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Rechtliche Tipps zur Überlassung eines Content-Management-Systems

05.10.2007, 17:08 Uhr | Lesezeit: 3 min
Rechtliche Tipps zur Überlassung eines Content-Management-Systems

Ein WEB- Content-Management-System (kurz CMS), ist übersetzt ein Inhaltsverwaltungssystem. Ein CMS ist also ein Softwareprogramm, mit dem Inhalte verwaltet werden können. Es ermöglich die gemeinschaftliche Erstellung, Bearbeitung und Organisation von Text- und Multimediadokumenten (Content). Mit einem CMS können daher auch größerer Websites verwaltet und ständig aktualisiert werden.

Das Besondere an einem CMS ist dabei, dass die Organisation und Aktualisierung einer Website möglich ist, ohne dass der Anwender über Programmierkenntnisse oder Kenntnis von HTML verfügen muss.

1. Was ist rechtlich bei der Überlassung eines CMS zu beachten?

1.1 Nutzungsrechte

Bei der rechtlichen Gestaltung von CMS-Überlassungsverträgen ist zunächst zu entscheiden, ob die Software auf Dauer (Kauf) oder auf Zeit (Miete) überlassen werden soll. Die Nutzungsrechte an der Software werden also entweder dauerhaft oder auf Zeit eingeräumt. Weiter ist zu entscheiden, ob der Nutzer das CMS auf einer Homepage oder auf mehreren einsetzen darf und wie viele Nutzer die Software gleichzeitig nutzen dürfen.

Da in der Regel der Quellecode des CMS mit überlassen werden muss, sind strikte Regeln notwendig, in wiefern er geändert werden darf und welche Nutzungsrecht dann an diesen geänderten Softwareteilen bestehen. Auch hat der Lizenzgeber klarzustellen, dass keine Mängelansprüche bei Mängeln an geänderten Softwareteilen bestehen, es sei denn, dass der Lizenznehmer nachweisen kann, dass die Änderung für die gerügten Mängel nicht ursächlich war.

1.2 AGB-rechtliche Besonderheiten

Da die Überlassung in der Regel auf der Grundlage von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgt, sind des Weiteren die Besonderheiten der[ AGB-rechtlichen Wirksamkeitserfordernisse des BGB](index.php?id=%2FviewFolder&fid=101) zu beachten.

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1.3 Keine Haftung für fremde Inhalte

Der Lizenzgeber hat des Weiteren klar zustellen, dass er für die Rechtmäßigkeit und die Fehlerfreiheit fremder Inhalte keine Haftung übernimmt.

1.4 Pflege des CMS

Will der Lizenzgeber das CMS pflegen, hat er zu regeln, in welcher Form und in welchem Ausmaß er neben der Softwareüberlassung Dienstleistungen anbietet.

Diese können sein

- Installation des CMS

- Anpassung des CMS an die Bedürfnisse des Lizenznehmers

- Beantwortung von Nutzerfragen

- Lieferung von Updates

- Beseitigung von Störungen.

1.5 Andere AGB-Regularien

Die übrigen Regelungen in einem CMS-Vertrag unterscheiden sich nicht weiter von dem Regelungsumfang in einem normalen Miet- oder Kaufvertrag.

2. Fazit: Überblick über mögliche Regeln in einem CMS-Vertrag

Im Folgenden wird hier ein Überblick gegeben, welche Regularien in einem CMS-Vertrag aufgenommen werden sollten. Das Beispiel regelt dabei den Abschluss eines Vertrages über die dauerhafte Überlassung eines CMS über das Internet.

Wichtige Regelungsinhalte:

- Geltungsbereich

- Gegenstand des Vertrages

- Vertragsschluss im Internet

- Verpflichtungen des Lizenznehmers

- Widerrufsbelehrung

- Überlassung der SOFTWARE und Übertragung der Nutzungsrechte

- Installation der SOFTWARE und SOFTWAREDESIGN

- Pflege der SOFTWARE

- Preise und Zahlungsbedingungen

- Beschaffenheit der SOFTWARE und der Installation

- Mängelhaftung

- Haftung

- Datenschutz

- Anwendbares Recht

(Auszüge des Textes wurden auch veröffentlicht im IT-Rechts-Lexikon 2010)

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
S. Hofschlaeger / PIXELIO

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