Produkt geändert: Wann alte Bewertungen zum Problem werden
Wer ein Produktangebot wesentlich verändert, sollte prüfen, ob die bisherigen Kundenbewertungen noch dazu passen. Sonst kann die Bewertungshistorie einen falschen Eindruck vom aktuellen Produkt vermitteln.
Worum ging es?
Zwei Unternehmen vertrieben Balkon-Solaranlagen über Amazon.
Eine Anbieterin bot ein Komplettpaket aus Solarzellen und einem Wechselrichter an. Nach Darstellung der Antragstellerin war zunächst ein Wechselrichter eines bestimmten Herstellers enthalten. Später soll dieser durch ein Produkt einer anderen Marke ersetzt worden sein. Das Angebot lief jedoch unter derselben Amazon-ASIN mit den bisherigen Kundenbewertungen weiter.
Das LG Köln lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst ab. Auf die Beschwerde der Antragstellerin untersagte das OLG Köln mit Beschluss vom 18.05.2026, Az. 6 W 30/26 die beanstandete Werbung.
Was genau entschied das OLG Köln?
Das OLG Köln untersagte der Anbieterin, das aktuell angebotene Produkt weiterhin mit Kundenbewertungen zu bewerben, die sich zumindest teilweise auf eine frühere Produktzusammensetzung bezogen haben dürften.
Nach Auffassung des Gerichts erwarten Verbraucher, dass die angezeigten Bewertungen auch das aktuell angebotene Produkt betreffen. Der Wechselrichter war für das OLG ein wesentlicher Bestandteil der Solaranlage. Da der Senat es für überwiegend wahrscheinlich hielt, dass dieser später durch ein Produkt eines anderen Herstellers ersetzt worden war, konnten sich frühere Bewertungen noch auf die alte Produktzusammensetzung beziehen.
Darin sah das OLG im konkreten Fall eine Irreführung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
Wie der Austausch gegen ein technisch baugleiches Produkt zu beurteilen wäre, ließ das OLG ausdrücklich offen.
Warum spielte auch die Zahl der Bewertungen eine Rolle?
Für das OLG kam es nicht nur auf die einzelnen älteren Rezensionen an, in denen der frühere Wechselrichter ausdrücklich erwähnt wurde. Nach Auffassung des Gerichts war auch die Gesamtzahl der abgegebenen Bewertungen relevant.
Mehrere hundert Rezensionen können nach Einschätzung des OLG den Eindruck vermitteln, dass ein Produkt weit verbreitet ist und auf einer breiten Erfahrungsgrundlage bewertet wurde. Bezieht sich ein Teil dieser Rezensionen auf eine frühere Produktversion, kann dadurch aus Sicht des Gerichts auch das Gesamtbild des aktuell angebotenen Produkts verfälscht werden.
Was folgt daraus für Händler?
Wer ein bestehendes Produktangebot wesentlich verändert, sollte prüfen, ob die bisherigen Bewertungen noch zum aktuell angebotenen Produkt passen. Das gilt insbesondere beim Austausch wesentlicher Bestandteile.
Nach der Entscheidung des OLG Köln kann es aber problematisch werden, wenn die Bewertungshistorie für ein wesentlich geändertes Produkt weiterverwendet wird. Dabei kann nicht nur der Inhalt einzelner Rezensionen, sondern auch die Gesamtzahl der Bewertungen einen irreführenden Eindruck vermitteln.
Fazit
Alte Kundenbewertungen können irreführend werden, wenn ein Produkt wesentlich geändert wird und die bisherige Bewertungshistorie dennoch unverändert fortgeführt wird.
Händler sollten deshalb bei Produktänderungen prüfen, ob die vorhandenen Bewertungen weiterhin zum tatsächlich angebotenen Produkt passen.
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