Anonyme Bewertung: Portal darf Nachweise zum Kundenkontakt nicht zurückhalten
Ein Unternehmen kann eine anonyme Negativbewertung keinem Kunden zuordnen und verlangt ihre Löschung. Das Bewertungsportal teilt lediglich mit, der Kundenkontakt sei nachgewiesen. Dies reicht dem OLG Frankfurt nicht.
Bewertung lässt sich keinem Kunden zuordnen
Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen eine negative Bewertung unter einem Pseudonym erhalten. Das Unternehmen konnte die Bewertung keinem Kunden zuordnen, bestritt deshalb gegenüber dem Bewertungsportal einen Geschäftskontakt und verlangte die Löschung.
Das Bewertungsportal entfernte die Bewertung zunächst und hörte die bewertende Person an. Diese legte Unterlagen vor, die einen Geschäftskontakt mit dem Unternehmen belegen sollten. Daraufhin wurde die Bewertung wieder veröffentlicht. Die Unterlagen selbst erhielt das Unternehmen jedoch nicht. Das Portal teilte lediglich mit, der Geschäftskontakt sei nachgewiesen.
Daraufhin erhob das Unternehmen Klage. Erst im gerichtlichen Verfahren wurden ihm die maßgeblichen Unterlagen zugänglich gemacht – und tatsächlich: Der bestrittene Geschäftskontakt hatte bestanden.
Beide Seiten erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt. Offen blieb nur noch, wer die Verfahrenskosten tragen musste.
Das Landgericht Frankfurt am Main legte sie der Portalbetreiberin auf. Das OLG Frankfurt bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 31.08.2026 (Az. 16 W 40/26).
Warum musste das Portal zahlen, obwohl der Kundenkontakt tatsächlich bestand?
Entscheidend war der Zeitpunkt der Klageerhebung. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Portal die Nachweise zwar geprüft, dem Unternehmen aber nicht zugänglich gemacht. Es teilte lediglich mit, der Kundenkontakt sei belegt. Damit hatte das Portal seine Prüfpflichten noch nicht vollständig erfüllt. Nach damaligem Stand hätte es die Bewertung deshalb löschen müssen.
Portal muss Nachweise zugänglich machen
Kann das bewertete Unternehmen den Verfasser einer anonymen Bewertung nicht identifizieren, muss es nicht näher darlegen, weshalb kein Geschäftskontakt bestanden haben soll. Es genügt grundsätzlich, einen solchen Kontakt gegenüber dem Bewertungsportal zu bestreiten.
Dann ist das Portal am Zug. Es muss den Bewerter zur Stellungnahme auffordern und prüfen, ob tatsächlich ein Geschäftskontakt mit dem Unternehmen bestand. Kann der Bewerter diesen nicht belegen, muss das Portal die Bewertung entfernen.
Legt der Bewerter dagegen Nachweise für einen Geschäftskontakt vor, ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen. Das Portal darf diese nicht nur selbst prüfen und dem Unternehmen anschließend mitteilen, der Kontakt sei bestätigt. Vielmehr muss auch das bewertete Unternehmen die Möglichkeit erhalten, die vorgelegten Nachweise selbst zu prüfen.
Dafür muss die Identität des Bewerters nicht offengelegt werden. Soweit erforderlich, können die Nachweise anonymisiert werden. Entscheidend ist, dass das Unternehmen anhand der übermittelten Informationen selbst beurteilen kann, ob der behauptete Geschäftskontakt tatsächlich bestand.
Was das OLG gegenüber der BGH-Rechtsprechung klarstellt
Die Entscheidung knüpft an die bisherige Rechtsprechung des BGH zu anonymen Bewertungen an. Danach genügt grundsätzlich bereits das Bestreiten eines Geschäfts- oder Leistungskontakts, um Prüfpflichten des Portals auszulösen. Eine nähere Begründung des Bestreitens ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn sich die Identität des Verfassers ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt (BGH, Urteil vom 09.08.2022, Az. VI ZR 1244/20).
Auch dass das Portal die Stellungnahme des Bewerters einholen und die erhaltenen Informationen grundsätzlich an das betroffene Unternehmen weiterleiten muss, entspricht bereits der BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15).
Das OLG Frankfurt macht nun deutlich, was daraus für vorgelegte Nachweise folgt: Es genügt nicht, wenn das Portal sie selbst prüft und lediglich das Ergebnis seiner Prüfung mitteilt. Auch das bewertete Unternehmen muss die Möglichkeit erhalten, die Nachweise zu prüfen.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Frankfurt stärkt die Position von Unternehmen, die sich gegen anonyme Bewertungen wehren. Wer eine Bewertung keinem Kunden zuordnen kann, darf den Geschäftskontakt gegenüber dem Portal grundsätzlich bestreiten. Die bloße Mitteilung, der Kontakt sei nachgewiesen, muss das Unternehmen nicht hinnehmen. Es kann verlangen, die vorgelegten Nachweise – soweit erforderlich anonymisiert – selbst zu prüfen.
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