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CPU-Werbung: Ist die Bezeichnung "4 x 2,4 GHz = 9,6 GHz" eine irreführende Werbung?

21.01.2008, 16:19 Uhr | Lesezeit: 2 min
CPU-Werbung: Ist die Bezeichnung "4 x 2,4 GHz = 9,6 GHz" eine irreführende Werbung?

Onlinehändler, die gewerblich CPUs im Internet vertreiben, sehen sich häufig mit der Frage konfrontiert, wie sie Multikern-Prozessoren bewerben dürfen. Ist es etwa zulässig, bei Multikern-Prozessoren die Prozessortaktung als Summe der Einzeltaktungen der einzelnen Kerne anzugeben?

 

Jedenfalls das Landgericht Berlin (Az.: 103 O 250/07, vom 13.11.2007) ist der Meinung, dass die Bezeichnung "4 x 2,4 GHz = 9,6 GHz" auf der Internetplattform eBay keine irreführende Werbung im Sinne des § 5 II 1 Nr. 1 UWG darstellt -und bestätigte damit die Rechtsauffassung der IT-Recht Kanzlei.

 

Auszug aus dem Urteil des Landgerichts Berlin:

"(…) Die durch die Werbung der Antragsgegnerin angesprochenen Verkehrskreise werden regelmäßig keinem Irrtum über die Beschaffenheit des von ihr angebotenen Prozessors unterliegen. Die Aufassung dieser Verkehrskreise ist maßgeblich dafür, ob eine Angabe als irreführend zu klassifizieren ist oder nicht (BGHZ 13, 244, 253).

Zwar ist das eBay Angebot der Antragsgegnerin auch für den Endverbraucher einzusehen, doch richtet es sich in erster Linie an Computerfachleute sowie Personengruppen, die zumindest über ein nicht unbeachtliches Fachwissen verfügen. Da es zudem unter der Rubrik "Computer" inseriert ist, werden nur zielgerichtet suchende Interessenten auf das Angebot stoßen(…)".

 

Und:

"(…)Bei dem angebotenen Prozessor handelt es sich um ein hochwertiges Produkt, welches überdurchschnittliche Leistungen erbringt. Ein solches Produkt wird stets die Anforderungen eines durchschnittlichen Endvebrauchers übersteigen und somit auch nicht dessen Interesse erwecken. Zielgruppe und somit potenzielle Interessenten eines solchen Angebots sind regelmäßig Personen, die aufgrund ihres Computergebrauchs eine über die Leistungsfähigkeit eines herkömmlichen Prozessors hinausgehende Beschaffenheit eines solchen benötigen. Diese werden sich jedoch aufgrund ihrer Fachkenntnis nicht allein von einer plakativen Werbeaussage zum Kauf eines Prozessors verleiten lassen, sondern vielmehr aufgrund ihrer Vorbildung den Aussagegehalt einer Angabe genau erfassen.(…)".

Weiter:

"(…) Des Weiteren werden auch die Durchschnittsverbraucher, die das beanstandete Angebot einsehen, regelmäßig nicht einem Beschaffenheitsirrtum unterliegen. (…) Sucht der kaufinteressierte Durchschnittsverbraucher nun ein bestimmtes Produkt, wird er sich durch eine unterschiedliche Bezeichnung ein und desselben Produktes, etwa wie durch den vorgenommenen Zusatz von "= 9,6 GHz", nicht irreführen lassen. Dieser Zusatz hat rein erläuternden Charakter und trifft auf alle Prozessoren mit vier Kernen à 2,4 GHz zu. Er eignet sich daher nicht dazu, kaufinteressierte Durchschnittsverbraucher über die Beschaffenheit des beworbenen Prozessors in die Irre zu führen.(…)"

 

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Fazit:

Der IT-Recht Kanzlei ist bekannt, dass zur Zeit massenhaft CPU-Händler (oder auch Händler von PC-Komplettsystemen abgemahnt werden), die bei Multikern-Prozessoren die Prozessortaktung als Summe der Einzeltaktungen der einzelnen Kerne angeben. Im Einzelfall kann es sich durchaus lohnen, als Abgemahnter Widerstand zu leisten – aber Vorsicht: Im oben genannten Urteil wurde bereits Berufung eingelegt. Lassen Sie sich also beraten!

 

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Arne Bleckert / PIXELIO

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1 Kommentar

w
www.trdv.de 10.09.2009, 11:10 Uhr
"4 x 2,4 GHz = 9,6 GHz"
Eine solche Bezeichnung ist der pure Blödsinn.
Der Prozessortakt ist 2,4GHz - egal ob für einen Kern oder für mehrere.

Das wäre so, als würde man bei einem Motorrad mit 2 Rädern eine Höchstgeschwindigkeit von 200 km/h und bei anhängen eines Beiwagens (3. Rad) von 300 km/h angeben.

Demnächst werden dann noch die Taktraten der Grafikkerne und des Bussystems dazu addiert...

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