„Karten auf den Tisch! “ - Zum Auskunftsanspruch im Markenrecht
Ein Schadensersatzforderung macht nur Sinn, wenn man umfassend über den Umfang und die Tragweite der Rechtsverletzung informiert ist und damit die Anspruchshöhe beziffern kann. Das Markenrecht sieht in § 19 MarkenG daher einen umfassenden Auskunftsanspruch vor, der dem Verletzten die Rechtsverfolgung gegenüber Lieferanten und gewerblichen Abnehmern eines entdeckten Verletzers ermöglichen soll, um so die Quellen und Vertriebswege der schutzrechtsverletzenden Gegenstände möglichst schnell vollständig zu verschließen.
Der Auskunftsanspruch aus § 19 MarkenG dient also nicht nur dazu dem Verletzten die Durchsetzung tatsächlich bestehender Ansprüche zu erleichtern, sondern auch dazu ihm überhaupt erst die eigenverantwortliche Prüfung, ob auch die Lieferanten oder Abnehmer Verletzungshandlungen begangen haben, zu ermöglichen.
§ 19 Abs. 1 MarkenG sieht dabei vor, dass der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 MarkenG auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann.
Zur Auskunft verpflichtet ist also derjenige, der eine Verletzungshandlung im Sinne der markenrechtlichen Verletzeransprüche der § 14, 15, 17 MarkenG begangen oder dabei mitgewirkt hat. Der Auskunftsanspruch ist verschuldensunabhängig und richtet sich daher uneingeschränkt auch gegen gutgläubige Weitervertreiber, nicht jedoch gegen private Letztverbraucher.
Seinem Umfang nach erstreckt sich gem. § 19 Abs. 2 MarkenG der Auskunftsanspruch auf die Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg „von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen“, somit auf den Namen und die Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder des Auftraggebers, sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten oder bestellten Gegenstände.
Ein Auskunftsanspruch kann darüber hinaus auch die sogenannten Kontrolltatsachen umfassen, das heißt weitere Umstände, die der Berechtigte benötigt, um die Verlässlichkeit der gemachten Angaben überprüfen zu können.
Soweit der zur Auskunft Verpflichtete seinen Lieferanten anhand seiner Unterlagen nicht mir ausreichender Sicherheit feststellen kann, wird ihm trotzdem im Einzellfall eine Nachforschungspflicht auferlegt. Der Verpflichtete muss diese Zweifel also durch Nachfrage bei den in Betracht kommenden Lieferanten aufklären. Dagegen ist der Auskunftsschuldner nicht gehalten, Nachforschungen bei seinen Lieferanten vorzunehmen, um unbekannte Vorlieferanten und den Hersteller erst zu ermitteln.
In Ausnahmefällen ist der Auskunftsanspruch bei Unverhältnismäßigkeit im Einzellfall ausgeschlossen. Dies soll den Missbrauch des Auskunftsanspruchs zu einer gesetzeswidrigen Ausforschung von Konkurrenten verhindern.
Fazit
§ 19 Abs. 1 MarkenG ergänzt also die Rechtsfolgenseite der zivilrechtlichen Ansprüche bei Markenverletzung um einen für Marken und geschäftliche Bezeichnungen einheitlich ausgestalteten Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg widerrechtlich gekennzeichneter Gegenstände. Besteht begründeter Verdacht, dass die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden, kann darüber hinaus auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Verletzers über Richtigkeit und Vollständigkeit geklagt werden.
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© tom - Fotolia.com
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