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Widerrufsbutton im B2B-Shop: Pflicht oder nicht?

Widerrufsbutton im B2B-Shop: Pflicht oder nicht?

Ab dem 19. Juni 2026 müssen viele Online-Shops eine elektronische Widerrufsfunktion (Widerrufsbutton) bereitstellen. Gilt diese Pflicht auch für reine B2B-Shops?

Was ist der Widerrufsbutton und warum wird er eingeführt?

Der sogenannte Widerrufsbutton ist eine neue gesetzliche Funktion, mit der Verbraucher online geschlossene Verträge einfacher widerrufen können.

Ziel ist es, den Widerruf ähnlich einfach zu ermöglichen wie den Vertragsschluss selbst: digital, unmittelbar und mit wenigen Klicks. Die neue Pflicht geht auf die Richtlinie (EU) 2023/2673 zurück und wird in Deutschland durch den neuen § 356a BGB umgesetzt. Der neue § 356a BGB tritt am 19. Juni 2026 in Kraft.

Der Begriff „Widerrufsbutton“ hat sich in der Praxis bereits durchgesetzt, auch wenn das Gesetz von einer „Widerrufsfunktion“ spricht. Gemeint ist eine zusätzliche Möglichkeit für Verbraucher, ihr Widerrufsrecht auszuüben. Bisherige Widerrufswege, etwa per E-Mail oder Brief, bleiben daneben bestehen.

Benötigen auch reine B2B-Shops eine Widerrufsfunktion?

Nein. Reine B2B-Shops benötigen grundsätzlich keine elektronische Widerrufsfunktion.

§ 356a BGB in seiner neuen Fassung knüpft an den Verbraucher (§ 13 BGB) an. Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Verbraucher über eine Online-Benutzeroberfläche einen Fernabsatzvertrag geschlossen hat und sein gesetzliches Widerrufsrecht ausüben kann.

Ein solches Widerrufsrecht besteht im Fernabsatz grundsätzlich nur bei Verbraucherverträgen, also bei Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer (§ 14 BGB) . Reine B2B-Geschäfte sind davon nicht erfasst.

In einem B2B-Shop ist die elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB (neue Fassung) daher nicht erforderlich.

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Voraussetzung: Der Shop richtet sich tatsächlich nur an Unternehmer

Unternehmer dürfen ihren Verkauf grundsätzlich auf gewerbliche Kunden beschränken. Dafür genügt es aber nicht, den Shop lediglich als "B2B-Shop" zu bezeichnen.

Der Bestellprozess des Shops muss vielmehr so gestaltet sein, dass Verbraucherbestellungen möglichst ausgeschlossen werden.

Eine feste gesetzliche Checkliste gibt es dafür nicht. Entscheidend ist immer die Gesamtwürdigung im Einzelfall. Die folgenden Maßnahmen können das Risiko verringern, schließen es aber nicht vollständig aus.

1. Klarer Hinweis auf den beschränkten Kundenkreis

Der Shop sollte deutlich darauf hinweisen, dass sich die Angebote ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB richten und Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB nicht geschlossen werden.

Ein solcher Hinweis sollte nicht versteckt werden, sondern prominent erscheinen, etwa auf der Startseite sowie im Header oder Footer jeder Shopseite. Möglich ist etwa folgende Formulierung:

IT-Recht Kanzlei

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  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
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Ein solcher Hinweis ist wichtig, reicht allein aber regelmäßig nicht aus.

2. Bestätigung der Unternehmereigenschaft im Checkout

Zusätzlich sollte der Hinweis im Bestellprozess wiederholt werden. Sinnvoll ist eine Pflicht-Checkbox auf der finalen Bestellseite, die der Kunde vor Abgabe der Bestellung aktiv bestätigen muss.

Dies kann etwa so formuliert werden:

IT-Recht Kanzlei

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Damit dokumentiert der Anbieter, dass der Kunde auf die Beschränkung des Erwerberkreises hingewiesen wurde und seine Unternehmereigenschaft ausdrücklich bestätigt hat.

3. Plausibilitäts- und Kontrollmaßnahmen

Darüber hinaus sollte der Shop geeignete Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen vorsehen. Ziel ist, Verbraucherbestellungen nicht nur formal, sondern auch praktisch möglichst auszuschließen.

In Betracht kommt etwa eine Zugangskontrolle, bei der Kunden vor Freischaltung geeignete Nachweise übermitteln müssen - wie etwa einen Gewerbenachweis oder einen Handelsregisterauszug.

In der Praxis kann eine solche Zugangskontrolle allerdings abschreckend wirken. Als weniger eingriffsintensive Alternative können im Bestellprozess Pflichtfelder vorgesehen werden, die typischerweise nur Unternehmer sinnvoll ausfüllen können, etwa Firma, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Handelsregisterdaten. Eine Bestellung sollte dann nur möglich sein, wenn entsprechende Angaben gemacht werden.

Zu bedenken ist dabei, dass nicht jeder Unternehmer über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder einen Handelsregistereintrag verfügt. Kleinunternehmer, viele Freiberufler und nicht eingetragene Kleingewerbetreibende haben diese häufig nicht. Werden solche Angaben zu zwingenden Pflichtfeldern gemacht, können dadurch auch legitime gewerbliche Kunden ausgeschlossen werden.

Ergänzend sollte der Händler zumindest stichprobenartig prüfen, ob die Angaben plausibel sind. Dabei kann etwa kontrolliert werden, ob das angegebene Unternehmen existiert und ob die bestellten Waren erkennbar zum gewerblichen Tätigkeitsbereich passen.

Wenn der "B2B-Shop" auch Verbraucher beliefert

Anders liegt es, wenn ein Shop sowohl Unternehmer als auch Verbraucher beliefert. Dann ist er nicht als reine B2B-Präsenz zu behandeln, sondern muss insgesamt die verbraucherschützenden Vorgaben einhalten.

Das gilt insbesondere dann, wenn beide Kundengruppen über dieselbe Online-Benutzeroberfläche bestellen können. In der Praxis lässt sich im Bestellprozess kaum zuverlässig trennen, ob ein konkreter Kauf tatsächlich ausschließlich für unternehmerische Zwecke oder für private Zwecke erfolgt.

Wer Verbraucherbestellungen zulässt oder nicht wirksam ausschließt, sollte den Shop daher wie einen Verbraucher-Shop behandeln. Dazu gehört ab dem 19. Juni 2026 auch die Bereitstellung der elektronischen Widerrufsfunktion.

Fazit

Reine B2B-Shops benötigen keine elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB n.F. Denn wo kein Verbrauchervertrag geschlossen wird, besteht auch kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht, das über den Widerrufsbutton ausgeübt werden könnte.

Voraussetzung ist aber, dass der Shop tatsächlich nur auf Unternehmer ausgerichtet ist. Können Verbraucher faktisch bestellen oder richtet sich das Angebot zumindest auch an Verbraucher, muss die elektronische Widerrufsfunktion ab dem 19. Juni 2026 bereitgestellt werden.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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