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Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts mit erheblicher Tragweite: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei benutzten Matratzen und getragenen Textilien

16.01.2019, 17:41 Uhr | Lesezeit: 9 min
Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts mit erheblicher Tragweite: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei benutzten Matratzen und getragenen Textilien

EuGH: Widerrufsrecht gilt auch bei Matratze, deren Schutzfolie nach Lieferung entfernt wurde Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "EuGH: Widerrufsrecht gilt auch bei Matratze, deren Schutzfolie nach Lieferung entfernt wurde" veröffentlicht.

Am 19.12.2018 wurden die Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache C-681/17 bekannt. Ein Verbraucher streitet mit einem Onlinehändler über die Wirksamkeit des Widerrufs einer von ihm ausgepackten Matratze. Die Rechtsansichten des Generalanwalts könnten weitreichende Konsequenzen für den gesamten Onlinehandel haben…

Worum geht es?

Der EuGH muss sich mit der Klage eines Verbrauchers beschäftigen, der einen Onlinehändler auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung von Transportkosten verklagt hatte, nachdem er den Online-Kauf einer Matratze widerrufen hatte.

Der Verbraucher packte die bei der Lieferung an ihn mit einer Schutzfolie versehene Matratze aus und erkläre einige Tage später fristgemäß den Widerruf des Kaufvertrags. Der Widerruf wurde vom Onlinehändler mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich um einen Vertrag „zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind“. Da der Verbraucher die versiegelte Ware ausgepackt habe, bestehe kein Widerrufsrecht mehr.

Die Matratze wurde daraufhin vom Verbraucher auf eigene Kosten an den Händler zurückgeschickt.

Da der Händler den Kaufpreis und die entstandenen Transportkosten nicht erstattete, verklage der Verbraucher diesen erfolgreich auf Zahlung vor dem Amtsgericht Mainz. Auch die Berufung des Händlers zum Landgericht Mainz blieb ohne Erfolg.

Nach Ansicht des Instanz- und Berufungsgerichts handele es sich bei der Matratze nicht um einen Hygieneartikel, so dass dem Kläger auch nach Auspacken aus der Schutzfolie noch ein Widerrufsrecht zustand.

Der Onlinehändler legte schließlich Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein, welcher das Verfahren aussetzte und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte, da die Entscheidung in der Sache von der Auslegung der maßgeblichen EU-Verbraucherrechterichtlinie abhänge.

Der Generalanwalt am EuGH nahm nun im Rahmen seiner Schlussanträge vom 19.12.2018 zu seiner Sicht der Dinge Stellung.

Grundsatz: Onlinekauf eines Verbrauchers – Widerrufsrecht besteht

Kauft ein Verbraucher bei einem Händler online Waren ein, steht dem Verbraucher in aller Regel ein Widerrufsrecht zu. Nur in seltenen Ausnahmefällen besteht von vorneherein kein Widerrufsrecht des Verbrauchers bzw. dieses erlischt unter bestimmten Umständen vorzeitig, so dass der Verbraucher dieses dann nicht mehr wirksam ausüben kann.

Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um die Reichweite einer solchen Ausnahme, nämlich derjenigen nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Vorschrift lautet:

„Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen: (…)
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“

1

EuGH muss über Reichweite der Ausnahmeregelung entscheiden

Ob diese Ausnahme vom Widerrufsrecht im konkreten Fall nun anwendbar sein wird oder nicht, damit wird sich noch der EuGH befassen müssen.

Folgende Fragen werden den EuGH auf Vorlage durch den BGH beschäftigen:

„Ist Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen, dass zu den dort genannten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, auch Waren (wie etwa Matratzen) gehören, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete (Reinigungs‑)Maßnahmen des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können?

Falls die Frage 1 zu bejahen ist:

a) Welche Voraussetzungen muss die Verpackung einer Ware erfüllen, damit von einer Versiegelung im Sinne von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 gesprochen werden kann?und
b) Hat der vom Unternehmer vor Eintritt der Vertragsbindung zu erteilende Hinweis nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 in der Weise zu erfolgen, dass der Verbraucher unter konkreter Bezugnahme auf den Kaufgegenstand (hier: Matratze) und die angebrachte Versiegelung darauf hingewiesen wird, dass er das Widerrufsrecht bei Entfernung des Siegels verliert?“

Ansichten des Generalanwalts

Im Folgenden sollen die Rechtsansichten des Generalanwalts – der die Richter des EuGH bei ihrer Entscheidungsfindung unterstützen soll - zu den einzelnen Vorlagefragen dargestellt werden.

