grenzübergreifende Käufe schlicht unwirtschaftlich.
Wer hat noch solch ein Problem mit PP und warum gibt es keine Beschwerden dazu?
Danke! A. Parbel
Es wäre interessant zu wissen, wie die europäischen Hoheitsgebiete behandelt werden müssen. So besitzen z.B. Bewohner der Falklandinseln die Unionsbürgerschaft, die Inseln gehören aber nicht zum EU-Gebiet. Gleiches gilt für das zu Frankreich gehörige Neu-Kaledonien, während das ebenfalls französische Martinique zum EU-Gebiet gehört. Die Isle of Man gehört nicht zum EU-Gebiet; laut Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Gebiet_der_Europ%C3%A4ischen_Union) sind haben die Bürger "teilweise" Unionsbürgerschaft.
Was tun mit diesen Gebieten?
Wie soll man denn nun verfahren?
Freundliche Grüße
Zumal man ja nirgendwo eine genaue Auskunft darüber bekommt, in welche Länder man überhaupt eine Lizenz braucht! Also habe ich jetzt in meinem Online-Shop einfach nur den Versand in bestimmte Länder freigegeben. Ist das dann auch abmahn-gefährdet?
Laut dem Geoblocking, soweit ich das ganze überhaupt verstehe, darf ich doch kein Land auslassen, oder habe ich da was falsch verstanden?
Ist in diesem Fall (nicht vorhandene Entsorgungsverträge, da nicht rentabel) Geoblocking erlaubt?
Ich werde nicht ganz schlau daraus, das man die Artikel zum einen nicht in anderen EU Staaten anbieten muss und zum anderen auch nicht dahin versenden muss.
Mal in meinem Beispiel, ich habe einen Shop wo nur Kunden bestellen können die eine deutsche Lieferadresse haben.
Aus anderen Ländern, gibt es aber keine Weiterleitung oder ähnliches, nur eine Bestellung kann halt nicht ohne DE Lieferadresse ausgelöst werden.
Wäre das in Zuge der neuen Verordnung zulässig oder nicht? (jetzt mal abgesehen von Kleinunternehmer)
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort!
ein Kunde aus dem EU Ausland bestellt bei mir einen Artikel und sorgt dann selbst für einen Transport, indem er beispielsweise eine Abholung in
meinem Lager durch einen Paketdienst organisiert. Geht dann zum Zeitpunkt der Übergabe das Transportrisiko auf den Kunden über?