LG Halle: Widerrufsrecht bei Arzneimitteln im Versandhandel?
Nach Auffassung des LG Halle fallen sowohl Rezeptur- als auch Fertigarzneimittel unter die Ausnahme des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB, sodass beim Versand von Arzneimitteln das Widerrufsrecht wirksam ausgeschlossen werden kann.
Inhaltsverzeichnis
- Vorab: Aktuelle Rechtslage und Einordnung (Stand 2026)
- Was war geschehen? – Der Sachverhalt
- Die Entscheidung des LG Halle – Widerrufsrecht kann ausgeschlossen werden
- Bisherige Rechtsprechung: Urteil des AG Köln aus dem Jahr 2007
- Seit Juni 2014: Gesetzliche Neuregelung in § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB
- Fazit
Vorab: Aktuelle Rechtslage und Einordnung (Stand 2026)
Der nachfolgend dargestellte Beitrag gibt eine gerichtliche Entscheidung aus dem Jahr 2013 wieder und ist vor dem Hintergrund der damaligen Rechtslage zu lesen. Maßgeblich war zu diesem Zeitpunkt noch § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB a.F., der seit dem 13.06.2014 außer Kraft ist.
Mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie wurde das Widerrufsrecht im Fernabsatz grundlegend neu geregelt. Seitdem ist § 312g BGB abschließend maßgeblich. Die frühere Diskussion, ob Arzneimittel generell „nicht zur Rücksendung geeignet“ seien, hat damit erheblich an Bedeutung verloren.
Nach heutiger Rechtslage ist klar zu differenzieren:
- Individuell hergestellte Rezepturarzneimittel unterfallen dem Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB (Waren nach Kundenspezifikation bzw. eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten). Für sie besteht kein Widerrufsrecht.
- Für Fertigarzneimittel besteht hingegen grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Dieses entfällt jedoch gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB, wenn es sich um versiegelte Waren handelt, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, und wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Das nachfolgend dargestellte Urteil des LG Halle kann daher nicht mehr als Grundlage für einen pauschalen Widerrufsausschluss bei Fertigarzneimitteln herangezogen werden. Seine Bedeutung liegt heute vor allem in der historischen Einordnung und in der Betonung arzneimittelrechtlicher Sicherheitsaspekte.
Hinweis zur Aktualität: Der nachfolgende Beitrag gibt den Inhalt nun in seiner ursprünglichen Fassung wieder (Stand 2013).
Was war geschehen? – Der Sachverhalt
Eine Versandapotheke schloss in ihren AGB das Widerrufsrecht für den Versand von Arzneimitteln aus. Zur Begründung berief sie sich auf die Ausnahmeregelung des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB. Danach besteht kein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden, eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde.
Nach Auffassung der Versandapotheke seien diese Voraussetzungen beim Versand von Arzneimitteln erfüllt, sodass ein Ausschluss des Widerrufsrechts zulässig sei. Gegen diese Praxis klagte ein Verbraucherschutzverein. Dieser vertrat die Ansicht, Arzneimittel seien grundsätzlich zur Rücksendung geeignet. Die Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB greife daher nicht ein, ein Widerrufsausschluss sei unzulässig.
Die Entscheidung des LG Halle – Widerrufsrecht kann ausgeschlossen werden
Das LG Halle (Urteil vom 08.01.2013; Az. 8 O 105/12) gab der beklagten Versandapotheke Recht. Nach Ansicht des Gerichts ist ein Ausschluss des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen über Arzneimittel zulässig.
In der Begründung differenzierten die Richter zwischen verschiedenen Arzneimittelarten. Bei individuell hergestellten Rezepturarzneimitteln handele es sich um Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt beziehungsweise eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten seien. Für diese greife die Ausnahme des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB ohne Weiteres.
Aber auch bei Fertigarzneimitteln sei ein Widerrufsausschluss zulässig. Diese seien aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nicht zur Rücksendung geeignet. Dabei komme es – so das Gericht – nicht auf eine technische Unmöglichkeit der Rücksendung an, sondern auf eine rechtliche Unzumutbarkeit. Fertigarzneimittel dürften nach einer Rücksendung aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nicht erneut in den Verkehr gebracht werden. Dies folge aus dem in § 7b der Betriebsordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe normierten Verbot. Eine Rücknahme sei dem Apotheker daher rechtlich nicht zumutbar, die Arzneimittel seien folglich zur Rücksendung ungeeignet.
Bisherige Rechtsprechung: Urteil des AG Köln aus dem Jahr 2007
Mit dieser Entscheidung widerspricht das LG Halle einer früheren Entscheidung des AG Köln aus dem Jahr 2007 (Urteil vom 31.05.2007, Az. 111 C 22/07). Das AG Köln hatte damals entschieden, dass Medikamente keine besondere Beschaffenheit aufwiesen, die sie zur Rücksendung ungeeignet mache. Auch die Möglichkeit manipulativer Eingriffe vor der Rücksendung rechtfertige keinen Ausschluss des Widerrufsrechts. Das Risiko, dass ein Arzneimittel nach der Rücksendung nicht mehr verkehrsfähig sei, falle vielmehr in den Risikobereich des Versandhändlers.
Dieser Auffassung hat sich das LG Halle ausdrücklich nicht angeschlossen. Es stuft insbesondere Fertigarzneimittel aus Gründen der Arzneimittelsicherheit und der fehlenden Verkehrsfähigkeit nach Rücksendung als nicht rücksendefähig ein.
Seit Juni 2014: Gesetzliche Neuregelung in § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB
Mit der Änderung des Fernabsatzrechts zum 13.06.2014 im Zuge der europarechtlichen Richtlinienumsetzung wurde in § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB eine neue Ausnahmeregelung eingeführt. Danach besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen über die Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Diese Regelung erfasst auch Arzneimittel. Werden sie versiegelt versandt, ist ein Ausschluss des Widerrufsrechts seit Juni 2014 nach Maßgabe des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB rechtssicher möglich.
Fazit
Nach Auffassung des LG Halle sind Arzneimittel entweder individuell auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten oder aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nicht zur Rücksendung geeignet. Ihr Versand fällt damit unter die Ausnahmeregelung des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB, sodass dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zusteht beziehungsweise dieses wirksam ausgeschlossen werden kann. Mit der Neuregelung des Fernabsatzrechts im Juni 2014 hat diese Rechtsprechung – zumindest für den Versand versiegelter Arzneimittel – eine klare gesetzliche Grundlage in § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB gefunden.
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