Erfahrungsgemäß haben diese einen richtungsweisenden Charakter für die Entscheidung durch den EuGH.

Matratzen als Hygieneprodukt im Sinne der Ausnahme vom Widerrufsrecht?

Der Generalanwalt verneint die erste Vorlagefrage und vertritt damit die Auffassung, dass Matratzen nicht als Ware anzusehen sind, die nach Entfernung einer bestehenden Versiegelung aus echten Gründen des Gesundheitsschutzes oder Hygienegründen definitiv nicht mehr verkehrsfähig sind.

Er begründet dies damit, dass es die Möglichkeit der Reinigung gebrauchter Matratzen besteht, ein Gebrauchtmatratzenmarkt existiert und es auch in Hotels üblich ist, auf gebrauchten Matratzen zu schlafen.

Zudem können solche Matratzen wieder in den Verkauf gebracht werden, ohne dass hierdurch die Gesundheit oder die Hygiene gefährdet wird.

M.a.W.: Matratzen sind nach Ansicht des Generalanwalts also keine Hygieneprodukte im Sinne der Ausnahmevorschrift § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB, da die Möglichkeit besteht, gebrauchte Matratzen wieder „verkehrsfähig“ zu machen.

Da die erste Vorlagefrage vom Generalanwalt verneint wurde, äußerte er sich zu den weiteren Fragen nur hilfsweise.

Wann ist eine Ware versiegelt?

Bezüglich der Fragestellung, welche Anforderungen an eine Versiegelung der Ware hinsichtlich des genannten Ausnahmetatbestands zu stellen sind, äußerte der Generalanwalt, dass

„versiegelte“ Waren im Sinne von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 diejenigen Waren sind, die derart verpackt sind, dass die Öffnung der Verpackung nicht wieder rückgängig zu machen ist, so dass mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass die betreffende Ware vom Käufer geprüft werden konnte, ohne dass diese Verpackung jedoch notwendigerweise einen spezifischen Hinweis aufweisen müsste, in dem ausdrücklich angegeben wird, dass es sich dabei um eine Versiegelung handelt, deren Entfernung das Widerrufsrecht des Verbrauchers beeinträchtigen wird.“

Nach Ansicht des Generalanwalts genügt also nicht jede Art von Verpackung, sondern nur eine solche, deren Öffnen nicht rückgängig gemacht werden kann, das Öffnen der Verpackung also mit Sicherheit festgestellt werden kann.

Ein ausdrücklicher Hinweis auf der Verpackung, dass der Bruch der Versiegelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts führt, sei jedoch nicht erforderlich.

Konkrete Information des Verbrauchers, wenn für einen Artikel das Widerrufsrecht entfällt?

Dagegen hält der Generalanwalt es für erforderlich, dass der Händler den Verbraucher konkret über die Umstände informiert, unter denen dieser sein Widerrufsrecht verliert.

Dazu heißt es vom Generalanwalt:

"Ein Unternehmer, der den Fernabsatz von Waren beabsichtigt, die zu der speziell in diesem Art. 16 Buchst. e vorgesehenen Kategorie gehören, sollte meines Erachtens, wie vom vorlegenden Gericht in Betracht gezogen, verpflichtet sein, den Verbraucher sofort ausdrücklich und konkret darüber zu informieren, dass er das ihm zustehende Widerrufsrecht verlieren wird, wenn er eine bestimmte Handlung begeht, durch die er dieses Recht verliert, d. h., wenn er die Versiegelung der betreffenden Ware entfernt, wobei dieser Hinweis diese bestimmte Ware konkret nennen und deutlich angeben muss, dass sie versiegelt ist."

Mit anderen Worten: Nach dieser Ansicht sollten Onlinehändler den Verbraucher künftig im Rahmen der Artikelbeschreibung konkret informieren, wenn für die angebotene Ware ausnahmsweise kein Widerrufsrecht besteht bzw. dieses erlöschen kann (und auch, wodurch und wann dieses dann erlischt).

Dies dürfte die Händler in der Praxis vor ganz gravierende Probleme stellen, da diese für jeden angebotenen Artikel eine rechtliche Würdigung mit anschließender, verbindlicher Aussage treffen müssten, nämlich Widerrufsrecht „ja“ oder „nein“.

Angesichts einer Fülle von Grenzprodukten, bei denen das Schicksal des Widerrufsrechts derzeit noch gänzlich unklar ist, bewegt sich der Händler dann auf sehr dünnem Eis. Schreibt er bei einem Artikel, für den die Gerichte das Bestehen eines Widerrufsrechts annehmen, es bestünde kein solches, ist dies klar abmahnbar.

