Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

OLG Celle zur Lebenserwartung von Bäumen: Keine verderbliche Ware!

11.02.2013, 13:06 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Mag. iur Christoph Engel
OLG Celle zur Lebenserwartung von Bäumen: Keine verderbliche Ware!

Einen etwas skurrilen Ausflug in die Botanik mussten kürzlich die Richter des OLG Celle unternehmen: Es war zu entscheiden, ob ein im Versandhandel erworbener Baum als schnell verderbliche Ware zu betrachten und dadurch das gesetzliche Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Mit Blick auf die Lebenserwartung eines durchschnittlichen Baumes kam das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dieser sei ein eher langlebiges Produkt (vgl. aktuell OLG Celle, Beschl. v. 04.12.2012, Az. 2 U 154/12).

Sachverhalt

Im Internet kann man mittlerweile praktisch alles bestellen, warum also nicht auch lebende Bäume: Genau um solche hölzernen Gewächse entzündete sich ein Streit, über den letztlich das OLG Celle zu entscheiden hatte. Die streitgegenständliche Pflanze war, nachdem der Käufer von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hatte, vor oder während des Rücktransports zum Händler verdorrt. Dieser wollte daraufhin den Kaufpreis nicht erstatten und erklärte kurzerhand, der Baum sei eine schnell verderbliche Ware und daher vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgeschlossen. § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB besagt schließlich:

"Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen […] zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde […]."

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Urteil des OLG Celle

Das OLG Celle erteilte dieser Idee allerdings eine klare Absage: Ein Baum ist nicht per se eine schnell verderbende Ware, sondern im Gegenteil eher langlebig. Schließlich orientiere sich das Merkmal, dass Waren „schnell verderben können“, an der zu erwartenden Gesamtlebensdauer des Produkts (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 04.12.2012, Az. 2 U 154/12; mit weiteren Nachweisen):

"Schnell verderben können Waren dann, wenn nach ihrem Transport und ihrer Verweildauer beim Verbraucher ein verhältnismäßig erheblicher Teil ihrer Gesamtlebensdauer abgelaufen wäre, wie das etwa häufig bei Lebensmitteln und regelmäßig bei Schnittblumen der Fall sein dürfte […]. Entscheidend für die Verderblichkeit ist also, dass es sich um Waren handelt, die sich in absehbarer Zeit nach der Versendung aufgrund eines unumkehrbaren natürlichen Vorgangs so verschlechtern, dass ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht mehr möglich ist bzw. das Haltbarkeitsdatum verstrichen ist."

Nach diesen Grundsätzen sind Bäume gerade keine schnell verderbenden Waren. Der Kunde kauft sie ja in der Regel, um sich lange Zeit an ihnen zu erfreuen:

"Lebende Bäume werden gekauft und hierfür versandt, damit sie eingepflanzt werden und viele Jahre und Jahrzehnte wachsen und gedeihen. Lebende Bäume sind keine Waren, die nach Ablauf einer bestimmten kurzen Zeit nicht mehr zu gebrauchen sind. Der Verkauf erfolgt gerade, damit der Käufer diese Bäume nach dem Einpflanzen viele Jahre nutzen kann. Der Verkauf lebender Bäume betrifft also ein nach allgemeiner Vorstellung besonders langlebiges Produkt und damit kein schnell verderbliches Produkt."

Auch die Tatsache, dass die streitgegenständlichen Bäume bis zum Wiedereintreffen beim Verkäufer das Zeitliche gesegnet hatten, ändert daran im konkreten Fall nichts. Eine Verschlechterung der Ware kann schließlich mit jedem Produkt vorkommen:

"Der Umstand, dass die Klägerin die Bäume nach Erhalt nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, eingepflanzt hat und die Bäume nach der Behauptung der Beklagten deshalb abgestorben sind, führt nicht dazu, dass die Bäume als schnell verderbliche Waren angesehen werden müssten. Lebende Bäume werden nicht dadurch zu schnell verderblichen Waren, weil der Käufer die Kaufsache nicht bestimmungsgemäß behandelt und nach der Lieferung nicht einpflanzt, so dass die Bäume absterben. Die Gefahr, dass der Käufer die Kaufsache nicht bestimmungsgemäß behandelt, liegt praktisch jeder Sache inne. Beispielsweise kann der Käufer eines Autos dieses unmittelbar nach Lieferung vor eine Wand fahren, der Käufer von Stoff kann diesen in Brand setzen. Nach dem ersichtlichen Willen des Gesetzgebers sollte es sich in solchen Fällen aber nicht um den Kauf schnell verderblicher Waren handeln."

Kommentar

Lebende Ware zur schnell verderbenden Ware zu erklären und so das gesetzliche Widerrufsrecht des Käufers zu umgehen ist zwar eine originelle, aber letztlich zum Scheitern verurteilte Idee. Was bei Schnittblumen noch irgendwie einleuchtet, ergibt bei einem Baum recht wenig Sinn: Der Käufer will sich an den erworbenen Bäumen schließlich lange Jahre erfreuen (oder wenigstens seine Hängematte festmachen). Folgerichtig greift die Ausnahmeregelung des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB hier nicht ein, und der Baumkäufer kann ein Widerrufsrecht geltend machen.

Das mag jetzt zwar furchtbar unpraktisch klingen, entspricht aber der geltenden Rechtslage. Sollte der Baum durch ein Verschulden des Käufers innerhalb der Widerrufsfrist eingehen, kann der Verkäufer immerhin Wertersatz verlangen. Im geschilderten Fallhatte der Verkäufer das aber gerade nicht getan, sondern den Kunstgriff mit dem schnell verderbenden Baum versucht. Dass dies jedoch nicht zum Erfolg geführt hat, liegt in der langlebigen Natur der Sache bzw. des Baums.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© F.Schmidt - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Praxiswissen: Paket kann nicht zugestellt werden - wer trägt das Strafporto? Anleitung + Muster
(15.04.2024, 15:21 Uhr)
Praxiswissen: Paket kann nicht zugestellt werden - wer trägt das Strafporto? Anleitung + Muster
Frage des Tages: Müssen Online-Händler einen Teilwiderruf akzeptieren?
(12.03.2024, 11:45 Uhr)
Frage des Tages: Müssen Online-Händler einen Teilwiderruf akzeptieren?
Frage des Tages: Haben Verbraucher ein gesetzliches Rückgaberecht?
(20.02.2024, 07:46 Uhr)
Frage des Tages: Haben Verbraucher ein gesetzliches Rückgaberecht?
Frage des Tages: Erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Kunde die Ware zu spät zurückschickt?
(02.02.2024, 09:54 Uhr)
Frage des Tages: Erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Kunde die Ware zu spät zurückschickt?
Frage des Tages: Wer trägt die Rücksendekosten bei unvollständigen Retouren?
(07.12.2023, 17:41 Uhr)
Frage des Tages: Wer trägt die Rücksendekosten bei unvollständigen Retouren?
LG Verden: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Maßanfertigung bei vordefinierter Standardgrößenauswahl
(29.11.2023, 07:38 Uhr)
LG Verden: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Maßanfertigung bei vordefinierter Standardgrößenauswahl
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei