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Frage des Tages: Ausschluss des Widerrufsrechts für personalisierten Schmuck?

06.04.2020, 14:59 Uhr | Lesezeit: 3 min
Frage des Tages: Ausschluss des Widerrufsrechts für personalisierten Schmuck?

Die Anfertigung von Schmuckstücken nach einer Spezifikation des Kunden ist für Feinschmiede nicht selten mit einem erheblichen Arbeits- und Materialaufwand verbunden. Machen Kunden nach einer Online-Bestellung von personalisiertem Schmuck von einem vermeintlichen Widerrufsrecht Gebrauch, ist der Ärger auf Seiten des Händlers meist groß und die Rechtslage uneindeutig. Wann und unter welchen Voraussetzungen beim Online-Kauf von maßgefertigtem Schmuck ein Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, behandelt unsere heutige Frage des Tages.

I. Hintergrund: Ausschluss des Widerrufsrechts für Maßanfertigungen nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB

Obwohl Verbrauchern bei Fernabsatzbeträgen nach §§ 312g Abs.1 , §355 BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht, definiert das Gesetz in § 312g Abs. 2 BGB Ausschlussgründe. Bei Verträgen über bestimmte Waren finden die Widerrufsvorschriften insofern keine Anwendung, weil hier die Interessen des Unternehmers an der Aufrechterhaltung des Vertrages in finanzieller bzw. wirtschaftlicher Hinsicht das Loslösungsinteresse des Verbrauchers überwiegen.

Ein Widerrufsausschluss ist nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB unter anderem für Maßanfertigungen vorgesehen:

Das Widerrufsrecht besteht […] nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

Anders als das Gesetz impliziert, ist allerdings nicht jede Maßanfertigung vom Widerrufsausschluss erfasst. Vielmehr muss bei der Anwendung der Ausnahmevorschrift das durch den Ausschluss geschützte Interesse des Unternehmers hinreichend bewertet werden.

Insofern ist eine Ware nur dann „nach individueller Auswahl oder Bestimmung hergestellt“ bzw. „ eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten“, wenn sie wegen der individuellen Berücksichtigung der Wünsche des Verbrauchers anderweitig nicht oder nur mit einem unzumutbaren Preisnachlass abgesetzt werden könnte (Palandt, BGB,§ 312g, Rn. 4).

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II. Geltung für maßgefertigte Schmuckstücke

Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist für die Beurteilung eines Widerrufsausschlusses maßgeblich auf die Absatzprobleme abzustellen, derer sich der Händler im Falle eines Widerrufs gegenübersähe, wenn er das personalisierte Produkt wiederverkaufen wollte.

Damit das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, muss also der Wiederverkauf an einen anderen als den Besteller entweder vollkommen ausgeschlossen oder darf nur unter einer nicht hinnehmbaren Preissenkung möglich sein.

Für Schmuckstücke gilt nun:

Kann ein Kunde eine gewisse Fertigungsart (ein Design) und eine Größe aus einem vom Händler vorgegebenen Konfigurator auswählen, sind die zum Ausschluss berechtigten Absatzprobleme regelmäßig noch nicht hinreichend indiziert. Es spricht insofern einiges dafür, dass ein anderer Verbraucher das Schmuckstück im gewählten Design und in der gewählten Größe zum selben Preis ebenfalls würde bestellen können. Dahinter steht der Gedanke, dass eine vorauswählbare Designoption einerseits auch das Ästhetikempfinden weiterer Verbraucher hinreichend ansprechen könnte. Andererseits sind mögliche Maße nicht in einer endlosen Variation vorhanden, sondern lassen sich mit Blick auf die genetische Diversität der Bevölkerung auf ein bestimmtes Größenspektrum reduzieren.

Dahingegen ist ein Widerrufsrecht für Schmuckstücke ausgeschlossen, wenn der Besteller eine persönliche Gravur vornehmen lässt. Hier ist die Personalisierung so individuell, dass eine Weiterverkäuflichkeit objektiv ausscheiden muss.

Gleiches gilt regelmäßig, wenn der Besteller nach seiner Wahl und Vorgabe einen bestimmten Besatz des Schmuckstückes mit Verzierungselementen in Auftrag geben kann.

III. Fazit

Unter Händlern ist die Auffassung weit verbreitet, beim Online-Verkauf personalisierten Schmucks seien Verbraucherwiderrufsrechte generell ausgeschlossen.

Dem ist jedoch nicht so, weil die Aberkennung des Widerrufsrechts wegen einer Maßanfertigung eine Pauschalisierung verbietet und als Rechtsfrage je nach Einzelfall beurteilt werden muss.

Orientierung bietet die Frage nach der potenziellen Wiederverkäuflichkeit. Diese ist bei Gravuren und individuellen Verziervorgaben regelmäßig ausgeschlossen, bei einer bedarfsorientierten Auswahl eines von mehreren Designs und einer bestimmten Größe aber meist noch anzunehmen.

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