Zudem müsste dann auch bei entsprechenden Artikeln beschrieben werden, wie es zum Erlöschen des Widerrufsrechts kommen kann (wie und wann dieses dann genau erlischt, z.B. durch Entfernen der Versiegelung bei einem Hygieneprodukt nach dessen Lieferung).

Auch hier besteht juristische Glatteisgefahr, z.B. dann, wenn das Hygieneprodukt gar nicht in einer Verpackung versendet wird, die die Anforderungen an eine Versiegelung erreicht.

Teilt der EuGH hierzu die Rechtsansicht des Generalanwalts, müssen sich die Onlinehändler auf erhebliche Probleme gefasst machen, auch wenn der EuGH – verneint er ebenfalls die erste Vorlagefrage – zu dieser Thematik nicht Stellung nehmen muss.

Alleine das entsprechende Kategorisieren sämtlicher im Sortiment befindlichen Artikel und die Aufnahme entsprechender Hinweise in die jeweilige Artikelbeschreibung stellen einen erheblichen Aufwand dar.

Und ganz nebenbei: Kein Erlöschen des Widerrufsrechts auch bei (Intim)Bekleidung

Obwohl es vorliegend alleine um eine Matratze ging, ließ sich der Generalanwalt zu einem Vergleich hinreißen, der Textilhändler nicht erfreuen dürfte:

"Meines Erachtens ist eine Matratze insoweit mit einem Kleidungsstück zu vergleichen, dessen Rückgabe an den Unternehmer der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen hat, auch nach einer etwaigen Anprobe, die einen direkten Kontakt mit dem Körper bedingt, da davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Artikel gewaschen werden kann, um wieder in den Verkauf gebracht zu werden, ohne dass hierdurch die Gesundheit oder die Hygiene gefährdet würde."

Geht es nach dem Generalanwalt, kann auch ein Kleidungsstück, das bestimmungsgemäß in direkten Kontakt mit dem Körper kommt (z.B. Unterwäsche, Bademoden) keinen Hygieneartikel im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB darstellen, so dass ein Widerrufsrecht dann immer bestünde, auch wenn der Verbraucher die Unterwäsche oder Bademoden bereits im Intimbereich getragen hat.

Die deutschen Gerichte haben sich – soweit ersichtlich – zu dieser Frage noch nicht einheitlich positioniert. Gerade bei Intimbekleidung besteht von Seiten der Händlerschaft natürlich ein großes Interesse, dass nach Anprobe mit direktem Körperkontakt kein Widerrufsrecht mehr besteht.

Denn bei Intimbekleidung besteht spiegelbildlich ein schutzwürdiges Interesse des Verbrauchers, der bewusst Neuware kauft, dass diese auch ungetragen ist. Daran ändert nichts, dass „Rückstände“ bedingt durch das Tragen des Ersterwerbers ggf. durch eine Wäsche beseitigt werden können. Denn der Verbraucher muss bei Neuware auch nicht mit getragener und dann gewaschener Intimbekleidung rechnen.

Es erscheint insoweit etwas lebensfremd, solche Waren dann für die Praxis noch als verkehrsfähig anzusehen. Denn dem Verbraucher geht es - anders als dem Gesetz – nicht nur um eine tatsächliche Hygienegefahr, sondern bei diesem findet das Thema Hygiene beim Kauf von Intimbekleidung auch im Kopf statt.

Fazit

Auf den ersten Blick geht es im Rahmen der Schlussanträge des Generalanwalts „nur“ um Matratzen.

Sieht man genauer hin, ergeben sich aus dessen Ansichten Konsequenzen für Onlinehändler von erheblicher Tragweite.

Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH entscheiden wird und ob bzw. wie er sich zu den Nebenkriegsschauplätzen äußern wird.

In der Folge ist damit zu rechnen, dass deutsche Gerichte bei der Beurteilung ob ein „Hygieneartikel“ im Sinne der Ausnahme vom Widerrufsrecht gegeben ist, zukünftig noch strenger urteilen werden. Dies gilt dann wohl ebenfalls für Intimbekleidung.

Am gravierendsten dürfte sich eine Änderung der deutschen Rechtsprechung hinsichtlich des konkreten Hinweises auf das Nichtbestehen bzw. das Erlöschen des Widerrufsrechts sowie die Umstände, die zum Erlöschen führen, auswirken.

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